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| | April 8, 2025

Änderung des Verbrauchsteuergesetzes

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Ab dem 1. Januar 2025 ist eine Novelle des Verbrauchsteuergesetzes in Kraft getreten, die eine Reihe wesentlicher Änderungen mit sich bringt. Als Hauptziel der Novelle wurde die Bemühung dargestellt, den Prozess der Erhebung und Verwaltung von Verbrauchsteuern effektiver zu machen und den Verwaltungsaufwand dort zu verringern, wo keine Gefahr der Steuerhinterziehung besteht.

Eine der wichtigsten eingeführten Änderungen ist die Anpassung des Besteuerungszeitraums für die Beantragung der Verbrauchsteuerrückerstattung bezüglich der zur Wärmeerzeugung verwendeten Mineralöle. Als Besteuerungs-zeitraum gilt nun ein Kalendervierteljahr (bisher war es ein Monatszeitraum). Auch die Frist für die Abgabe dieser Erklärung wurde geändert. Neu gilt, dass die Steuererklärung bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums eingereicht werden muss (Verkürzung der Frist von ursprünglich 6 Monaten). Sollte die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist abgegeben werden, geht der Anspruch auf Steuerrückerstattung vollständig verloren. Der erste von dieser Änderung betroffene Zeitraum ist Januar bis März 2025, mit der Einreichungsfrist bis Ende Juni 2025.

Neben der oben genannten Änderung brachte die Novelle des Verbrauchsteuergesetzes auch weitere Anpassungen mit sich, wie beispielsweise:

  • Eine weitere Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Zigaretten, Rauchtabak, Zigarren und Zigarillos um 5 %. Bei Spirituosen erfolgte der 10 %- Anstieg.
  • Die spezielle 6-Monatsfrist zur Abgabe einer zusätzlichen Steuererklärung zur Steuerminderung oder Erhöhung der beantragten Steuerrückerstattung wurde abgeschafft. Die Frist wird nun mit der Frist zur Anpassung an eine höhere Steuerlast vereinheitlicht, also auf 3 Jahre verlängert. Bei den Umweltsteuern bleibt die 6-monatige Frist zur Abgabe einer Nacherklärung zur Minderung der Steuerschuld bestehen.
  • Die Registrierungspflicht für Verbrauchsteuerzahler wurde abgeschafft. Die bisherige Registrierungspflicht wurde als überflüssig und verwaltungsaufwendig angesehen.
  • Dokumente zum Nachweis der Besteuerung können nun in elektronischer Form vorliegen.
  • Landwirte, die den sog. „Grünen Diesel“ verwenden, können unter bestimmten Voraussetzungen (anstelle des laufenden Kalenderjahres) einen Kalenderhalbjahr-Besteuerungszeitraum wählen.
    Diese Änderung kann unter bestimmten Umständen den Cashflow verbessern.

Die aufgeführten Änderungen stellen lediglich eine beispielhafte Übersicht einiger Neuerungen dar.
Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung benötigen oder an weiteren Änderungen und Informationen interessiert sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.