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Veronika Odrobinová | September 27, 2022

Änderung des Gesetzes über die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten

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Teilweise Gesetzesänderungen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission

Die Regierung von Petr Fiala hat Anfang Juni, als Reaktion auf die Anforderungen der Europäischen Kommission ("Kommission"), einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Evidenz von wirtschaftlich Berechtigten (Eigentümern) Nr. 37/2021 Slg. („das Gesetz über die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten“ bzw. „Gesetz“) verabschiedet, der anschließend durch die Abgeordnetenkammer und den Senat verabschiedet wurde und nun nur noch auf seine Veröffentlichung in der Gesetzessammlung (Nr. 245/2022 Slg.) wartet.

Mit der Gesetzesänderung hat die Kommission Zahlungsanträge im Rahmen des Nationalen Aufbauplans konditioniert, der dazu dient, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die heimische Wirtschaft abzumildern und die Wirtschaft wieder in Gang zu bringen. Dank dieser Plattform kann die Tschechische Republik bis zu 7 Mrd. EUR erreichen. Die Tschechische Republik möchte die erste Zahlung noch in diesem Jahr beantragen, daher ist es notwendig, dass die Novelle so schnell wie möglich in Kraft tritt.

Der Entwurf enthält ausschließlich die Punkte, die die Kommission bei der Tschechischen Republik kritisiert hat. Es handelt sich also nicht um eine grundlegende Überarbeitung des bestehenden Konzepts der Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten (Eigentümern), wie wir es aus dem relativ neuen Gesetz kennen, sondern nur um Teilanpassungen an die Vorgaben der Kommission.

Konkret wird im Vergleich zum derzeitigen Wortlaut die Unterscheidung des wirtschaftlich Berechtigten auf einen Endempfänger/-begünstigten oder auf eine Person mit endgültigem Einfluss entfallen. Fraglich ist natürlich, ob durch diesen Schritt nicht ein Teil der Aussagekraft der bisher erhobenen Daten verloren wird. Der Entwurf grenzt die ursprüngliche Terminologie auf den direkten oder indirekten Eigentümer ein und unterteilt sie weiter in einen materiellen (gemäß § 4 des Gesetzes), ersetzenden (gemäß § 5 des Gesetzes) oder formellen (gemäß § 6 des Gesetzes) wirtschaftlich Berechtigten. Im Gründebericht ist jedoch Folgendes angeführt: „Die grundlegende Änderung besteht in der Einführung einer einheitlichen materiellen Charakteristik des wirtschaftlich Berechtigten. Dies besteht darin, dass der wirtschaftlich Berechtigte die juristische Person oder die rechtliche Struktur besitzt oder kontrolliert.“  Gleichzeitig erfolgt eine Änderung in § 7 des Gesetzes, der bisher den Kreis von Unternehmen, für die davon ausgegangen wurde, dass sie keinen wirtschaftlich Berechtigten haben, taxativ definierte. Dies wird durch den Entwurf auf Folgendes eingeschränkt:

  1. den Staat und eine territoriale Selbstverwaltungseinheit, einen freiwilligen Verband von Gemeinden, eine staatliche Beitragsorganisation, eine Beitragsorganisation einer territorialen Selbstverwaltungseinheit, und
  2. eine tschechische juristische Person, die zum Zwecke der Befriedigung von Bedürfnissen von öffentlichem Interesse gegründet oder errichtet wurde, die nicht industrieller oder kommerzieller Natur sind, wenn die Tschechische Republik, ein Bezirk oder eine Gemeinde diese hauptsächlich finanzieren, entscheidenden Einfluss auf sie ausüben oder die Mehrheit von Personen, die Mitglieder des satzungsgemäßen oder eines Kontrollorgans sind, bestellt oder entlässt; im Falle einer Handelskorporation ist es immer erforderlich, dass sämtliche Anteile direkt oder indirekt von der Tschechischen Republik, einem Bezirk oder einer Gemeinde gehalten werden.

Für die übrigen Entitäten wird die ursprüngliche Rechtsfiktion durch eine widerlegbare Vermutung ersetzt (vgl. § 7 Abs. 2 des Gesetzes).

Gleichzeitig erweitert die Novelle die Möglichkeiten des Fernzugriffs auf Evidenz/Akten. Diese Änderung betrifft in erster Linie Fördermittelgeber, die bisher bei einem Fördermittelantrag den Auszug direkt vom Antragsteller eingeholt haben. Nun können sie selbst diesen einholen.

Die Wirksamkeit der Gesetzesänderung ist zum 1. Oktober 2022 festgelegt. Die Verhandlung der Novelle wird nicht von Kontroversen begleitet, es handelt sich nicht um eine grundlegende Neukodifizierung und ihre Verabschiedung war nicht schwierig; hoffentlich wird es auch bei der späteren Anwendung in der Praxis ähnlich sein.

Schlussfolgerung

Die Daten der meisten Handelskorporationen werden in das Register automatisch eingetragen. Die Eintragung von ursprünglichen Daten erfolgt durch das Justizministerium bis 1. November 2022. Für juristische Personen oder Vereinigungen, die noch nicht meldepflichtig waren, gilt eine Frist von 6 Monate für die Eintragung in die Evidenz. Die gleiche Frist gilt für Registrierende, die aufgrund der oben beschriebenen Änderungen ihren Eintrag im Register ändern müssen. Wenn Sie sich aktuell mit diesem Thema beschäftigen, helfen wir Ihnen gerne dabei. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Autor: Veronika Odrobinová, Aneta Koubková