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Veronika Odrobinová | January 28, 2025

Änderung des Arbeits-/Beschäftigungsgesetzes und ihre Auswirkungen auf die Ausgleichsleistungen

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Die Änderung des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigung (im Folgenden „Novelle“ genannt), die am Ende letzten Jahres verabschiedet wurde, bringt wesentliche Änderungen im Bereich der Ausgleichsleistungen
und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „OZP“ genannt). Diese Änderungen traten am 1. Januar 2025 in Kraft und zielen in erster Linie darauf ab, die Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen
mit Behinderung zu erhöhen und ihre Integration in den offenen Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erfüllung des obligatorischen Beschäftigungsanteils von Behinderten

Derzeit sind Arbeitgeber mit mehr als 25 Arbeitnehmern verpflichtet, 4 % von OZP-Menschen mit Behinderung
zu erfüllen. Dieser Verpflichtung können Arbeitgeber auf drei folgenden Arten nachkommen: 

  • direkte Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen;
  • durch Ausgleichsleistungen (durch Kauf von Produkten, Dienstleistungen oder Auftragserteilung
    bei Arbeitgebern auf dem geschützten Arbeitsmarkt); und
  • durch Zahlung an den Staatshaushalt.

Bis zur Verabschiedung der aktuellen Gesetzesänderung galten alle vorgenannten Möglichkeiten zur Erfüllung des Pflichtanteils als gleichwertig. Die Novelle bringt jedoch Änderungen mit sich, die darauf abzielen, Arbeitgeber, die bisher keine Menschen mit Behinderungen direkt beschäftigt haben, zu motivieren, diese Möglichkeit
in Betracht zu ziehen
, sowie die ihrer Verpflichtung bezüglich der Beschäftigung von OZP-Menschen bereits teilweise nachkommenden Arbeitgeber, im Vergleich zur aktuellen Situation zu bevorteilen.

Staatshaushaltsbeitrag bei Erfüllung des Pflichtanteils an der Beschäftigung behinderter OZP-Menschen

Nach der bisherig geltenden Gesetzeslage beträgt die Beitragspflicht an den Staatshaushalt das 2,5-Fache des durchschnittlichen Monatslohns für jeden behinderten Menschen, den der Arbeitgeber einstellen sollte.

Nun aufgrund der Gesetzesänderung müssen allerdings Arbeitgeber, die ihren Pflichtanteil durch die direkte Beschäftigung von Menschen mit Behinderung nicht erfüllen, bis 3,5-Fachen des durchschnittlichen Monatslohns nachzahlen, was für einige von ihnen deutlich teurer werden kann. Und im Gegenteil: Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung zumindest teilweise beschäftigen, können ab diesem Jahr Geld sparen
– je nachdem, wie nahe sie der gesetzlich geforderten Verpflichtung kommen, 4 % Menschen mit Behinderung
zu beschäftigen.

Die Höhe des Beitrags zum Staatshaushalt wird neu in Abhängigkeit von der Erfüllung in Form einer direkten Beschäftigung wie folgt gestuft:

  • 1-Fache den durchschnittlichen Monatslohn, wenn der Arbeitgeber den obligatorischen Anteil
    von mindestens 3 % durch direkte Beschäftigung erfüllt;
  • 2-Fache des durchschnittlichen Monatslohns, wenn der Arbeitgeber den obligatorischen Anteil
    von mindestens 1 % durch direkte Beschäftigung erfüllt;
  • 3,5-Fache des durchschnittlichen Monatslohns, wenn der Arbeitgeber den obligatorischen Anteil
    von weniger als 1 % durch direkte Beschäftigung erfüllt;

Die oben beschriebenen Änderungen gelten nicht für den Beitrag zum Staatshaushalt für das Jahr 2024,
der bis zum 15. 2. 2025 fällig ist.

Beschränkungen der Ausgleichsleistungen

Die Novelle führt auch eine Beschränkung ein, die es unmöglich macht, die Verpflichtung zu Ausgleichs-leistungen durch den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen von verbundenen Personen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu erfüllen (z.B. von einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, sowie von kapitalbezogenen Unternehmen). Damit sollen laut dem Gründebericht jene Situationen verhindert werden, dass Arbeitgeber behinderte Menschen einem eigens dafür zweckgebunden eingerichteten Unternehmen
im geschützten Arbeitsmarkt
zuteilen, über das sie dann Produkte oder Dienstleistungen einkaufen.

Bei den oben beschriebenen Änderungen handelt es sich um eine grundlegende Änderung des Beschäftigungs-gesetzes, die bessere Bedingungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen schaffen und dafür sorgen sollte, dass die Ausgleichsleistungen deren Beschäftigung wirklich unterstützen.