Wir haben Erfahrung mit dem One-Stop-Shop-Regime („OSS“) seit Beginn seiner Wirkung. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Sonderregelung, die die Steuerpflichten von Unternehmen - die Dienstleistungen erbringen und Waren direkt an Endverbraucher (sog. Nichtsteuerpflichtige) in anderen Mitgliedstaaten verkaufen - erheblich vereinfacht.
Das OSS-Regime ermöglicht diesen Unternehmen, ihren Mehrwertsteuerpflichten in der gesamten EU nachzukommen, ohne sich in den einzelnen EU-Ländern, in denen ihre Kunden ansässig sind, für die Mehrwertsteuer registrieren zu müssen.
Wir bieten unseren Kunden die Registrierung für alle Arten von OSS-Systemen an, die sie in der Tschechischen Republik nutzen dürfen. Wir bereiten die Steuererklärung vor und regeln die Kommunikation mit unserer Steuerverwaltung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Regime.
Wir sind auch bereit, bei der Einrichtung von Systemen behilflich zu sein, einschließlich der Ermittlung von Mechanismen zur Bestimmung des Sitzes der Ansässigkeit des Kunden. Wir kommunizieren auch mit den Steuerbehörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
Eliminierung der übermäßigen Verwaltungsbelastung für Unternehmen durch die Registrierung bei einem einzigen Staat (sog. Staat der Identifizierung) und dadurch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber allen Mitgliedstaaten, in denen ihre Endkunden ansässig sind. Das Regime wurde erstmals 2015 unter der Bezeichnung Mini-One-Stop-Shop (MOSS) auf ein definiertes Leistungsspektrum (Telekommunikation-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen – im Folgenden „TBE“) in Betrieb genommen, für die zu diesem Zeitpunkt der Erfüllungsort neu im Land des Kunden als Nichtsteuerpflichtigen bestimmt wurde.
Derzeit umfasst das Regime, schon unter neuer Bezeichnung One-Stop-Shop (OSS) alle an Nichtsteuerpflichtige grenzüberschreitend erbrachten Leistungen sowie die Leistungen im Rahmen des grenzüberschreitenden „Warenverkaufs mit Fernabsatz“ (früher Warenversand genannt), wenn die Waren an den Endkunden eines anderen Mitgliedstaats verkauft und versandt oder geliefert werden. Bei TBE- Dienstleistungen und Verkäufen von Waren im Fernabsatz an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat gilt in manchen Fällen eine betragsmäßige Begrenzung von 10 000 EUR, wobei bis zu dieser Grenze noch eine Besteuerung im Land des Leistungsbieters möglich ist.
Das OSS-Regime umfasst auch den Verkauf von aus Drittländern an Endkunden in der EU importierten Waren, im Rahmen eines separaten Einfuhrregimes (Import-One-Stop-Shop, IOSS). Diese Regelung erleichtert unter anderem die Situation für den Verbraucher, der sonst die Mehrwertsteuer selbst an das Zollamt oder über einen Zollvertreter (z.B. die Post oder einen anderen Spediteur) abführen müsste. Der Lieferant kann es bei der Einfuhr von Waren in Sendungen bis zum Wert 150 EUR nutzen.
Diese Sonderregelung (d.h. OSS-Registrierung in CZ) kann bei uns von Zahlern und identifizierten Personen genutzt werden, die:
Gleichzeitig gilt für Dienstleister, dass sie im Inland einen Sitz oder ggf. eine Betriebsstätte haben müssen, wenn sie keinen Sitz in der EU haben. Bei Fernverkäufen von Waren kann sich auch ein Verkäufer registrieren, der keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte in der EU hat, wenn der Versand oder die Beförderung der Waren im Inland beginnt.
Handelt es sich um die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkunden, erstreckt sich die Sonderregelung nur auf die Erbringung in solchen Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter weder einen Sitz noch Betriebsstätte hat. Beispiel: Ein in der Tschechischen Republik ansässiger Unternehmer erbringt elektronische Dienstleistungen nach Deutschland, Kroatien und Polen. Gleichzeitig verfügt das Unternehmen über eine Betriebsstätte in Polen. Innerhalb des EU-Regimes können nur Lieferungen nach Deutschland und Kroatien gemeldet werden. In Polen muss er umsatzsteuerlich registriert sein und seine Leistungen in der örtlichen Steuererklärung angeben. Auch direkt in der Tschechischen Republik erbrachte Leistungen kann er nicht in die Sonderregelung einbeziehen, sondern muss diese im Rahmen seiner üblichen inländischen Steuererklärung ausweisen.
