Petr Němec | 17.12.2024
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| November 21, 2023
Ein Teil der von der Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik verabschiedeten Parlamentspresse Nr. 474 ist, neben der Regelung bezüglich der Unterstützung für die Altersversicherung, auch ein Änderungsvorschlag bzgl. Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts im Falle der Gewährung eines nichtmonetären Vorteils aus der Beteiligung an Mitarbeiteraktien- bzw. Optionsplänen. Diese Änderung betrifft die folgenden Fälle:
Das nichtmonetäre Einkommen, das dem Arbeitnehmer dadurch zufließt, dass er von seinem Arbeitgeber Aktien oder Anteile zu einem niedrigeren als dem (markt-)üblichen Preis erhält, wird nach der geltenden Gesetzgebung
im Zeitpunkt des Erwerbs dieser Anteile/Aktien besteuert. Die neue Regelung führt mehrere Schlüsselmomente ein, auf die sich die Entstehung steuerpflichtigen Einkommens bezieht und die erst nach dem Erwerb einer Aktie oder Beteiligung eintreten, möglicherweise sogar innerhalb weniger Jahre nach dem Erwerb.
Gemäß der vorgeschlagenen Rechtsregelung, die im Falle ihrer Verabschiedung ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, wird der Zeitpunkt der Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an Belegschaftsaktienplänen auf einen der folgenden Zeitpunkte verschoben:
Zum Zeitpunkt der Veräußerung (Übertragung) der Aktie muss der Steuerzahler nicht nur die Wert- und Zeitprüfung für ev. (Steuer-) Befreiung von Einkünften aus dem Verkauf des Wertpapiers befolgen, sondern ist auch verpflichtet, den Arbeitgeber über diesen Verkauf zu informieren (und dies spätestens am Ende des Monats, in dem der Verkauf erfolgt ist). Durch die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts entsteht für den Arbeitgeber neue Verpflichtung, die Einkommensteuer aus unselbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb des Arbeitnehmers (aus Vergangenheit) in der Lohn- und Gehaltsabrechnung abzurechnen. Abhängig von den Bedingungen eines konkreten Mitarbeiteraktienplans können für den Arbeitgeber auch Verpflichtungen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsprämien bestehen.
Für den Fall, dass der Wert der erworbenen Beteiligung vom Zeitpunkt des Erwerbs der Belegschaftsaktie oder des Anteils bis zum Zeitpunkt der Veräußerung sinkt, kann diese Wertdifferenz bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Mitarbeiters berücksichtigt werden; der Steuerzahler muss in einem solchen Fall jedoch auch andere Leistungen (z.B. Dividenden) abrechnen, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Besitzes dieses Anteils bzw. der Aktie ausgezahlt werden.
Mit kritischem Blick ist zu erwähnen, dass der Zeitpunkt der Optionsausübung bereits heute, unabhängig von der Gesetzesänderung, ein steuerpflichtiger Zeitpunkt ist. In diesem Fall erfolgt daher keine Verschiebung des Zeitpunkts der Besteuerung, was unserer Meinung nach nicht Sinn und Zweck der vorliegenden Gesetzesänderung war. Nach inoffiziellen Angaben des Finanzministeriums (MFČR) zielt die Novelle jedoch nur auf sog. übertragbare Optionen ab, nicht auf Mitarbeiteroptionen, die grundsätzlich an nicht übertragbare Wertpapiere gebunden sind.
Mit anderen Worten: Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts sollte auch für die Ausübung der Arbeitnehmer-option gelten, obwohl sich diese Schlussfolgerung aus der sprachlichen Auslegung der vorgeschlagenen Änderung nicht ergibt. Wäre dies nicht der Fall, würden die Einkünfte aus der Ausübung der Arbeitnehmeroption zum Zeitpunkt der Ausübung der Option besteuert, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer nicht über ausreichende Mittel zur Zahlung eines Steuervorschusses oder der öffentlichen Versicherung verfügt. Im Bereich der Besteuerung ausgeübter Mitarbeiteroptionen (sog. exercise-/Ausübungszeitpunkt) würde die Novelle keine Änderung mit sich bringen, da der Zeitpunkt der Ausübung der Option bereits heute ein steuerpflichtiger Zeitpunkt ist.
Auch die Besteuerung nichtmonetärer Einkünfte aus Aktienplänen, die von einem tschechischen Steuerausländer realisiert werden, scheint ein problematischer Aspekt zu sein. Aus der vorgeschlagenen Gesetzesänderung geht nicht klar hervor, ob tschechische Steuerausländer zusätzlich zu tschechischen Steueransässigen das Recht haben, den Vorteil der aufgeschobenen Besteuerung zu nutzen (z.B. ein Arbeitnehmer, der mit seiner Familie im Ausland lebt, aber in der Tschechischen Republik arbeitet), was in der Praxis zu erheblichen Komplikationen bei der Berechnung der Lohnsteuer führen kann.
Wir werden den Genehmigungsprozess dieser Gesetzesänderung und die Auslegungen der Finanzverwaltung für Sie sorgfältig überwachen sowie Sie über etwaige Änderungen informieren.