GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

Jiří Dvořák | | November 14, 2022

Aufforderung betr. Unterstützung an Unternehmen mit hohen Energiepreisen

Teile den Artikel

Anfang November veröffentlichte das Ministerium für Industrie und Handel eine Aufforderung aus dem Förderprogramm für große Unternehmen zur Hilfe bei den gestiegenen Gas- und Stromkosten, nach dem sogenannten Temporären Krisenrahmen der Europäischen Kommission. Bewerbungen werden ab dem 15. November 2022 angenommen. Nachfolgend fassen wir die grundsätzlichen Bedingungen der Aufforderung zu erhöhten Kosten von Erdgas und Strom aufgrund eines außergewöhnlich starken Preisanstiegs zusammen.

AUFFORDERUNG 1 aus dem Förderprogramm für die gestiegenen Kosten von Erdgas und Strom infolge einer außergewöhnlich starken Preissteigerung – Grundvoraussetzungen:

 

  1. Für wen ist die Unterstützung bestimmt?

Für den definierten Kreis von Unternehmersubjekten, die nicht unter die Regierungsverordnung Nr. 298 Slg. vom 5. Oktober 2022, über die Ermittlung von Strom- und Gaspreisen in einer außergewöhnlichen Marktlage, in der gültigen Fassung (sog. Höchstpreisgrenzen- Verordnung) fallen, und die mindestens eine Abhol- und Abgabestelle haben, die an das Strom- oder Erdgasverteilungssystem angeschlossen ist, und bei denen die sich die Stückkosten für Gas oder Strom im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 31. Oktober 2022 im Vergleich zu 2021 mehr als verdoppelt erhöht haben.

  1.    Wer kann die Unterstützung beantragen?

Die Unterstützung kann von folgenden Personen/Unternehmen angefordert werden:

  1. einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Unternehmungstätigkeit auf Grundlage des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg., über die gewerbliche Unternehmung (Gewerbeordnung) in der jeweils geltenden Fassung, oder in ähnlicher Weise ausübt;
  2. die über mindestens eine Abhol- und Übergabestelle („AÜSÖ) lt. Artikel 3.9 der Aufforderung verfügt, was nicht unter die Regierungsverordnung Nr. 298 Slg. vom 5. Oktober 2022, über die Ermittlung von Strom- und Gaspreisen in einer außergewöhnlichen Marktlage, in der gültigen Fassung (sog. Höchstpreisgrenzen- Verordnung) fällt;
  3. die förderfähige Kosten gemäß Artikel 3.8 der Aufforderung nachweist:

Der Antragsteller kann förderfähige Kosten monatlich oder summarisch für den gesamten Förderzeitraum nachweisen. Diese Kosten werden auf der Grundlage des Verbrauchsprodukts (Strom oder Erdgas im Förderzeitraum) und einer definierten Stückpreis-Differenz ermittelt (Stückpreise im Förderzeitraum werden mit dem Zweifachen des Referenzstückpreises für das Jahr 2021 verglichen).

  1. die Unternehmung nach der CZ-NACE-Klassifikation der Wirtschaftszweige fällt nicht in die befreiten Bereiche.
  2. Was sind die Voraussetzungen für eine Antragsstellung?

Der Antragsteller kann nur einen Antrag stellen – darin können alle Abhol- und Übergabestellen (AÜS) lt. Artikel 3.9 der Aufforderung enthalten sein, worauf sich die Höchstpreisgrenzen (Regierungsverordnung Nr. 298 Slg., in der gültigen Fassung) nicht beziehen;

Der Antragsteller:

