Petr Němec | 22.11.2024
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Roman Burnus | | February 8, 2022
Am 6. 12. 2021 wurde auf der Website der Finanzverwaltung eine Pressemitteilung der Generalfinanzdirektion veröffentlicht, die ab dem Steuerzeitraum 2021 auf die Verschärfung der Bedingungen für die Steuerbefreiung von Einkünften aus Veräußerung eines Einfamilienhauses bzw. einer Wohnungseinheit hinweist, die mit Verwendung der erlangten Geldmittel zur Beschaffung des eigenen Wohnungsbedarfs bedingt ist.
In der Praxis betrifft diese Änderung jene Situationen, in denen der Steuerpflichtige ein Einfamilienhaus (einschl. zugehörigen Grundstücks) oder eine Wohnung (einschl. Garage, Keller, Abstellraum und zugehörigen Grundstücks) verkauft, in denen er unmittelbar vor dem Verkauf weniger als 2 Jahre gewohnt hat (siehe § 4 Absatz 1 Buchst. a) des Einkommensteuergesetzes („EStG“)).
Als erste Bedingung für die Steuerbefreiung dieser Einkünfte bleibt folgende Notwendigkeit:
die zur Beschaffung eines eigenen Wohnungsbedarfs erhaltenen Mittel spätestens zum Ende des Steuerzeitraums zu verwenden, der unmittelbar auf den Steuerzeitraum folgt, in dem der Steuerpflichtige diese Mittel erhalten hat, oder
den Betrag, der den zur Beschaffung eines eigenen Wohnungsbedarfs erhaltenen Mitteln entspricht, schon vor dessen Erhalt zu verwenden, jedoch frühestens in dem Steuerzeitraum, der dem Steuerzeitraum unmittelbar vorausgeht, in dem der Steuerpflichtige diese Mittel erhalten hat.
Nach dem neuen § 4b Abs. 2 EStG. muss der Steuerpflichtige dem Finanzverwalter auch die Beschaffung dieser Mittel melden, und dies spätestens bis zum Ende der Abgabefrist für die Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem die Mittel bezogen wurden (d.h. für 2021 spätestens bis zum 1. 4. 2022, bzw. bis zum 2. 5. 2022 bei elektronischer Einreichung, bzw. bis zum 1. 7. 2022 mit einem Steuerberater).
Die oben genannten Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, d.h. bei bloßer Nichtmitteilung der steuerbefreiten Einkünfte an die Finanzverwaltung kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden (auch wenn die Bedingung bzgl. der Verwendung der Mittel zur Beschaffung von neuem Wohnraum erfüllt ist) und die Einkünfte werden gemäß § 10 EStG. steuerpflichtig.
Die neue Meldepflicht gilt auch bei Steuerbefreiung aus einem anderen Titel (z.B. Befreiung von Einkünften aus Veräußerung von Immobilien, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung 10 Jahre nicht überschreitet) oder bei Steuerbefreiung von Erstattungen für freigewordene Wohnung.