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Änderungen im Bereich der Arbeitsvereinbarungen ausserhalb des Arbeitsverhältnisses

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Mit der Novellierung des Arbeitsgesetzbuches, die größtenteils am 1. Oktober 2023 in Kraft trat, kam es auch zu Änderungen im Bereich der Vereinbarungen über Arbeitsleistungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses – also der Vereinbarung über die Erbringung von Arbeitsleistungen (im Folgenden als „DPP“) und der Vereinbarung über Arbeitstätigkeiten (im Folgenden als „DPČ“). Der Teil der Änderung, der das Recht auf Urlaub für Arbeitnehmer einführt, die auf der Grundlage von DPP-/DPČ-Vereinbarungen arbeiten, wird aus praktischen Gründen erst am
1. Januar 2024 in Kraft treten. Die wesentlichsten Änderungen im DPP-/DPČ- Bereich sind wie folgt:

  • Planung der Arbeitszeiten
    • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten im Voraus in einem schriftlichen Zeitplan festzulegen und die auf der Grundlage von DPP-/DPČ-Vereinbarungen arbeitenden Arbeitnehmer darüber oder deren Änderungen spätestens 3 Tage vor Beginn der Schicht oder des Zeitraums, für den die Arbeitszeiten festgelegt werden, zu informieren (sofern der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer keine andere Arbeitszeit vereinbart).
  • Hindernisse bei der Arbeit
    • Die auf der Grundlage von DPP-/DPČ-Vereinbarungen arbeitenden Mitarbeiter haben das Recht, alle Hindernisse bei der Arbeit auszunutzen. Erstattung des Arbeitsentgelts aus einer Vereinbarung für die Dauer sonstiger wichtiger persönlicher Arbeitshindernisse (z.B. Untersuchung in einer medizinischen Einrichtung, Hochzeit, Geburt eines Kindes etc.) und Arbeitshindernisse aufgrund eines Allgemeininteresses (z.B. Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion oder Bürgerpflichten) gebühren diesen Arbeitnehmern nur dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies vereinbaren oder dies durch eine Betriebsordnung festgelegt.
  • Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis
    • Die auf der Grundlage von DPP-/DPČ-Vereinbarungen arbeitenden Arbeitnehmer haben das Recht, beim Arbeitgeber schriftlich einen Antrag auf Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis zu stellen, wenn ihre Rechtsbeziehungen auf der Grundlage von DPP/DPČ in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt mindestens 180 Tage mit dem Arbeitgeber gedauert haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens innerhalb von 1 Monat eine begründete schriftliche Antwort zukommen zu lassen.
  • Auskunft über die Kündigungsgründe
    • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich über die Gründe für die Kündigung der DPP-/DPČ-Vereinbarung zu informieren, wenn der Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass die Kündigung aufgrund der Ausübung einiger seiner Rechte aus dem Arbeitsgesetzbuch erfolgte (z.B. das Recht auf Auskunft über den Inhalt des durch die DPP oder DPČ begründeten Rechtsverhältnisses, das Recht auf Vorausplanung der Arbeitszeit, das Recht auf berufliche Weiterentwicklung, das Recht auf Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis), und wenn er innerhalb von 1 Monat ab dem Datum der Zustellung der Kündigung des Arbeitgebers schriftlich die Begründung dieser Kündigung anfordert.
  • Auskunftspflicht
    • Es gilt die Informationspflicht des Arbeitgebers über den Inhalt des durch eine DPP-/DPČ-Vereinbarung begründeten Rechtsverhältnisses. Wenn die DPP oder DPČ solche Informationen nicht direkt enthält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer beispielsweise über Folgendes schriftlich zu informieren: die Dauer des Urlaubs und die Methode zur Bestimmung der Urlaubsdauer, die Dauer und die Bedingungen der Probezeit (sofern vereinbart), das Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Dauer und der Verlauf der Kündigungsfrist, die berufliche Weiterentwicklung, die zuständige Sozialversicherungsbehörde usw., und dies spätestens innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum des Arbeitsbeginns. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Änderungen dieser Daten unverzüglich, spätestens jedoch am Tag des Wirksamwerdens der Änderung, schriftlich mitzuteilen.
  • Ausgleichsurlaub und Zulagen
    • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den auf der Grundlage von DPP-/DPČ-Vereinbarungen arbeitenden Arbeitnehmern einen Freizeitausgleich für die Arbeit an Feiertagen und zusätzliches Entgelt für die Arbeit am Samstag und Sonntag, Nachtarbeit und Arbeit in einem schwierigen Arbeitsumfeld zu gewähren.
  • Urlaub
    • Die auf der Grundlage von DPP-/DPČ-Vereinbarungen arbeitenden Mitarbeiter haben ab 1. Januar 2024 Anspruch auf Urlaub. Der Urlaubsanspruch steht den DPP-/DPČ-Mitarbeitern unter den gleichen Bedingungen zu wie Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis. Für diese Zwecke wird bei der Berechnung des Urlaubs davon ausgegangen, dass die wöchentliche Arbeitszeit eines solchen Arbeitnehmers
      20 Stunden pro Woche beträgt. D.h. für einen Mitarbeiter mit einer DPP-/DPČ-Vereinbarung mit dem Ausmaß von 4 Urlaubswochen in einem Kalenderjahr beträgt der Urlaub 80 Stunden (20 x 4 = 80).

Änderungen aufgrund des Konsolidierungspakets

Weitere Änderungen für die aufgrund von DPP-/DPČ-Vereinbarungen arbeitenden Arbeitnehmer werden auch durch das Konsolidierungssteuerpaket mit sich gebracht, das am 8. 11. 2023 vom Senat verabschiedet wurde.
Es wartet nun auf die Unterschrift des Präsidenten. Über die konkreten Änderungen, die das Steuerpaket für die DPP-/DPČ-Mitarbeiter mit sich bringen sollte, haben wir hier geschrieben.

Die grundlegende Änderung betrifft die Beteiligung an der Krankenversicherung für die aufgrund DPP-Vereinbarung arbeitenden Arbeitnehmer. Die bisherige feste Obergrenze von 10 000 CZK für den Abzug der Versicherungs-prämien wird aufgehoben. Neu wird diese Grenze vom Durchschnittslohn abgeleitet und unterscheidet sich je nachdem, ob der Arbeitnehmer eine DPP-Arbeit für denselben Arbeitgeber (25 % des Durchschnittslohns) oder für verschiedene Arbeitgeber parallel (40 % des Durchschnittslohns) ausübt.

Wenn Sie sich für weitere Einzelheiten zu Änderungen von außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübten Vereinbarungen über die Arbeitsausübung oder direkt zur Überarbeitung dieser Vereinbarungen im Hinblick auf die beschriebenen Änderungen interessieren, können Sie sich gerne an unser Expertenteam wenden.

Autor: Veronika Odrobinová, Michaela Šumavská