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Zum Gesetzgebungsverfahren

Die seit langem diskutierte Änderung des Arbeitsgesetzbuches ist fast da. Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs wurde im Juli im Senat verhandelt und mit Abänderungsanträgen an die Abgeordnetenkammer zurückgeschickt. Die oben genannte Gesetzesänderung wurde am 12. September 2023 erneut diskutiert, als die Abgeordneten der Gesetzesänderung ohne die vom Senat vorgeschlagenen Änderungen schließlich zustimmten.

Die Abgeordnetenkammer hat daher mit ihrem Beschluss vom 12. 9. 2023 den ursprünglichen Entwurf der Novelle erneut genehmigt. Jetzt wird nur noch auf die Unterschrift des Präsidenten Petr Pavel gewartet. Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten und der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung wird die Änderung des Arbeitsgesetzbuches höchstwahrscheinlich schon ab dem 1. Oktober 2023 in Kraft treten.

Worauf muss man sich aktuell vorbereiten

Die Gesetzesänderung tritt unmittelbar ab dem Monat nach ihrer Ankündigung in Kraft, d.h. sie wird voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2023 besonders neue Regeln für die Fernarbeit einführen. Gerade in diesem Bereich wird die Novelle den größten Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber mit sich bringen, da diese mit einzelnen Arbeitnehmern, die Fernarbeit nutzen, schriftliche Vereinbarungen über die Fernarbeit abschließen müssen. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Fernarbeit daher einseitig nur dann anordnen, wenn es durch von einer Behörde/ einem Organ der öffentlichen Gewalt angeordnete Maßnahmen festgelegt ist.

Darüber hinaus wird es erforderlich sein, Vereinbarungen über die Arbeitsausführung anzupassen und gegebenenfalls die vereinbarten Arbeiten, über die die Vereinbarung geschlossen wird, zu ergänzen. Zu beachten ist auch die neue Verpflichtung, die Arbeitszeit für sog. Vereinbarungsnehmer in Form eines schriftlichen Arbeitszeit-plans festzulegen sowie ihnen diesen bzw. dessen Änderung spätestens 3 Tage im Voraus mitzuteilen. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.

Für neu eintretende Mitarbeiter ist dann ab dem 1. Oktober 2023 die erweiterte Informationspflicht einzuhalten.
Der den Arbeitnehmern bei der Arbeitsaufnahme mitzuteilende Informationsumfang sollte nun erweitert werden. Derzeit sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses spätestens innerhalb 1 Monats nach dessen Beginn zu informieren. Nunmehr sind Arbeitgeber jedoch verpflichtet, Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses beispielsweise auch über die Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung oder die Dauer und Bedingungen der Probezeit zu informieren.

Für den Fall, dass die Arbeitnehmer kurz vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung, also im Laufe September 2023, ihre Arbeit aufnehmen, wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Informationen bis zum Ende des ursprünglichen
30-tägigen Zeitraums im Umfang gemäß der Gesetzesänderung zur Verfügung stellen. Wurde die Information über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vor dem 1. 10. 2023 mitgeteilt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seine schriftliche Anfrage diese Informationen innerhalb von 7 Tagen nach der Antragszustellung, im Umfang der novellierten Bestimmung, zur Verfügung stellen.

 

Autoren: Jessica Vaculíková, Veronika Odrobinová