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Milan Kolář | March 7, 2016

Änderungen der inländischen Regelung der Reverse-Charge-Verpflichtung im Februar 2016

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Ende des Jahres 2014 erfolgte eine grundlegende konzeptionelle Änderung der Regelung der Reverse-Charge-Verpflichtung, die unter den inländischen MwSt.-Zahlern angewandt wird. Die Änderungen wurden durch zwei neue Richtlinien des EU-Rates erzwungen, und ihr Zweck war die Anwendung der Regelung der Reverse-Charge-Verpflichtung („RPDP“) und die Bereitstellung eines Instrumentes für die EU-Mitgliedstaaten im Kampf gegen die Steuerhinterziehung bei Geschäften in Bereichen, in denen statistisch am meisten Steuerhinterziehungen auftreten.

Die neue Regelung hat die Reverse-Charge-Verpflichtung auf eine dauerhafte und eine vorübergehende Regelung geteilt, wobei insbesondere die vorübergehende Regelung ein sehr flexibles Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung darstellt. Das Gesetz Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer wurde mit der Anlage Nr. 6 ergänzt, die verschiedene Rohstoffe spezifiziert, bei denen die Reverse-Charge-Verpflichtung geltend gemacht werden kann. Die Befugnis zur Festlegung der Rohstoffe, bei denen die Reverse-Charge-Verpflichtung geltend gemacht wird, hat sich allerdings die Regierung mittels einer Ermächtigungsmaßnahme, aufgrund derer der Umfang der der Reverse-Charge-Verpflichtung unterliegenden Waren festgelegt wird, beibehalten.

Im November 2015 hat die Finanzverwaltung auf ihrer Website einen Hinweis auf Betrügereien mit Rohstoffen auf den Energiemärkten veröffentlicht und die in diesem Bereich tätigen Subjekte zur erhöhten Aufmerksamkeit bei der Überprüfung ihrer Geschäftspartner aufgefordert. Die Vorsicht ist jedoch nicht nur in den Fällen, in denen die Finanzverwaltung darauf explizit hinweist, angebracht, sondern die Steuerzahler sollten mittels der Überprüfung der Geschäftspartner ein unbewusstes Hineinziehen in eine vom Steuerbetrug betroffene Kette verhindern. In diesen Fällen muss der Zahler nachweisen, dass er über den Steuerbetrug nichts wusste oder nichts wissen konnte und dass er eine zumutbare Anstrengung zur Überprüfung der Transaktion unternommen hat (siehe das Urteil des (tschechischen) Obersten Verwaltungsgerichts 2 Afs 15/2014 - E.ON Energie).

Als Reaktion auf die angebliche Verbreitung des Steuerbetrugs im Bereich des Handels mit Energierohstoffen hat die Regierung am 13. Januar 2016 eine Änderung der Verordnung verabschiedet, mittels deren sie die Reverse-Charge-Verpflichtung auch auf folgendes erweitert:

  • Übertragung der Zertifikate für Treibhausgas-Emissionen,
  • Lieferung der Elektrizitätszertifikate, und
  • Lieferung von Strom oder Gas durch die Fernleitungsnetze oder Netze an einen Händler.

Die Wirksamkeit der Verordnung wurde auf den 1. Februar 2016 festgelegt. Kurz danach wurde auch die Mitteilung der Generalfinanzdirektion zur Anwendung der Reverse-Charge-Verpflichtung auf diese Rohstoffe veröffentlicht.

Wir werden insbesondere den letzten Punkt, und zwar die Lieferung von Gas und Strom, der am häufigsten auftritt, verfolgen.

Nach den allgemeinen Regeln wird die Reverse-Charge-Verpflichtung nur zwischen zwei MwSt.-Zahlern angewandt, und zwar bei Leistungen, deren Leistungsort in der Tschechischen Republik liegt. Die Verordnung fügt eine weitere Bedingung hinzu, und zwar, dass der Empfänger von Gas oder Strom ein Händler sein muss.

