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Das Gesetz 262/2006 Slg. Arbeitsgesetzbuch, nachstehend nur „Arbeitsgesetzbuch“ hat in diesem Zeitraum nicht grundlegend geändert. Das Arbeitsgesetzbuch wurde mit dem Gesetz Nr. 303/2013 Slg. geändert, das die sachlichen Änderungen bringt, die z. B. die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Änderung der Abtretung, Anrechnung und Quellenbesteuerung der Löhne, Gehälter und Entlohnung aus Vereinbarung, der Grundsätze der arbeitsrechtlichen Beziehungen usw. Auch weiterhin bleibt das Verhältnis des Arbeitsgesetzbuches zum neuen Bürgerlichen Gesetzbuch ein Verhältnis der Sondervorschrift zur allgemeinen Vorschrift. Die Bestimmungen, die im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch gegeben sind, können nur in den Fällen verwendet werden, dass im Arbeitsgesetzbuch nicht eine besondere Änderung angeführt ist oder falls diese das Arbeitsgesetzbuch nicht ausschließt und zugleich muss der Einklang mit den Grundsätzen der arbeitsrechtlichen Beziehungen erhalten bleiben.