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Petra Čechová | September 10, 2024
Ab 1. Januar 2024 wurde (unter anderem) im Gesetz Nr. 563/1991 Slg., über die Rechnungslegung, die Definition des Nettoumsatzes geändert. Dieser Umstand wirkt sich insbesondere auf Rechnungseinheiten im Rahmen der Kategorisierung (Einstufung der Rechnungseinheit in die richtige Kategorie) und der damit verbundenen Beurteilung der Prüfungspflicht betr. Rechnungsabschluss aus.
In der Fachöffentlichkeit stellte sich die Frage, wie die Angaben betr. Umsätze der Vergleichsperiode (d.h. Vorperiode/Jahr 2023) - als noch die ursprüngliche Definition des Nettoumsatzes galt - bei der Erstellung des Jahresabschlusses für die im Jahr 2024 beginnende Rechnungsperiode, insbesondere in der Gewinn- und Verlustrechnung, anzugeben sind.
Die Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik stellte dem Finanzministerium eine methodische Frage. Gegenstand des Gutachtenantrags war die Frage, ob die Angaben der Vorperiode (Vergleichsdaten) in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht auszuweisen sind oder ob der Wert des Jahres 2023 auszuweisen oder ob die Höhe des Nettoumsatzes des Jahres 2023 nach der neuen Definition umzurechnen ist.
Das Finanzministerium hält es für die zweckmäßigste Lösung, den Nettoumsatz der vergangenen Abrechnungsperiode in der Gewinn- und Verlustrechnung des für das Jahr 2024 erstellten Jahresabschlusses nicht anzuführen.