Der Leistungsort wird bei der Lieferung von Strom und Gas für den Händler im Ort festgelegt, an dem der Händler seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Bei Lieferungen von Strom oder Gas an einen tschechischen Händler kommen wir meistens zum Schluss, dass der Leistungsort in der Tschechischen Republik liegt. Eine Ausnahme wird nur die Situation darstellen, in der eine Lieferung an seine Versorgungsunternehmen, die im Ausland stationiert sind (und die zur gleichen Zeit Betriebsstätten sind) erfolgt.

Der Händler wird im MwSt.-Gesetz definiert und als Steuerpflichtiger verstanden, der Gas und Strom insbesondere zum Zweck deren weiteren Verkaufs erwirbt, wobei der eigene Verbrauch unerheblich ist. Es handelt sich um eine sehr breite Definition, daher führt die Generalfinanzdirektion in ihrer Mitteilung eine Übersicht (keine erschöpfende) an, in welchen Fällen die Reverse-Charge-Verpflichtung geltend gemacht wird. Die Definition erwähnt den "Steuerpflichtigen", d.h. eine Person, die konsequent eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese Definition enthält sowohl die schon registrierten MwSt.-Zahler, als auch die bisher zur MwSt. nicht registrierten Personen. Da die Reverse-Charge-Verpflichtung nur zwischen zwei inländischen MwSt.-Zahlern angewandt wird, wird die Reverse-Charge-Verpflichtung nur dann angewandt, wenn der Händler gleichzeitig ein MwSt.-Zahler ist.

Strom- und Gashändler werden auch von anderen Gesetzen definiert. Deren Definition ist allerdings für die Anwendung der Reverse-Charge-Verpflichtung nicht entscheidend, jedoch können sie dabei helfen (wie auch die Generalfinanzdirektion in ihrer Mitteilung anführt). Als Strom- oder Gashändler kann ein Subjekt betrachtet werden (z.B. gemäß dem Gesetz Nr. 458/2000 Slg., Energiegesetz), dem eine Lizenz zum Handeln mit Strom oder Gas erteilt wurde. Bei der Lieferung von Strom oder Gas an einen Kunden, der gleichzeitig ein MwSt.-Zahler und Lizenzinhaber ist, wird die Reverse-Charge-Verpflichtung angewandt. Die Finanzverwaltung hat auf ihrer Website eine Liste der Inhaber dieser Lizenzen veröffentlicht.

Der Zweck der erteilten Lizenz ist für die Anwendung der Reverse-Charge-Verpflichtung nicht ganz entscheidend. Die Regelung kann daher auch in den Fällen, in denen die Lizenz nur zum Handeln mit einem Rohstoff (Gas oder Strom) erteilt wurde, angewandt werden. Die Reverse-Charge-Verpflichtung wird auch gegenüber den Subjekten angewandt, die keine Lizenz zum Handeln mit Strom oder Gas, sondern eine Lizenz für die Geschäftstätigkeit in Energiebereichen (z.B. Stromübertragung und Vertrieb, Tätigkeit eines Marktoperators, Transport, Vertrieb und Lagerung von Gas) besitzen.  Auch diese Subjekte können als Händler gemäß der Definition der geänderten Verordnung betrachtet werden.

Zusammen mit der Erweiterung der Reverse-Charge-Verpflichtung auf weitere Rohstoffe wurde in der Verordnung auch die Möglichkeit der Anwendungswahl der Reverse-Charge verankert. Die Wahl bezieht sich auf die Rohstoffe, bei denen die Anwendung der Reverse-Charge-Verpflichtung durch das Überschreiten einer Wertgrenze auf der Rechnung (dem Steuerbeleg) bedingt ist. Derzeit handelt es sich vor allem um Handys, Tablets, integrierte Schaltkreise, Videospiel-Konsolen, etc. Die Zahler können untereinander schriftlich vereinbaren, dass sie bei der Lieferung der Waren mit einem Wert von weniger als 100 000 CZK die Reverse-Charge-Verpflichtung anwenden.

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