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Richard Knobloch | August 2, 2022
In diesem Artikel möchten wir Sie auf das aktuelle Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (9 Afs 147/2020 – 34) aufmerksam machen, über die Verwendung von Polizeikameraaufnahmen durch den Steuerverwalter zum Nachweis des Anspruchs auf Vorsteuerabzug beim Kauf eines Autos, bzw. um ein vorgelegtes Fahrtenbuch anzufechten. Obwohl der Steuerpflichtige das Fahrtenbuch auf Aufforderung an den Steuerverwalter übermittelte, wandte sich der Steuerverwalter zunächst an den Autoverkäufer mit der Bitte, Daten und Unterlagen zum Verkauf des Autos bereitzustellen, und dann aufgrund von Zweifeln bzgl. des eingereichten Fahrtenbuchs bat er auch die tschechische Polizei, Informationen über die Bewegung des betreffenden Fahrzeugs bereitzustellen.
Das Oberste Verwaltungsgericht hielt ein solches Vorgehen des Steuerverwalters für gerechtfertigt, vor allem weil die Aufzeichnungen selbst von der Polizei der Tschechischen Republik im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit gesammelt wurden und zum Zeitpunkt des Antrags des Steuerverwalters bereits über sie verfügte, und auch weil das vom Steuersubjekt vorgelegte Fahrtenbuch bzw. die Fahrausweise nicht glaubwürdig erschienen.
Das Polizeigesetz erlaubt der Polizei der Tschechischen Republik, relativ umfassend personenbezogene Daten einzuholen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Aufgabe der Polizei der Tschechischen Republik besteht unter anderem darin, die öffentliche Ordnung zu schützen und kriminelle Aktivitäten zu verhindern, was eine ziemlich allgemeine und breite Formulierung ist. Es ist daher sehr schwierig festzustellen, wo sich die Grenze dessen befindet, welche Daten die Polizei der ČR noch sammeln kann. In diesem Fall lieferte die Polizei der Tschechischen Republik Daten aus dem sog. automatischen Fahrzeugkontrollsystem, das Daten zu jedem Fahrzeug aufzeichnet und speichert. Obwohl dieses System zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet wird, kann seine Verwendung in diesem Fall im Hinblick auf den Grundsatz der Adäquatheit als umstritten angesehen werden.
Der genannte Fall ereignete sich noch vor Inkrafttreten der allgemeinen Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (GDPR). Obwohl die Abgabenordnung dem Steuerverwalter ausdrücklich erlaubt, von einer öffentlichen Stelle die für die Steuerverwaltung erforderlichen Daten anzufordern, hat es nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs das Gemeinschaftsrecht (GDPR) Vorrang vor nationalen Regelungen.
Es ist daher fraglich, ob eine solche Datenübergabe derzeit gegen die GDPR Grundsätze verstoßen würde, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Verarbeitungszwecks und die Minimierung der Speicherdauer personenbezogener Daten.
Autor: Richard Knobloch, Tomáš Brůha