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Roman Burnus | May 17, 2022
Die sog. „Blaue Karte (blue card)“ ist ein Aufenthaltserlaubnistitel für hochqualifizierte Ausländer. Als hohe Qualifikation betrachtet man eine ordnungsgemäß abgeschlossene Ausbildung oder eine höhere, mindestens drei Jahre gedauerte Fachausbildung. Um eine blaue Karte zu erhalten, muss ein Ausländer auch einen Arbeitsvertrag für mindestens ein Jahr und für die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit vorlegen. Der Arbeitsvertrag muss die Höhe des vereinbarten Bruttojahreslohns enthalten, der mindestens dem 1,5-fachen des vom Ministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegebenen durchschnittlichen Bruttojahreslohns entspricht. Der durchschnittliche Bruttojahreslohn in der Tschechischen Republik für den Zeitraum 1. Mai 2022 - 30. April 2023 wird 681 102 CZK betragen, was bedeutet, dass das monatliche Bruttogehalt für Inhaber einer blauen Karte mindestens 56 758,50 CZK betragen muss.
Die oben genannten Anforderungen sind ziemlich schwierig zu erfüllen. Infolgedessen gibt es nur wenige Inhaber dieser Karten. Zum 31. Januar 2022 sind in der Tschechischen Republik mehr als 104 000 Inhaber alternativer Aufenthaltsgenehmigungstitel und nur 1 357 Inhaber der blauen Karte gemeldet.
Zum Vergleich: Im Jahr 2020 stellte die Tschechische Republik 366 neue blaue Karten aus, Portugal und Ungarn stellten im selben Jahr nur einige Einheiten von blauen Karten aus. Im Gegensatz dazu hat Deutschland zwischen 2016 und 2020 fast 100.000 blaue Karten (fast drei Viertel aller blauen Karten in der Europäischen Union) ausgestellt.
Im vergangenen Oktober wurde eine neue Blue-Card-Richtlinie vom EU-Rat verabschiedet. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Voraussetzungen für die Ausstellung der ersten blauen Karte zu verringern und so hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte insbesondere für Branchen mit dauerhaftem Arbeitskräftemangel anzuziehen.
Hauptänderungen:
1) Für die Erteilung der ersten blauen Karte genügt ein 6-monatiger Arbeitsvertrag.
2) Die Verpflichtung des Inhabers der blauen Karte, die Zustimmung zum Arbeitgeberwechsel zu beantragen, wird von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt.
3) Der für die Ausstellung einer blauen Karte erforderliche Mindestlohn kann neu 1,0 Vielfaches des durchschnittlichen Bruttojahreslohns im betreffenden Mitgliedstaat erreichen, wird nicht das 1,6 Vielfache überschreiten können.
4) Stellen im Bereich der Informationstechnologie können mit außeruniversitärem Personal besetzt werden, wenn diese eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen. Die Berufserfahrung wird einem Hochschulabschluss gleichgestellt.
5) Neu wird der Status eines anerkannten Arbeitgebers eingeführt, was die Vergabe von blauen Karten an Mitarbeiter bestimmter Unternehmen erleichtern sollte.
Der verabschiedete Wortlaut der Richtlinie wurde im Amtsblatt am 15. November 2021 veröffentlicht und ist am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Rechtsvorschriften an die neuen Vorschriften bis November 2023 anpassen.
Autor: Roman Burnus, Valérie Kovářová