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Karel Nejtek | September 10, 2024

Änderung des Gesetzes über Investmentgesellschaften und Investmentfonds

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Die Regulierung des Investmentmarktes erfuhr zu Beginn der Ferienzeit umfangreiche gesetzliche Änderungen.
Die am 1. Juli dieses Jahres in Kraft getretene Novelle des Gesetzes über Investmentgesellschaften und -fonds (nachfolgend „ZISIF-Gesetz“) brachte Änderungen im Bereich des Anlegerschutzes, aber auch die dringend notwendige Harmonisierung regulatorischer Anforderungen. Die Novelle trägt der dynamischen Entwicklung der Finanzmärkte, der europäischen Regulierung und Erfahrungen aus der bisherigen Anwendungspraxis Rechnung. Welche konkreten Änderungen bringt das Gesetz in seiner jetzigen Form mit sich? Welche Neuigkeiten gibt es für Anleger und kann die neue Gesetzgebung das Gesicht des tschechischen Investmentmarktes erheblich verändern? Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Punkte der Novelle und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Markt.

Verwaltung und Management des Investmentfonds

Die Gesetzesnovelle sieht vor, dass eine Investmentgesellschaft aufgrund eines Mandats bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Administration eines Investmentfonds, auch für einen von einer anderen Person verwalteten oder administrierten Fonds, ausüben kann. Aus gesetzlicher/rechtlicher Sicht handelt es sich bei der so bevollmächtigten Person nicht um einen Verwalter oder Administrator des Fonds, sie wird jedoch in der Praxis zu einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung/Administration befugt sein. Sie kann diese Tätigkeiten auch ohne ev. notwendige Sondergenehmigung für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen ausüben.
Die genannte Regelung gilt auch für neu entstehende Investmentfonds, beispielsweise bei der Erstellung der Unterlagen betr. Antrag auf Lizenzerteilung (Lizenzantrag).

Es muss jedoch betont werden, dass das Vorstehende nur für den Fall gilt, dass das Unternehmen diese Tätigkeiten für einen Investmentfonds ausübt. Möchte das Unternehmen Management- und Verwaltungsdienstleistungen beispielsweise für eine Bank erbringen, müsste es eine Genehmigung zur Erbringung von Investment-dienstleistungen[1] einholen. Diese Änderung wird die bisherigen gesetzlichen Anforderungen, die strenger waren als die Anforderungen der europäischen Gesetzgebung, lockern und somit die Harmonisierung der Regulierung der Investmentmärkte in der Tschechischen Republik mit anderen EU-Ländern unterstützen.

Sublimit-Investmentgesellschaft als Verwalter eines Treuhandfonds

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Verankerung der Möglichkeit für eine Kapitalanlagegesellschaft, Verwalter eines Treuhandfonds zu werden. Gleichzeitig erhält die Investmentgesellschaft neu die Befugnis, Bewertungen der im Treuhandfonds befindlichen Vermögenswerte vorzunehmen und Buchhaltungsunterlagen darüber zu führen. Diese Ermächtigung wird einer Kapitalanlagegesellschaft, die nicht zur Überschreitung der maßgeblichen Grenze berechtigt ist - der sog. Sublimit-Kapitalanlagegesellschaft - erteilt. Derzeit können diese Investmentgesellschaften nicht Verwalter eines Treuhandfonds sein, der kein Investmentfonds ist. Durch diese Regelung wird es zu einer weiteren Angleichung der regulatorischen Anforderungen im Investmentmarkt kommen.

Neue Regeln für nicht lizenzierte Verwalter

Zwecks Stärkung der Rechtssicherheit sollte die neue Pflicht zur besonderen Benennung von Personen führen, die Vermögenswerte verwalten, die aus eingesammelten Finanzmitteln oder geldwerten Sachen von Anlegern zum Zweck ihrer gemeinsamen Anlage bestehen, also von nicht lizenzierten Verwaltern. Diese Personen müssen ihrem Namen nun die Bezeichnung „Risikokapitalperson“ hinzufügen und dürfen das Wort „Fonds“ sowie dessen Übersetzungen oder Ableitungen nicht verwenden. Erfüllen sie diese Voraussetzung derzeit nicht, müssen sie ihren Namen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes an die neuen Anforderungen anpassen.

Gleichzeitig wird die Informationspflicht nicht lizenzierter Verwalter gegenüber Anlegern eingeführt. Anleger werden nunmehr verpflichtend über das Risiko der Anlage, den geplanten Anlagegegenstand und den Anlagehorizont sowie über die Gebühren und Garantien des nicht lizenzierten Unternehmens informiert werden.

Änderung der Fristen für die Ausgabe von Anteilscheinen

Die Gesetzesänderung bringt auch eine Verlängerung der Frist für die Ausgabe von Anteilscheinen zum Nennwert oder zu dem in der Satzung festgelegten Betrag mit sich. Für die Obergrenze übersteigende Fonds qualifizierter Anleger und für in Immobilien investierende Spezialfonds verlängert sich die Frist auf ein Jahr, für Sublimit-Fonds qualifizierter Anleger auf bis zu zwei Jahre.

Durch die Novelle gibt es auch andere Änderungen, die zu beachten sind – zum Beispiel neue Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Liquidation eines Anteilfonds, neue Regeln für Teilfonds, Festlegung der Anfangskapital-anforderungen für die Tätigkeitsausübung einer Verwahrstelle (Depositum) und andere. Über diese Änderungen werden wir Sie in der nächsten Fortsetzung dieses Artikels informieren.

Zusammenfassung

Abschließend kann man zusammenfassen, dass die Gesetzesänderung ein echtes Potenzial hat, das Funktionieren des Kapitalmarkts im Hinblick auf die Vereinfachung und Straffung einiger Management- und Verwaltungsprozesse effizienter zu gestalten. Gleichzeitig werden die Informationspflichten von Unternehmen gestärkt, die für ihre Tätigkeit keine Genehmigung der Tschechischen Nationalbank benötigen, wodurch der Anlegerschutz erhöht und die Bedingungen zwischen lizenzierten und nicht lizenzierten Unternehmen angeglichen werden. Die Gesamtauswirkungen der Gesetzesnovelle sind durchaus positiv zu bewerten; sie ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung und Harmonisierung des tschechischen Rechtsrahmens in Bezug auf den europäischen Markt. Durch die Stärkung der Transparenz, des Anlegerschutzes und der Unterstützung intuitiver Prozesse wird sich der tschechische Markt den europäischen Standards annähern und die Wettbewerbsfähigkeit tschechischer Unternehmen steigern.

[1] Parlament der Tschechischen Republik. Abgeordnetenkammer. 2024. IX. Wahlperiode. Parlamentspresse 570 – Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 240/2013 Slg, über Investmentgesellschaften und Investmentfonds,

in der jeweils gültigen Fassung, und weitere damit zusammenhängende Gesetze. Gründebericht. S. 31