  1. ist nicht bankrott - das Gericht hat nicht über die Insolvenz des Unternehmers (Antragstellers) gemäß dem Gesetz Nr. 182/2006 Slg., über den Konkurs und dessen Lösungsmöglichkeiten (Insolvenzgesetz) entschieden, mit Ausnahme des Konkurses, wenn das Gericht eine Reorganisation zum Zeitpunkt der Antragstellung genehmigt hat;
  2. befindet sich nicht in Vollstreckung - das Gericht oder die Verwaltungsbehörde hat keinen Beschluss erlassen, der die Vollstreckung einer Entscheidung über sein Vermögen anordnet, bzw. hat keine Vollstreckung seines Vermögens angeordnet;
  3. ist nicht in Liquidation;
  4. ist kein unzuverlässiger Zahler bzw. keine unzuverlässige Person im Sinne des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer, in der jeweils geltenden Fassung;
  5. befindet sich nicht in einem Interessenkonflikt – ist kein Unternehmen, in dem ein Amtsträger lt. § 2 Abs. 1 Buchst. c) des Gesetzes Nr. 159/2006 Slg., über Interessenkonflikte, in der gültigen Fassung, oder die von ihm beherrschte Person mindestens einen Anteil von 25 % der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Handelsgesellschaft besitzt;
  6. hat keine Zahlungsrückstände gegenüber ausgewählten Institutionen und Förderern aus den, aus dem Haushalt der Europäischen Union kofinanzierten Förderprojekten. Eine Vereinbarung über Ratenzahlung oder Steuerstundung gem. § 156 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, stellt keine Situation dar, in der ein Antragsteller auf Unterstützung in Verzug (Rückstand) wäre;
  7. weder der Eigentümer noch ein Miteigentümer des die Unterstützung beantragenden Unternehmersubjekts ist auf den Sanktionslisten der EU eingetragen;h. das Unternehmen befindet sich nicht im Eigentum, Miteigentum oder unter der Kontrolle einer (natürlichen oder juristischen) Person mit Eintragung auf den EU-Sanktionslisten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Aktivitäten der Russischen Föderation und der Republik Belarus gegenüber der Ukraine geführt werden, und dies unabhängig von der Höhe seines/ihres Vermögensanteils.
  8. die Geschäftsführung (Management) und satzungsmäßige Organe des Empfängers einer Subvention müssen erklären, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Unterstützung vollständig und nicht nur vorübergehend auf eine Erhöhung ihrer Vergütung (einschließlich aller Prämienkomponenten) und der variablen Teile der Vergütung für das laufende Geschäftsjahr verzichtet haben sowie keine direkte oder indirekte Erstattung für diesen Verzicht erhielten.

Im Umfang, in dem der Empfänger Teil eines Konzernunternehmens ist, muss dieser Verzicht bzw. Befreiung auch alle Vergütungen von allen Konzernunternehmen umfassen.  

  1. Höhe der Unterstützung

Der Antragsteller kann sich bewerben, je nachdem welcher u.a. Gruppe er angehört:

  1. für einen Antragsteller, der nicht als energieintensives Unternehmen oder Unternehmen in ausgewählten Branchen: 30 % förderfähiger Kosten, max. bis 45 Mio. CZK pro Empfänger
  2. für ein energieintensives Unternehmen beträgt die Höhe der Förderung 50 % förderfähiger Kosten, maximal bis zum niedrigeren der Beträge folg.: 80 % der Betriebsverluste oder 200 Mio. CZKpro Empfänger
  3. für ein Unternehmen in ausgewählten Branchen beträgt die Höhe der Förderung 70 % förderfähiger Kosten, maximal bis zum niedrigeren der folg. Beträge: 80 % der Betriebsverluste oder 200 Mio. CZKpro Empfänger.
  4. Frist zur Antragsstellung

Anträge können vom 15. November 2022 (ab 9:00 Uhr) bis 31. Januar 2023 (bis 24:00 Uhr) eingereicht werden.

  1. Allokation der Aufforderung

Die gesamte Allokation für die Aufforderung beträgt 30 Mrd. CZK.

  1. Definition der Grundbegriffe
  • Der förderfähige Zeitraum ist der Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 31. Oktober 2022.
  • Der Referenzzeitraum ist der Zeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2021
  • Energieintensives Unternehmen ist für Zwecke der Aufforderung ein Antragssteller, bei dem die Verbrauchskosten für Energieerzeugnisse und Strom mindestens 3,0 % des Umsatzes betragen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er ein energieintensives Unternehmen gemäß Anlage 4 der Aufforderung ist.

Bewirbt sich der Antragsteller als ein energieintensives Unternehmen oder als ein Unternehmen in ausgewählten Branchen, muss er - zusätzlich zu den Bedingungen für den berechtigten Antragsteller gemäß Artikel 5.1 der Aufforderung - auch die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Der Antragsteller hat einen Betriebsverlust (EBITDA-Wert ˂ 0)
  2. Die förderfähigen Kosten müssen mind. 50 % der Betriebsverluste betragen. 

Bei Interesse kontaktieren Sie uns bitte, gerne helfen wir Ihnen bei der Antragstellung.

Autor: Jiří Dvořák, Libor Kaňák