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Bei vielen Gesellschaften, bei denen das Kalenderjahr mit dem Geschäftsjahr gleich sind (d.h. vom 1.1. bis 31.12.), ist Ende 2020 die Frist für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses für 2019 abgelaufen. Obwohl die Erstellung, Genehmigung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses jedes Jahr geschehen muss, entstehen hierbei oft Fehler, insbesondere infolge der mangelnden Kenntnis der Rechtsvorschriften.
Das Ziel dieses Artikels ist es, die Grundregeln, die das Genehmigungsprozess des Jahresabschlusses bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei den Aktiengesellschaften (nach dem tschechischen Recht) nach den gesetzlichen Anforderungen betreffen, zusammenzufassen.
Rechtsvorschriften zur Genehmigung des Jahresabschlusses:
Der Jahresabschluss stellt eine Reihe von Finanzbogen dar, die das Unternehmen für das Geschäftsjahr zum Bilanzstichtag erstellt. Gemäß § 18 Abs. 1 des Buchhaltungsgesetzes besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Anlage, die die in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Informationen erläutert und ergänzt. In manchen Fällen ist das Unternehmen verpflichtet, gemäß dem genannten Paragrafen gemäß Abs. 2, in den Jahresabschluss die Kapitalflussrechnung und die Übersicht der Änderungen des Eigenkapitals einzubeziehen.
Das Gesetz über die Handelskörperschaften legt fest, dass die Gesellschafter-/Hauptversammlung oder der Alleingesellschafter der Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten ab dem letzten Tag des vorigen Geschäftsjahrs den ordentlichen Jahresabschluss der Gesellschaft behandeln muss. Die meisten Gesellschaften, außer denen, bei denen sich das Geschäftsjahr von dem Kalenderjahr unterscheidet, müssen die Gesellschafter-/Hauptversammlung bis zum 30.6. de Folgejahres einberufen. Auch der Beschluss über die Verteilung des Wirtschaftsergebnisses (des Gewinns oder des Verlustes), ggf. die Gewinnausschüttung ist ein Bestandteil der Verhandlung. Die Gesellschafter-/Hauptversammlung/der Alleingesellschafter genehmigt auch den außerordentlichen Jahresabschluss, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Jahresabschluss, d.h. alle Jahresabschlüsse, die das Unternehmen erstellt.
Gemäß § 189 Abs. 1 des Gesetzes über die Handelskörperschaften wird in der Gesellschafter-/Hauptversammlung ein Protokoll gefertigt, was bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung folgendes enthalten muss:
Bei einer Aktiengesellschaft ist der Inhalt des Protokolls ähnlich, und dessen genaue Pflichtangaben sind unter § 423 Abs. 2 des Gesetzes über die Handelskörperschaften angegeben.
Wirtschaftsergebnis und Antrag auf die Gewinnverteilung oder auf die Zahlung des Verlustes
Nach der Genehmigung des Jahresabschlusses seitens der Gesellschafter-/Hauptversammlung/des Alleingesellschafters ist es möglich, über die Auseinandersetzung des erzielten Wirtschaftsergebnisses zu entscheiden.
Das Wirtschaftsergebnis, das eine Differenz zwischen den von der Gesellschaft erzielten Erträgen und Kosten ist, kann die Form des Gewinns oder des Verlustes haben. Die Gesellschaft muss sich mit dem Wirtschaftsergebnis auf die im Gesetz angegebene Weise auseinandersetzen.
Der Gewinn kann als erstes für die Deckung des Verlustes der Vorjahre (falls dieser ausgewiesen wird) verwendet werden. Weiter kann der Gewinn an die Eigentümer ausgezahlt werden (dies unter der Voraussetzung der Erfüllung der einzelnen sog. Tests für die Gewinnausschüttung), oder er kann auf das Konto des Gewinnvortrags übertragen werden. Er kann auch den Fonds, die es bei der Gesellschaft gibt, zugeteilt werden.
Der Verlust kann aus dem Gewinnvortrag der Vorjahre (falls er erfasst wird) gedeckt werden, oder er kann auf das Konto des Verlustvortrags der Vorjahre übertragen werden.
Offenlegung in der Urkundensammlung
Die Offenlegung der genehmigten Jahresabschlüsse ist unter § 21a des Buchhaltungsgesetzes geregelt. Wenn die Gesellschaften die unter § 20 Abs. 1 des Buchhaltungsgesetzes angegebenen Voraussetzungen erfüllen, muss der Jahresabschluss seitens eines Wirtschaftsprüfers geprüft werden. Diese Gesellschaften erstellen im Rahmen des Jahresabschlusses auch den Jahresbericht.
Die Unternehmen, die der Wirtschaftsprüfung unterliegen, veröffentlichen den im vollen Umfang erstellten Jahresabschluss zusammen mit dem Jahresbericht und dem Bericht über die Beziehungen, falls er erstellt wird, und den Bericht des Wirtschaftsprüfers. Dies sollten sie innerhalb von 30 Tagen ab der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer und ab der Genehmigung durch das zuständige gesetzliche Organ (die Gesellschafterversammlung/den Alleingesellschafter) tun. Die Unternehmen, die keiner Wirtschaftsprüfung unterliegen, veröffentlichen in der Urkundesammlung diejenigen Unterlagen, die sie nach den Rechtsvorschriften erstellen müssen (das Hauptkriterium dafür ist die Kategorisierung des Unternehmens).
Die Hinterlegung in die Urkundensammlung, ungeachtet der Verpflichtung zur Wirtschaftsprüfung, muss bis Ende des unmittelbar nachfolgenden Geschäftsjahres erfolgen. Mit diesem Schritt wird die Buchhaltung für das jeweilige Geschäftsjahr als vollständig betrachtet.
Das Thema des Ablaufs der Genehmigung des Jahresabschlusses kann bei jedem Unternehmen spezifisch sein. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder wenn Sie sich in der letzten Zeit mit dem Thema der richtigen Vorgehensweise in dieser Angelegenheit befasst haben, können wir Sie gerne unterstützen, und Sie können sich gerne an uns wenden.