Die Rolle des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle
Betreiber einer elektronischen Schnittstelle ist ein Steuerpflichtiger, der über eine elektronische Schnittstelle (z.B. einen elektronischen Marktplatz, eine Plattform oder ein Portal) die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen erleichtert. Ermöglicht der Betreiber der elektronischen Schnittstelle die Warenlieferung zwischen einem ausländischen Verkäufer und einem Nichtsteuerpflichtigen, wird er zum sog. vermeintlichen Lieferant der Ware. Die Transaktion wird in zwei Schritten betrachtet: a) als Lieferung von Waren durch Betreiber der elektronischen Schnittstelle und b) als Verkauf von Waren im Fernabsatz an eine nicht steuerpflichtige Person durch Versendung oder Transport. Ähnliche Regeln gelten teilweise auch für die Erbringung von Dienstleistungen
Diese Regelung richtet sich nur an Dienstleister, die nicht in der EU ansässig sind – d.h. sie haben keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte irgendwo in der EU eingetragen. Erbringen sie Leistungen für Endkunden in der EU, müssen sie die Leistungen in den Ländern ihrer Kunden versteuern. Der Staat der Identifizierung (d.h. das Land, in dem sich der Dienstleister im OSS-Regime registriert) kann von einem solchen Anbieter frei gewählt werden.
Das Einfuhrregime gilt für den Verkauf importierter Waren im Fernabsatz (d.h. den Warenverkauf aus Drittländern an Endkunden in der EU), der nicht der Verbrauchsteuer unterliegt und dessen Wert 150 EUR nicht übersteigt.
Diese Sonderregelung kann sowohl von Verkäufern aus der EU als auch von Verkäufern in Anspruch genommen werden, die keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte in der EU haben und ihre Waren typischerweise über einen E-Shop an Endkunden in der EU verkaufen.
Im Inland kann sich für das Einfuhrregime registrieren:
Verkäufer aus der EU können auch einen Vermittler wählen, den sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einfuhrregime in ihrem Namen beauftragen. Für Verkäufer aus Drittländern ist jedoch die Zulassung eines Vermittlers eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Einfuhrregimes.
Die Rolle eines Vermittlers im Einfuhrregime
Wie bereits oben erwähnt, wird der Vermittler vom Lieferanten ermächtigt, die Verpflichtungen aus dem Einfuhrregime in seinem Namen zu erfüllen. Insbesondere gibt er in seinem Namen eine Steuererklärung ab, leistet Steuerzahlungen, kommt Mitteilungspflichten nach (zum Beispiel eine Änderung des Sitzsitzes oder anderer Registrierungsdaten) und führt entsprechende Aufzeichnungen. Ein Vermittler kann sogar von mehreren Personen bevollmächtigt werden, für die er Pflichten erfüllt. Ein wichtiger Aspekt ist die Tatsache, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Verantwortlichkeiten der Vollmachtgeber als Pflichten eines Vermittlers angesehen werden und sich die Finanzbehörden somit in Angelegenheiten des Einfuhrregimes (einschließlich beispielsweise der Erhebung geschuldeter Steuern) direkt an ihn und nicht an die Vollmachtgeber wenden.
Als Vermittler im inländischen Einfuhrregime kann nur ein Steuerpflichtiger zugelassen werden, der ein Zahler oder eine identifizierte Person ist und einen inländischen Sitz oder ggf. eine Betriebsstätte hat (sofern er keinen inländischen Sitz hat).
Steuererklärung
Die Steuer wird in EUR ausgewiesen und auf ein in EUR geführtes Sonderkonto der Finanzverwaltung überwiesen. Die Steuererklärung wird für alle Mitgliedsstaaten abgegeben, in denen die ausgewählten Leistungen erbracht werden. Zur Einreichung der Steuererklärung dient der authentifizierte Teil des Steuerportals in einer speziellen, von der Finanzverwaltung zu diesem Zweck für das OSS-Regime eingerichteten Applikation. In diesem Fall ist die Steuerverwaltung das Finanzamt der Region Südmähren.
Steuerzeitraum
Der Steuerzeitraum ist ein Kalenderquartal - für das EU-Regime und außerhalb der Europäischen Union, für das Einfuhrregime ein Kalendermonat. Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt in jedem Fall spätestens am Ende des Kalendermonats, der auf das Ende des Besteuerungszeitraums folgt (unabhängig davon, ob der letzte Tag des Monats ein Werktag ist). Die Steuer ist am selben Tag fällig. Im EU-Regime ist beispielsweise die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung das 2. Quartal 2024 zum 31.7. 2024.
Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen für OSS-Zwecke
Zusätzlich zu den üblichen Aufzeichnungen für Mehrwertsteuerzwecke, zu deren Führung Steuersubjekte gemäß dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet sind, sieht die europäische Gesetzgebung die Pflicht vor, für die Zwecke des OSS-Regimes besondere Evidenz über alle im Rahmen dieses Systems durchgeführten Transaktionen zu führen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Angabe der Art der ausgewählten Leistung, des verwendeten Steuersatzes, Angaben zur Bestimmung des Leistungsortes usw. Das Steuersubjekt muss in der Lage sein, diese Aufzeichnung auf Verlangen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Steuerverwaltung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
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