Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Veronika Odrobinová | Martina Šumavská | May 10, 2023
Der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) äußerte sich in seinem Urteil vom 4. Mai 2023, bezüglich der Rechtssache C‑487/21, zur Auslegung von Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung[1], bezüglich der Regelung des Rechts der Subjekte der personenbezogenen Daten, eine „Kopie“ der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten.
Die vorangegangenen Ereignisse bestanden darin, dass das Subjekt personenbezogener Daten, der betroffene F.F., die Gesellschaft CRIF, die als Beratungsagentur auf Ersuchen ihrer Mandanten Informationen über die Solvenz Dritter gewährt, über den Zugriff auf seine durch diese Gesellschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten. Gleichzeitig verlangte er die Übermittlung einer Kopie der Dokumente (E-Mails und Auszüge aus Datenbanken),
die seine personenbezogenen Daten enthalten, in einem gängigen technischen Standardformat. Die Gesellschaft CRIF übermittelte ihm jedoch lediglich eine zusammenfassende Liste der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Das Subjekt personenbezogener Daten reichte daher eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde ein, die diese Beschwerde ablehnte, und der Betroffene erhob daraufhin eine Klage beim österreichischen Bundesverwaltungsgericht.
Der EuGH, der die Vorfrage des oben genannten österreichischen Gerichts löste, befasste sich mit dem Umfang der Verpflichtung, dem Betroffenen eine „Kopie“ seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, bzw. ob diese Verpflichtung durch die Übermittlung personenbezogener Daten in Form einer zusammenfassenden Liste erfüllt wird, oder ob diese Verpflichtung auch die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten bzw. ganzen Dokumenten umfasst, einschließlich Auszüge aus Datenbanken, in den die personenbezogenen Daten eingetragen sind.
Gemäß EuGH ist der Artikel 15 Absatz 3 (erster Satz) so auszulegen, dass das Recht, eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten von der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine getreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten gewährt werden muss. Voraussetzung für dieses Recht ist das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten bzw. ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken zu erhalten, die unter anderem die angegebenen Daten enthalten, sofern die Bereitstellung einer solchen Kopie für die betroffene Person erforderlich ist, die ihr durch die Verordnung gewährten Rechte wirksam auszuüben.
[1] Verordnung des Europäischen Parlaments und des EU-Rats (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, über den Schutz natürlicher Personen
im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und über freien Verkehr der Daten und über die Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (allgemeine Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten) („Verordnung“).
Autor: Veronika Odrobinová, Martina Šumavská