Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Im Sommer haben wir Ihnen Neuigkeiten präsentiert, die uns im Zusammenhang mit den schon verabschiedeten Änderungen des Buchhaltungsgesetzes und der Durchführungsverordnung für Unternehmer Nr. 500/2002 Slg erwarten. Jetzt bringen wir Informationen, worauf sich die Unternehmen schon jetzt konzentrieren sollten und gleichzeitig ergänzen wir den Artikel vom Sommer über die Verpflichtungen der Unternehmen, die aus anderen Vorschriften folgen.
Vom 1. Januar 2016 wird die langjährige Praxis, dass die obligatorisch der Wirtschaftsprüfung unterliegenden Unternehmen den Wirtschaftsprüfern zur Überprüfung ihre Geschäftsberichte später als zum Zeitpunkt der Vorlage des Jahresabschlusses vorgelegt haben, geändert. Der Wirtschaftsprüfer hat dann oft seinen Vermerk zum Jahresabschluss erlassen und, nachdem er den Geschäftsbericht erhalten hat, und er hat einen separaten Vermerk zum Geschäftsbericht erlassen. Durch die Harmonisierung mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/34/EU sollte in Zukunft die Möglichkeit der Wirtschaftsprüfer, sich separat zum Geschäftsbericht und zum Jahresabschluss zu äußern, verhindert werden. Die Unternehmen müssen ihre Mitarbeit gemäß § 21 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer leisten und den Geschäftsbericht rechtzeitig - d.h. spätestens zusammen mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Überprüfung vorlegen. Die Wirtschaftsprüfer äußern sich in der obligatorischen Wirtschaftsprüfung zum Geschäftsbericht in einem speziellen Absatz, der einen integralen Bestandteil des Berichts des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss bildet. In dem Fall, dass das Unternehmen keinen vollständigen oder überhaupt keinen Geschäftsbericht vorlegt, wird der Wirtschaftsprüfer gemäß den Wirtschaftsprüfungsvorschriften vorgehen und wird die Erlassung eines Vermerks auch ohne die Vorlage eines oder eines unvollständigen Geschäftsberichts erwägen. In diesem Fall äußert er sich jedoch in einem speziellen zur Äußerung zum Geschäftsbericht bestimmten Absatz über die fehlende Mitarbeit des Unternehmens. Die Unternehmen, die in den vorigen Wirtschaftsjahren ihre Geschäftsberichte später, als zum Zeitpunkt der Vorlage des erstellten Jahresabschlusses vorgelegt haben, sollten mit ihrem Wirtschaftsprüfer rechtzeitig den Zeitplan der Vorlage des Geschäftsberichts und der nach dem 1. Januar 2016 erstellten Jahresabschlüsse absprechen. Sie vermeiden so damit verbundene mögliche Unannehmlichkeiten.
Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass sich diese Verpflichtung bereits auf die nach dem 1. Januar 2016 vorgelegten Geschäftsberichte bezieht (d.h. auf den Zeitraum des Jahres 2015, vorausgesetzt, dass der Jahresabschluss auch bereits nach diesem Datum erstellt wird).
Die Änderung der Verordnung Nr. 500/2002 Slg., die einige Bestimmungen des Buchhaltungsgesetzes durchführt, bringt eine neue Definition der Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die Aufhebung des außerordentlichen Wirtschaftsergebnisses, die Aufhebung der Anschaffungsausgaben und die Änderung in der Buchung und Erfassung der Änderung des Vorratsstandes der durch die eigene Tätigkeit hergestellten Vorräte und die Aktivierung (es wird nicht mehr mittels der Buchungsgruppe 61, sondern mittel der Gruppe 58 gebucht). Mit diesen Änderungen ist es notwendig, nicht nur bei der Erstellung des Jahresabschlusses nach dem 1. Januar 2016, sondern schon bei der Erfassung ab diesem Tag zu rechnen.
