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| October 21, 2016
Der Gleichlauf von Arbeitsverträgen und von Verträgen über die Ausübung der Funktion ist ein nicht nur in der Fachöffentlichkeit oft diskutiertes Thema. Es handelt sich um eine Situation, dass ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs mit seiner Gesellschaft auch einen Arbeitsvertrag abschließt, wonach er die Arbeit eines leitenden Arbeitnehmers, z.B. eines Generaldirektors, eines kaufmännischen Direktors u.ä. ausführt. Die ursprüngliche Rechtsprechung (z. B. 3 Ads 119/2010 – 58) hat diesen Gleichlauf mit der Begründung verboten, dass sich die Tätigkeiten eines leitenden Arbeitnehmers und eines Mitglieds des satzungsmäßigen Organs überschnitten und dass es nicht möglich sei, für die gleiche Art der Tätigkeit zwei Verträge abzuschließen; dies war die Lage bis zur Novelle des < -em data-mce-fragment="1">tschechischen Arbeitsgesetzbuchs im Jahr 2011. Diese Novelle hat es dem satzungsmäßigen Organ ermöglicht, eine dritte Person oder eines seiner Mitglieder mit der Ausführung der kaufmännischen Leitung zu beauftragen, wobei das beauftragte Mitglied gleichzeitig ein Arbeitnehmer der Gesellschaft sein konnte. Das Gesetz über die Handelsgesellschaften, das das Handelsgesetzbuch zu Beginn des Jahres 2014 ersetzt hat, hat die jeweilige Bestimmung jedoch nicht übernommen. Das Fehlen einer expliziten Regelung hat wieder Raum für Diskussionen eröffnet. Daher hat das < -em data-mce-fragment="1">tschechische Justizministerium im Juli 2014 eine Auslegung veröffentlicht, wonach der Gleichlauf von Tätigkeiten, die sich überschneiden, bereits ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zulässig sei. Die Schlussfolgerungen der nachfolgenden Urteile waren jedoch weiterhin unterschiedlich. Ende September diesen Jahres hat das Verfassungsgericht das Urteil AZ I. ÚS 190/15 erlassen, das zu weiteren Diskussionen geführt hat. Obwohl es sich mit einem Fall gemäß der bis zum Jahr 2013 geltenden Gesetzgebung befasst, ist die Argumentation des Verfassungsgerichts auch nach den derzeitigen Rechtsvorschriften anwendbar.
Das Verfassungsgericht hat sich mit dem Rechtstreit zwischen einem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der gleichzeitig die Position eines Generaldirektors auf der Grundlage eines Management-/Arbeitsvertrages ausgeübt hat, und dieser Aktiengesellschaft befasst. Der Gegenstand des Rechtsstreits war der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist nach der Abberufung von der Funktion des Mitglieds eines satzungsmäßigen Organs. Die Gesellschaft hat mit der Ungültigkeit des Arbeitsvertrags argumentiert. Das Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht haben der Klage und dem Anspruch auf den Lohn stattgegeben. Das Oberste Gericht hat jedoch nachfolgend die Entscheidungen mit der Begründung, der Vertrag sei ungültig, aufgehoben, da sich das Spektrum der Tätigkeiten des Generaldirektors und des Mitglieds des satzungsmäßigen Organs überschnitten hätten. Diese Stellungnahme hat daher den Ansatz der meisten früheren Entscheidungen des Obersten Gerichts widerspiegelt.
Das Verfassungsgericht stellt in seinem neuen Urteil die Argumente des Obersten Gerichts in Zweifel, auf deren Grundlage die Ungültigkeit des Arbeitsvertrags gefolgert wurde. Zuerst hat es auf das grundlegende Prinzip des Privatrechts, wonach jeder tun kann, was gesetzlich nicht verboten ist, und niemand gezwungen werden darf zu tun, was das Gesetz nicht auferlegt, und auch auf die Tatsache, dass aus dem Grunde, dass der Gleichlauf durch die Gesetze nie explizit verboten wurde, die ordentlichen Gerichte für die Folgerung der Nichtigkeit von Arbeitsverträgen überzeugende Argumente haben sollten, hingewiesen.
Das Verfassungsgericht hat betont, dass "< -em data-mce-fragment="1">tschechische Gesetze das Verbot des sog. Gleichlaufs der Funktion eines Mitglieds eines satzungsmäßigen Organs und eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses nie explizit festgelegt haben und dieses Verbot erst in der Rechtsprechung von ordentlichen Gerichten festgelegt wurde. Wenn die ordentlichen Gerichte das Verbot einer privaten Handlung, das nicht durch die Gesetze explizit festgelegt wird, folgern wollen, müssen sie für diese Schlussfolgerung sehr überzeugende Argumente vorlegen.“ Solche Argumente wurden aber nach der Auffassung des Verfassungsgerichts nicht vorgelegt. Das durch das Oberste Gericht ausgesprochene Verbot der Ausübung der Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags und eines Vertrags über die Ausübung einer Funktion stützt sich auf zwei Gründe:
Das Verfassungsgericht hat beide Gründe überprüft. Bei der Überprüfung des Arguments des Obersten Gerichts, nach dem der Regelung des Arbeitsgesetzbuchs ausschließlich die abhängige Arbeit (Beschäftigung) unterworfen werden kann, die aber keine Ausübung der Funktion eines satzungsmäßigen Organs darstellt, hat das Verfassungsgericht in seinem Urteil gefolgert, dass es aus der arbeitsrechtlichen Perspektive keinen Grund zum Nichtunterwerfen anderer Rechtsverhältnisse dem Arbeitsgesetzbuch und zum Nichtausüben der Tätigkeit oder eines Teils der Tätigkeit eines Mitglieds eines satzungsmäßigen Organs einer Gesellschaft nach freiem Willen der Vertragsparteien auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags gibt. Die Tatsache, auf welche Weise der Arbeitsvertrag geregelt wird, sollte nach dem Willen der Vertragsparteien beurteilt werden. Das Verfassungsgericht ist mit den Argumenten des Obersten Gerichts in dem Sinne, dass das Arbeitsgesetzbuch keine Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts, worauf es selbst Auswirkungen hat, bewirken kann, nicht einverstanden. Das Verfassungsgericht hält den allgemeinen Verweis des Obersten Gerichts auf die Natur der Handelsgesellschaften für völlig unzureichend und fordert eine ordnungsmäßige Begründung unter Angabe von spezifischen überzeugenden Argumenten.
Das Verfassungsgericht hält daher den Gleichlauf der Funktion eines Mitglieds eines satzungsmäßigen Organs und eines leitenden Arbeitnehmers für völlig zulässig, jedoch hält es die bisherigen Argumente des Obersten Gerichts nicht für ausreichend. Es eröffnet dadurch den Raum für eine entsprechende Begründung, ob und warum es den Gleichlauf von Funktionsverträgen und Arbeitsverträgen nicht geben sollte. Es wird interessant sein, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu verfolgen, insbesondere wie die ordentlichen Gerichte dieses Urteil in ihre Praxis übernehmen.