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Jessica Vaculíková | June 18, 2024

Änderung des Beschäftigungsgesetzes

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Ab 1. Juli 2024 tritt die Novelle des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigung (im Folgenden „Novelle“ genannt) in Kraft, die unter anderem wesentliche Änderungen im Bereich der Beschäftigung von Ausländern mit sich bringt. Zu diesen Änderungen gehört nicht nur die Anpassung der Pflichten für Arbeitgeber, sondern vor allem die Ausweitung bzw. deutliche Erleichterung des Zugangs von Ausländern aus bestimmten Drittstaaten auf den tschechischen Arbeitsmarkt.

Auch nach der Gesetzesänderung bleibt die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt über die Beschäftigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Ausländers bestehen. Aufgrund der Novelle wird es jedoch möglich sein, diese Verpflichtung ausschließlich digital zu erfüllen. Die oben genannte Informationspflicht kann somit auf drei Arten erfüllt werden:

  • durch Ausfüllen eines Internetformulars;
  • über die Datenbox;
  • über die Schnittstelle des Ministeriums für Arbeit und Soziales.

Ziel der Novelle ist die Vereinfachung und Effektivierung der Kommunikation zwischen Behörden und Arbeitgebern.

Eine weitere mit der Novelle eingeführte Änderung zielt darauf ab, den Prozess der Anwerbung von Ausländern in Situationen zu beschleunigen, in denen auf dem inländischen Arbeitsmarkt Arbeitskräftemangel herrscht. Derzeit muss ein Arbeitgeber, der einen Ausländer mit einer Arbeitnehmerkarte beschäftigen möchte, zunächst die freie Stelle dem Arbeitsamt melden. Danach muss der Arbeitsplatz den sogenannten Arbeitsmarkttest bestehen, bei dem der Arbeitsplatz 30 Tage unbesetzt bleiben muss und erst dann vom Inhaber der Arbeitnehmerkarte besetzt werden darf. Ab Juli dieses Jahres wird es jedoch in einigen Fällen möglich sein, auf diesen Test zu verzichten, wenn die Situation auf dem Arbeitsmarkt dies zulässt.

Die Novelle erweitert auch die Kategorie der Personen mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Neu wird die Regierung per Verordnung festlegen, in welchen Staaten die Bürger freien Zugang zum tschechischen Arbeitsmarkt haben, ohne dass eine Arbeitserlaubnis, eine Arbeitnehmerkarte, eine Karte für unternehmensintern versetzte Personen oder eine Blue Card erforderlich sind. Zu den Ländern, deren Bürger freien Zugang haben werden, gehören bisher die folgenden 9 Länder: Australien, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Singapur, das Vereinigte Königreich, die USA und Israel.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die oben genannte Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis arbeitsrechtlicher Natur ist und daher nicht für Aufenthaltserlaubnisse gilt. Ausländer aus den oben genannten Drittstaaten benötigen daher weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem Gesetz Nr. 326/1999 Slg., über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.