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| January 5, 2024

Wertpapierbesteuerung im Jahr 2025

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Mit der Verabschiedung des Konsolidierungspakets gab es viele Änderungen innerhalb der Novelle des Einkommensteuergesetzes, die wir für Sie bereits in diesem Artikel zusammengefasst haben.

Wir möchten betonen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Einkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren und Anteilen an Handelskorporationen mit Wirkung ab 01.01.2025 verschärft werden.

Wir weisen darauf hin, dass der Handel mit Wertpapieren und Geschäftsanteilen derzeit noch ohne Beschränkung der Steuerbefreiung möglich ist, wenn der Steuerpflichtige die Zeitprüfungsbedingung von 3 Jahren, für Geschäftsanteile dann von 5 Jahren, erfüllt.

Was sind also die konkreten Änderungen in der Gesetzgebung bezüglich des Handels mit Wertpapieren und Anteilen an Handelskorporationen ab 2025?

  • Für die Befreiung von der Einkommensteuer wird eine Einkommensgrenze von 40 Mio. CZK pro Steuerperiode eingeführt, wobei die Grenze zusammenfassend für alle Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und Geschäftsanteilen berechnet wird (die Grenze kann nicht separat auf jede einzelne Einnahme angewendet werden). Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und Geschäftsanteilen über der festgelegten Grenze von 40 Mio. CZK pro Steuerperiode unterliegen der Besteuerung gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes.
  • Gleichzeitig kann eine natürliche Person den nach dem Wertermittlungsgesetz zum 31.12.2024 ermittelten Marktwert eines Wertpapiers als Aufwand in der Steuererklärung geltend machen.
  • Die Gesamteinnahmen für den Steuerzeitraum müssen aufgrund der Beschränkung der Inanspruchnahme
    von Ausgaben anteilig in steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen aufgeteilt werden. Das heißt,
    wenn steuerpflichtige Einnahmen im Verhältnis 10 % und steuerfreie Einnahmen 90 % betragen,
    können nur 10 % der Gesamtausgaben gegen die Einkünfte geltend gemacht werden.
  • Für den Fall, dass der Verkauf im Jahr 2024 erfolgt, die Geldmittel jedoch erst im Jahr 2025 an den Empfänger ausgezahlt werden, besteht die Möglichkeit, den nach dem Bewertungsgesetz zum Tag des Verkaufs,
    (Jahr 2024) ermittelten Wert des Wertpapiers als Aufwand geltend zu machen. Gleichzeitig kann
    der Steuerpflichtige den Aufwand weiterhin in Form des Anschaffungs- bzw. Kaufpreises des Wertpapiers geltend machen.

Für den Fall, dass diese Änderungen Sie im Jahr 2025 und in den Folgejahren betreffen könnten, zögern Sie nicht,
uns zu kontaktieren. Gerne unterstützen wir Sie in diesem Bereich, sei es beim Aufbau Ihres Kapitalportfolios oder bei der Neubewertung von Wertpapieren und Geschäftsanteilen gemäß dem Bewertungsgesetz zum 31.12.2024.