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Die elektronische Umsatzerfassung funktioniert nach wie vor nur auf freiwilliger Basis. Das ursprüngliche, mit mehreren Novellen geänderte Gesetz Nr. 137/2020 Slg., hat die Umsatzerfassungspflicht und den Beginn weiterer Phasen auf den 31.12.2022 verschoben. Die aktuelle Regierung hat sich jedoch zur vollständigen Abschaffung der elektronischen Umsatzerfassung verpflichtet, und das Finanzministerium hat bereits ein Gesetz zur Abschaffung der elektronischen Umsatzerfassungspflicht vorgelegt. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Umsatzerfassungspflicht bzw. der Beginn anderer Phasen nach dem 1. Januar 2023 überhaupt nicht erfolgen wird. Wir werden den Gesetzgebungsprozess weiter beobachten.