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Daniela Riegel | January 9, 2023
Basierend auf der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts wurde bei den Datenpostfächern ab dem 1. Januar 2023 eine Regel eingeführt, dass Datennachrichten, die noch nicht von ihrem Adressaten geöffnet wurden, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht automatisch zugestellt werden.
Bis Ende 2022 galt für die Zustellung eine zehntägige Zustellfiktion ab dem Tag der Lieferung der Nachricht, unabhängig davon, ob der Ablauf von zehn Tagen an einem Geschäftstag eingetreten ist oder nicht, wenn sich der Adressat der Nachricht zuvor nicht selbst in das Postfach eingeloggt hat. Die neue Anpassung verschiebt den Zeitpunkt der Zustellung auf den nächsten Werktag, falls zehn Tage nach der Lieferung der Nachricht auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen. Die Nachricht wird nun erst nach Ablauf der Frist als zugestellt markiert, d.h. in der Praxis zu Beginn des nächsten Tages. Diese neu geänderte Regelung soll für Adressaten günstiger sein, da die Rechtswirkungen aus der Zustellung einer Datennachricht nicht an arbeitsfreien Tagen zu laufen beginnen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Autor: Daniela Riegel