Petr Němec | 17.12.2024
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| December 15, 2020
Im Zusammenhang mit den Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts, und zwar mit den Urteilen AZ 8 Afs 58/2019-48 vom 13. 5. 2020, AZ 2 Afs 388/2019-70 vom 18. 6. 2020, die die sog. „Verkettung von Steuerverlusten“ betreffen, und mit den Urteilen AZ 9 Afs 81/2020-40 vom 2. 7. 2020 und AZ 4 Afs 101/2020-41 vom 17. 7. 2020, die sich auf die Verschiebung des Laufes der Verwirkung und der Änderung deren Laufes beziehen, hat die Finanzverwaltung ihre Beschlüsse bei der Bestimmung der Frist für die Bestimmung der Steuer gemäß 38r Abs. 2 Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz, in der Fassung späterer Vorschriften (im Folgenden „EStG-cz“) und für die Beurteilung des Laufes der Verwirkung angepasst.
Um die Rechtssicherheit für die Steuerzahler sicherzustellen, hat die Generalfinanzdirektion unter AZ 66358/20/7100-40110-207203 die „INFORMATION zur Bestimmung der Frist für die Bestimmung der Steuer (der Verwirkung) bei der Ausweisung und der Geltendmachung des steuerlichen Verlustes und bei der Beurteilung des Ablaufs dieser Frist und bei der Änderung deren Ablaufs im Zusammenhang mit den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts“ erlassen, in der sie die neuen Vorgehensweisen der Verwaltung vorstellt:
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