Petr Němec | 22.11.2024
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Am 21. Dezember 2018 wurde durch die Abgeordnetenkammer der Gesetzentwurf, der unter anderem eine Änderung des tschechischen Einkommensteuergesetzes enthält (nachfolgend als „EStG-cz“), verabschiedet. Die Frist für die Verhandlung der Änderung im Senat läuft bis zum 15.02.2019. Das Hauptthema der Änderung des Einkommensteuergesetzes ist die ATAD-Richtlinie, die sich als Ziel die Bekämpfung der Steuerhinterziehung gesetzt hat. Das Inkrafttreten der Änderung war ursprünglich für den 1.1.2019 geplant, dies ist jedoch nicht mehr realisierbar. Nun wird geplant, dass die Änderungen später in Kraft treten, in den meisten Fällen zum 1.1.2020. Dieser Artikel enthält eine Aufzählung der interessantesten Änderungen dieser Änderung des EStG-cz.
Das EStG-cz enthält bereits Bestimmungen, die die Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalkosten betreffen, und zwar unter §25 Abs. 1 Buchst. w) EStG-cz, in dem die Regeln der sog. Unterkapitalisierung zu finden sind, und weiter unter §25 Abs. 1 Buchst. zl) EStG-cz, unter dem die Begrenzung der Zinskosten im Falle des Zusammenhangs der Zinsregeln mit dem Gewinn des Schuldners fallen, und unter §25 Abs. 1 Buchst. zk) EStG-cz, der die Regeln in Bezug auf die Ausgaben der Muttergesellschaften, die mit dem Besitz der Anteile der Tochtergesellschaften zusammenhängen, enthält. Zu den genannten Bestimmungen wird jetzt § 23e EStG-cz hinzugefügt, in dem die Begrenzungen der Abzugsfähigkeit der übermäßigen Fremdkapitalkosten beschrieben sind. Die genannte Bestimmung wird für die Steuerperiode nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gelten. In dem Fall, dass das Gesetz im Jahr 2019 in Kraft treten wird und ihre Steuerperiode das Kalenderjahr ist, wird die Bestimmung ab dem 1.1.2020 wirksam.
Eine weitere Neuigkeit wird zweifelslos die Einführung der Fiktion des Verkaufs an sich selbst darstellen, und zwar im Falle der Vermögensübertragung ins Ausland ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse. Sehr einfach ausgedrückt, wird es notwendig sein, die Steuer von der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Anschaffungspreis (ggf. dem Erwerbswert) des Vermögens abzuführen. Im Falle der Verabschiedung können Sie die genannten Regeln unter den §§ 23g und 38zg EStG-cz finden. Die Anwendung der Bestimmung ist für die Steuerperiode ab dem 1.1.2020 geplant.
Der Körperschaftsteuer werden ab jetzt auch einige Einnahmen unterliegen, die von den beherrschten ausländischen Gesellschaften stammen. Die Besteuerung der beherrschten Gesellschaften finden wir im §38fa EStG-cz, in dem angeführt wird, dass die Einnahmen von den beherrschten ausländischen Gesellschaften und die Einnahmen aus der Verfügung mit dem Vermögen dieser Gesellschaften als Einnahmen, die die Muttergesellschaft erwirtschaftet hat, betrachtet werden, und zwar auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft kein wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder wenn die Körperschaftsteuer im Land der ausländischen beherrschten Gesellschaft (ggf. der dort ansässigen ständigen Betriebsstätte) niedriger ist als die Hälfte der Körperschaftsteuer in der Tschechischen Republik, die ihr bemessen wäre, wenn sie ein Steueransässiger in der Tschechischen Republik wäre. Die Bestimmung wird für die Steuerperiode, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, gelten, d.h. wenn die Steuerperiode das Kalenderjahr ist, wird diese Bestimmung wahrscheinlich ab dem 1.1.2020 gelten.
Eine ziemlich komplizierte Bestimmung werden wir nach der Verabschiedung der Gesetzesänderung unter §23h EStG-cz unter der Bezeichnung „Lösung der Folgen von unterschiedlichen rechtlichen Qualifikationen“ finden. Was bedeutet allerdings der Begriff hybride Missverhältnisse? Innerhalb der Europäischen Union werden die Regeln der einzelnen Steuersysteme unterschiedlich angewandt. Auch die rechtliche Qualifikation der Subjekte, der Finanzinstrumente oder der kommerziellen ständigen Betriebsstätten kann sich innerhalb der Europäischen Union unterscheiden. Infolge dieser Unterschiede kann ein steuerlicher Vorteil gewonnen werden, und zwar zum Beispiel durch die doppelte Minderung der Besteuerungsgrundlage bei einer einzigen Ausgabe. Im Falle eines hybriden Missverhältnisses (die Fälle, in denen die hybriden Missverhältnisse auftreten, werden im EStG-cz beschrieben) wird es notwendig sein, die Besteuerungsgrundlage der Steuer beim Steuerzahler, bei dem die Minderung der Besteuerungsgrundlage um diese Ausgabe erfolgt, zu mindern. Die genannten Regeln werden die assoziierten Personen betreffen, die im §23h Abs. 5 EStG-cz, zusammen mit der Grenze für die Beurteilung des Anteils am Stamm-/Grundkapital, an den Stimmrechten oder am Gewinn, die mindestens 50% erreichen muss, definiert werden. Auch in diesem Fall gilt die Voraussetzung der Verwendung der Bestimmung für den Zeitraum ab dem 1.1.2020.