Die Änderungen des Buchhaltungsgesetzes und der Verordnung bringen für die herstellenden Unternehmen noch eine wesentliche Veränderung mit sich - die Einordnung der indirekten Kosten unter die Bewertung der durch die eigene Tätigkeit hergestellten Vorräte. § 49 Abs. 5 der Verordnung lautet: "< -em>Die eigenen Kosten für die durch die eigene Tätigkeit hergestellten Vorräte werden in der tatsächlichen Höhe oder auf der Grundlage der durch das Unternehmen bestimmter Berechnung der Herstellung bewertet“. Die eigenen Kosten umfassen direkte Kosten und können auch einen Anteil der indirekten variablen und festen Kosten umfassen, die durch den Grund einer bestimmten Leistung zugeordnet werden können und die sich auf den Durchführungszeitraum der Tätigkeit beziehen. Die Kosten für den Verkauf werden in diese Kosten nicht einbezogen. Die Wahl der Bewertungsmethode führt das Unternehmen in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen, insbesondere auf die Beachtung des Prinzips der Relevanz und der treuen und wahrheitsgemäßen Abbildung des Vermögens, durch." Obwohl dieses Thema häufig in Bezug auf die Verpflichtung der Einführung der indirekten Kosten in die Berechnungsgrundlage (bei Stückkosten) diskutiert wird, ist gerade die Behauptung der treuen und wahrheitsgemäßen Abbildung das, woran sich die Unternehmen bei ihren Entscheidungen über die Einführung halten sollten.
Das laufende Wirtschaftsjahr, das am 1. Januar 2016 begonnen hat (d.h. die Jahresabschlüsse für das Jahr 2016), werden als Vergleichszeitraum des Unternehmens den vor dem 1. Januar 2016 begonnenen Zeitraum haben (d.h. Jahresabschlüsse für das Jahr 2015).
Die der Wirtschaftsprüfung obligatorisch unterliegenden Unternehmen sind verpflichtet, den Cash-Flow Bericht, den Bericht über die Änderungen des Eigenkapitals und den Geschäftsbericht zu erstellen. Im Zusammenhang mit dem oben genannten möchten wir daran erinnern, dass die Unternehmen, die den Cash-Flow Bericht und den Bericht über die Änderungen des Eigenkapitals obligatorisch erstellen müssen, auch an den vergleichbaren Zeitraum denken müssen. Auf die erste Erstellung des Cash-Flow Berichts und des Berichts über die Änderungen des Eigenkapitals können sie sich schon bei der Erstellung der jetzigen Jahresabschlüsse vorbereiten.
In diesem Zusammenhang möchten wir daran erinnern, dass die Kriterien für die obligatorische Wirtschaftsprüfung in der Gesetzesänderung so geändert wurden, dass die Aktiva schon zum Netto-Wert bewertet werden und dass der Umsatz nicht mehr das Konto der Aktivierung - d.h. die Buchungsgruppe 61 - enthält. Die Grenzen der Kriterien bleiben unverändert, d. h. Aktiva im Wert von mehr als 40 Mio. CZK (deren Nettowert), Jahresnettoumsatz von mehr als 80 Mio. CZK und die durchschnittliche umgerechnete Anzahl der Arbeitnehmer während des Wirtschaftsjahres von mehr als 50 Mitarbeitern.
Im Zusammenhang mit der neuen Kategorisierung der Unternehmen betreffen die Änderungen auch die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses (bis 2015 waren die Kriterien für Aktiva von mehr als 350 Mio. CZK, den Umsatz von mehr als 700 Mio. CZK und die Anzahl der Arbeitnehmer von mehr als 250 festgelegt). Es werden neulich drei Arten der Konsolidierungsgruppen festgelegt:
Die Konsolidierungskriterien wurden herabgesetzt, wodurch für einige Unternehmen die Verpflichtung zur Konsolidierung entsteht. Gleichzeitig sollten die Unternehmen ihre Verpflichtung zur Konsolidierung bereits in den jetzt erstellten Jahresabschlüssen feststellen, d.h. für den Zeitraum, der als Vergleichszeitraum für die nach der Gesetzesänderung erstellten Jahresabschlüsse betrachtet wird.
Es wird empfohlen, den oben genannten Neuigkeiten die Aufmerksamkeit zu widmen und sich auf die Veränderungen rechtzeitig vorzubereiten, sodass einige Fragen und Lösungen erst bei der Erstellung der Jahresabschlüsse, die erst nach dem 1. Januar 2016 aufgenommen wird, vermieden werden können.