Petr Němec | 22.11.2024
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Zdeňka Svobodová | | November 22, 2022
Die Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik hat am 4. November 2022 in dritter Lesung einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern, in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden als „EStG“) verabschiedet, die als parlamentarisches Dokument Nr. 254 erfasst wurde. Der Senat der Tschechischen Republik sollte die EStG-Änderung am 24. November 2022 als senatorisches Dokument Nr. 8 verhandeln.
Im Bereich der Körperschaftsteuer regelt die EStG-Novelle insbesondere die Ausweitung der Anwendungsdauer der steuerlichen Sonderabschreibung von Vermögen und den Steuerabzug zur Förderung der Berufsausbildung, auf die wir im Folgenden näher eingehen.
Nach aktuellem Wortlaut von § 30a EStG haben Steuersubjekte die Möglichkeit, die in der Abschreibungsgruppe 1 und 2 einbezogenen Sachanlagen steuerlich außerplanmäßig abzuschreiben, wenn es sich um neue Sachanlagen handelt und wenn diese im Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 angeschafft wurden.
Die EStG-Novelle erweitert die Möglichkeit, steuerliche Sonderabschreibungen auch für neue Sachvermögen auszunutzen, die im Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 angeschafft wurden/werden.
Die Anzahl der Monate, für die ein Steuersubjekt die Möglichkeit hat, Sachvermögen steuerlich gemäß der Bestimmung § 30a EStG abzuschreiben, bleibt erhalten, d.h.:
Außerordentliche Abschreibungen erfolgen auch beim Finanzierungsleasing, wenn für dieses Vermögen steuerlich auch eine kürzere Mindestdauer für das Finanzleasing gilt, wenn in einem bestimmten Zeitraum ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von nur 1 Jahr (Sachvermögen in der ersten Abschreibungsgruppe) bzw. 2 Jahre (Sachvermögen in der zweiten Abschreibungsgruppe) abgeschlossen werden kann.
Die Bestimmung von § 34g Abs. 1 EStG enthält eine Reihe von gesetzlichen Pflichten, die ein Steuerpflichtiger erfüllen muss, um einen Steuerabzug zur Förderung des Erwerbs von Vermögen zur Berufsausbildung geltend machen zu können, und damit er seine Bemessungsgrundlage nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bedingung der Nutzungsdauer des Vermögens nachträglich um einen zuvor vorgenommenen Abzug erhöhen muss.
In diesem Zusammenhang ergänzt die EStG-Novelle die Fiktion (Neuregelung § 34g Abs. 6 EStG), dass, wenn in dem von 1. April 2019 bis 30. April 2021 begonnenen Steuerzeitraum die Bedingung der vorschriftsmäßigen Nutzungsdauer des Vermögens zur Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 1 ZDP nicht erfüllt wurde, gilt als erfüllt. Gleichzeitig führt die EStG-Änderung an, dass die Anzahl der Besteuerungszeiträume, für die diese „Bedingung der Nutzungsdauer des Vermögens zur Berufsausbildung“ erfüllt sein muss, sich in diesem Fall um die Zahl der Besteuerungszeiträume verlängert, in denen sie (lt. Fiktion) als erfüllt gilt.
Gemäß dem Begründungsbericht kann festgestellt werden, dass die Bestimmung § 34g Abs. 6 EStG sowohl beim Abzug für Vermögen, das in einem vor dem 1. April 2019 begonnenen Besteuerungszeitraum erworben wurde, als auch für das in den von 1. April 2019 bis 30. April 2021 begonnenen Steuerzeiträumen erworbene Vermögen gilt.
Mit dieser Änderung reagierte der Gesetzgeber auf die durch die Ausbreitung des COVID-19-Virus verursachte epidemiologische Situation, wenn es in bestimmten Jahreszeiten 2020 und 2021 zum Verbot des Präsenzunterrichts an Schulen aller Stufen, einschließlich des praktischen Unterrichts an Berufsbildungsstätten kam. Aufgrund dieser Einschränkungen konnten Steuersubjekte, die in den Erwerb von Vermögen für die Berufsausbildung investiert haben, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Nutzungszeiten von Vermögen) gemäß der Bestimmung § 34g Abs. 1 EStG nicht nachweisen.
Wir beobachten weiterhin die Situation in den oben genannten Bereichen und werden Sie über alle Änderungen informieren.
Im Fall von etwaigen Fragen zum genannten Thema zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Autor: Martin Valentovič, Zdeňka Svobodová