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Roman Burnus | | November 22, 2022
Die Abgeordnetenkammer hat am 4. 11. 2022 eine Gesetzesänderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Mehrwertsteuergesetzes (MwStG.) - Parlamentsdokument Nr. 254 verabschiedet. Der Entwurf wurde an den Senat zur Verhandlung weitergeleitet.
In diesem Artikel stellen wir Ihnen einige Änderungen für den Bereich der Einkommensteuer natürlicher Personen (DPFO) vor, die ab 1. Januar 2023 in Kraft treten sollten.
Seit 2021 besteht für Selbständige (OSVČ) die Möglichkeit, persönliche Einkommensteuer (natürlicher Personen) und Versicherungsprämien für Sozialversicherung und Krankenversicherung durch die sogenannte Pauschalsteuer zu zahlen.
Das Hauptziel der Änderung besteht darin, den Kreis der Personen zu erweitern, denen der Eintritt in das Pauschalsteuersystem gestattet wird, insbesondere in Bezug auf die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes, die eine Erhöhung der Grenze für die Registrierung zur Zahlung der Mehrwertsteuer, von bestehenden 1 000 000 CZK auf 2 000 000 CZK für zwölf aufeinanderfolgende Monate vorschlägt.
Für den Eintritt in das Pauschalsteuersystem muss der Steuerpflichtige folgende Kriterien erfüllen:
Eine weitere Neuerung ist ein Entwurf zur Einführung von drei Pauschalsteuer- Kategorien,
je nach Höhe und Art der Einkünfte der Selbständigen (OSVČ).
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Anrechenbare Einkünfte für die Kategorie |
Gesamte monatliche Vorauszahlung |
I. Stufe |
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6 208 CZK
davon: Steuer 100 CZK SV 3 386 CZK KV 2 722 CZK |
II. Stufe |
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16 000 CZK davon: Steuer 4 963 CZK SV 7 446 CZK KV 3 591 CZK |
III. Stufe |
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26 000 CZK davon: Steuer 9 320 CZK SV 11 388 CZK KV 5 292 CZK |
Erläuterungen zur Tabelle: SV = Sozialversicherung, KV = Krankenversicherung
Wenn während des Steuerzeitraums eine Einkommenserhöhung/-minderung eingetreten ist, sodass der Selbständige in eine andere als die ursprünglich gewählte Gruppe fallen würde, wäre ein Wechsel in eine andere Kategorie möglich:
a) Wenn der Selbständige (OSVČ) die Voraussetzungen für eine niedrigere Pauschalsteuerstufe erfüllt, hat er die Möglichkeit, einen anderen Pauschalsteuerbetrag anzumelden. Die Steuer wird dann nach der unteren Grenze berechnet und es kommt zu einer Steuerüberzahlung. Ursprünglich wurde vorgeschlagen, dass die Höhe der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge bestehen bleibt und nicht rückwirkend geändert werden kann (d.h. Überzahlungen werden nicht zurückerstattet), es wurde jedoch im Verhandlungsrahmen ein Änderungsvorschlag angenommen, dass Selbständige auch die Überzahlungen zurückfordern können.
b) Im Gegensatz dazu, wenn der Selbständige das anrechenbare Einkommen für die angegebene Kategorie überschreitet, ist er dann verpflichtet, dem Finanzverwalter eine Meldung über eine abweichende Pauschalsteuerhöhe abzugeben. Die Pauschalsteuer und Versicherungsprämien werden steigen und der Steuerzahler muss die Differenz nachzahlen (Fälligkeit innerhalb der Abgabefrist der Steuererklärung). Sollte der Steuerpflichtige den Wechsel in eine höhere Stufe nicht melden, wird die Pauschalregelung beendet, daraus ergibt sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und OSVČ-Meldung der Selbstständigen zur Sozial- und Krankenversicherung.
Im Rahmen der Novellierung wurde ursprünglich vorgeschlagen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtende Einkommensgrenze vom bisherigen Betrag von 15 000 CZK auf 25 000 CZK zu erhöhen. Im Rahmen der Besprechung einigten sich die Abgeordneten schließlich auf einer deutlicheren Erhöhung, nämlich auf dem Betrag von 50 000 CZK. Eine natürliche Person mit einem Jahreseinkommen von max. 50 000 CZK (Bruttoeinnahmen vor Abzug von Aufwendungen, ohne steuerfreie, nicht steuerpflichtige oder quellensteuerpflichtige Einkünfte) wäre somit nicht verpflichtet, eine ESt.-Erklärung natürlicher Personen (DPFO) einzureichen.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung sollte neu auch nicht für Arbeitnehmer gelten, die kein sonstiges steuerpflichtiges Einkommen außerhalb der Erwerbstätigkeit von mehr als 20 000 CZK pro Jahr haben (bisher die Grenze von 6 000 CZK, ursprünglicher Entwurf auf Erhöhung 10 000 CZK). Diese Arbeitnehmer können bei ihrem Arbeitgeber um eine jährliche Abrechnung der Steuervorauszahlungen ersuchen.
Die oben genannte EStG-Änderung sollte es auch natürlichen Personen ermöglichen, den unentgeltlichen Erwerb (Schenkung) eines Miteigentumsanteils an unbeweglichen Sachen von einer Gemeinde oder von einem anderen Steuerpflichtigen, dessen Mitglied oder Gründer die Gemeinde ist, von der Einkommensteuer zu befreien (also z.B. von einem freiwilligen Verband von Gemeinden, einer Wohnungsbaugenossenschaft oder einer Zuschuss-/ Beitragsorganisation).
Die Befreiung kann unter der Voraussetzung angewendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) für Errichtung/Bau einer unbeweglichen Sache wurde im Zeitraum 1995 - 2007 eine Subvention aus dem Staatshaushalt durch ein Programm zur Unterstützung des Baus von Mietwohnungen und technischer Infrastruktur oder aus dem Staatlichen Wohnungsbaufonds erhalten.
b) die Übertragung einer unbeweglichen Sache auf eine andere Person war nach den Bestimmungen der Zuschussgewährung für einen bestimmten Zeitraum untersagt und dies ist die erste Übertragung nach Ablauf dieser Frist, wobei die Übertragung dazu dient, dass die unbewegliche Sache im Eigentum einer natürlichen Person ist
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt, deren Zweck es ist, einen Miteigentumsanteil auf eine natürliche Person zu übertragen. Die Immobilie kann entweder von der Gemeinde direkt an eine Einzelperson oder an eine Wohnungsbaugesellschaft übertragen werden, die dann in eine Gemeinschaft von Wohneinheiten (SVJ) umgewandelt wird.
Wenn Sie an weiteren ergänzenden Informationen interessiert sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Autor: Roman Burnus, Vendula Florešová