Jana Shumakova | 12.11.2024
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Roman Burnus | Veronika Odrobinová | Martina Šumavská | | May 31, 2023
Derzeit wird in der Abgeordnetenkammer ein Regierungsentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs diskutiert. Einer der geänderten Bereiche sind Vereinbarungen über Arbeitsleistungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses, d.h. die Vereinbarung über die Erbringung von Arbeitsleistungen (im Folgenden „DPP-Vereinbarung“ genannt) und die Vereinbarung über Arbeitstätigkeiten (im Folgenden „DPČ“ genannt).
Zu den vorgeschlagenen, die DPP- und DPČ-Vereinbarungen betreffenden Änderungen gehören insbesondere
die folgenden:
Die Änderung des Arbeitsgesetzbuchs sollte zu einer deutlichen Verbesserung der Rechte der Arbeitnehmer führen, die auf der Grundlage von DPP-/DPČ-Vereinbarungen arbeiten, sowie zur erheblichen Verringerung der Unterschiede zwischen den DPP-/DPČ-Vereinbarungen und einem Arbeitsverhältnis beitragen. Allerdings ist davon auszugehen, dass dadurch DPP und DPČ weniger genutzt werden. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch im Gange und die Novelle kann noch eine Reihe weiterer Änderungen erfahren. Auf den endgültigen Wortlaut müssen wir also noch etwas warten.
Die sogenannten „Vereinbarungsmitarbeiter“ werden auch von den vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen des „Konsolidierungs-“ Steuerpakets betroffen sein, die das Finanzministerium der Tschechischen Republik kürzlich zwecks Reduzierung des Staatshaushaltsdefizits vorgelegt hat. Gemäß der Änderung des Gesetzes über Sozialversicherungsprämien und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik sollten die Grundsätze für die Entstehung der Beteiligung an der Krankenversicherung und somit auch für die Zahlung von Sozialversicherungsprämien für die aufgrund der DPP-Vereinbarung arbeitenden Arbeitnehmer geändert werden. Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit im Kommentierungsverfahren und seine endgültige Form und geplante Wirksamkeit kann sich ab 1. Januar 2024 noch ändern.
Gemäß der geltenden Regelung kann eine natürliche Person mehrere DPP-Vereinbarungen abschließen, wobei sie aus den DPPs bis zur Grenze von 10 000 CZK keine Sozial- bzw. Krankenversicherungsbeiträge entrichten muss. Die Einnahmen aus mehreren Vereinbarungen wurden bisher noch nicht addiert. Dies würde sich nach Verabschiedung des Gesetzesentwurfs ändern, da nun die Summe der abgerechneten anrechenbaren Einkünfte aus allen geschlossenen DPP-Vereinbarungen mit unterschiedlichen Arbeitgebern monatlich überprüft würde.
Der Entwurf zielt also eindeutig auf die Anhäufung von DPP-Vereinbarungen ab, wenn „Vereinbarungsmitarbeiter“ mit mehreren DPPs bis zur Grenze nicht rentenversichert sind und somit nach Beendigung der Erwerbsfähigkeit keinen Anspruch auf Altersrente haben (bzw. Rente sehr niedrig ist) und staatliche Sozialhilfeleistungen beziehen.
Ab Januar 2024 wird ein maßgebender Betrag für die Versicherungsbeteiligung gelten:
Nach Überschreiten der oben genannten Höchstgrenzen muss der Arbeitgeber dann für eine, im DPP-Regime arbeitende natürliche Person auch Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Die für den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen festgelegten Grenzen sollten aufgrund der Anknüpfung an die Beteiligung an der Krankenversicherung auch für die Krankenversicherung gelten.
Für Arbeitgeber wird eine neue Meldepflicht gegenüber der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung
(im Folgenden „ČSSZ“ genannt) eingeführt, die aus der Übermittlung personenbezogener Daten (Anmeldung im Register innerhalb von 8 Kalendertagen) und der abgerechneten Einkünfte für den Kalendermonat seiner, aufgrund von DPP-Vereinbarungen arbeitenden Mitarbeiter besteht. Auf der Grundlage der bereitgestellten Daten beurteilt das ČSSZ-System, ob der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat das anrechenbare Einkommen erreicht hat; wenn ja, informiert die ČSSZ-Verwaltung alle betroffenen Arbeitgeber über diese Tatsache, die dann zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus der Vergütung dieser Mitarbeiter verpflichtet sind.
Im Änderungsentwurf ist außerdem angeführt, dass die Strafe für Arbeitnehmer, wenn sie ihren Arbeitgeber nicht über die Existenz anderer DPPs informieren (bei Überschreitung des maßgebenden Gesamteinkommens), in der Verpflichtung des Arbeitnehmers bestehen sollte, sämtliche Versicherungsprämien aus allen seinen DPPs anstelle seiner Arbeitgeber abzuführen (d.h. der Arbeitnehmer selbst wird zum Zahler der Versicherungsprämien in Höhe von 31,9 % der Bemessungsgrundlage, davon 2,7 % für die Krankenversicherung, 28 % für die Rentenversicherung und 1,2 % für die staatliche Beschäftigungspolitik).
Eine weitere Neuigkeit ist auch die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Krankenversicherung. Vor der Gesetzesänderung wurden vom Arbeitgeber Versicherungsprämien in Höhe von 2,1 % der Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers gezahlt. Nun sollen sich die Arbeitnehmer an den Krankenversicherungskosten beteiligen und insgesamt sollen Versicherungsprämien in Höhe von 2,7 % der Bemessungsgrundlage gezahlt werden;
davon hat der Arbeitgeber 2,1 % und der Arbeitnehmer 0,6 % abzuführen.
Im Fall von etwaigen Fragen zu diesem Thema können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Autor: Veronika Odrobinová, Martina Šumavská, Roman Burnus, Marek Toráč