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Jana Shumakova | | May 18, 2021

Änderungen im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der EU ab 1. Juli 2021

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Mit Wirkung ab 1. Juli 2021 wird es in der Europäischen Union zu wesentlichen Änderungen im Bereich der USt. im Rahmen des grenzüberschreitenden elektronischen Handels (des sog. E-Commerce) kommen. Der Grund für diese Änderungen ist es, den Verbrauchern den grenzüberschreitenden Online-Einkauf und -Verkauf von Waren zu vereinfachen, die Bedingungen des grenzüberschreitenden Handels für die Unternehmen in der EU mit den Unternehmen außerhalb der EU, die bisher den Vorteil der Befreiung von der USt. bei Sendungen mit geringem Wert hatten, anzugleichen, und die bestehenden Grenzwerte für den Fernabsatz von Waren und für die Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen (im Folgenden „TBE-Dienstleistungen“) innerhalb der EU auf den europäischen Grenzwert von 10 000 Euro zu vereinheitlichen.

Was wird sich ab 1. Juli 2021 ändern:

  • Erweiterung der Regelung der einzigen Verwaltungsstelle – OSS

Die Regelung der einzigen Verwaltungsstelle oder auch OSS wird jetzt außer dem Erbringer der TBE-Dienstleistungen (die jetzige MOSS-Regelung) auch der

  • Fernverkäufer von Waren (E-Shops) an Kunden-Verbraucher in die EU (B2C),
  • der Verkäufer von importierten Waren bis zu 150 Euro aus einem Drittland an Kunden-Verbraucher in der EU (B2C) und
  • der Erbringer von Dienstleistungen an Kunden-Verbraucher in der EU (B2C) und
  • der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle, der die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ermöglicht oder vereinfacht (z.B. Ebay, Amazon usw.), haben.

Diese Regelung bringt daher eine wesentliche Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere an Verkäufer von Waren, die die Waren an Verbraucher innerhalb der EU liefern. Diese müssen nicht mehr die Umsatzgrenze in den einzelnen Ländern nachverfolgen und sich insbesondere nicht mehr nach der Überschreitung der Grenze oder davor zur Umsatzsteuer in den einzelnen Mitgliedstaaten der Kunden zur USt. registrieren. Ein Verkäufer kann sich in seinem Heimatland (Land der Identifizierung) zur OSS-Regelung registrieren und die USt. nur in diesem Mitgliedstaat der EU abführen, obwohl es sich um eine grenzüberschreitende Leistung innerhalb der EU handelt.

Im Rahmen der neuen OSS-Regelung können drei Regelungen genutzt werden:

  1. Die EU-Regelung ist für Personen mit dem Sitz oder mit der Betriebsstätte in der EU bestimmt, die ihre Waren liefern oder ihre Dienstleistungen an den Verbraucher (B2C) im Fernabsatzmodus im Rahmen der EU erbringen, und weiterhin für Personen, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in der EU nicht haben, wenn die Absendung oder Beförderung der Waren jedoch in der EU anfängt;
  2. die Non-EU-Regelung ist für Personen mit Sitz oder mit Betriebsstätte außerhalb der EU, die ihre Dienstleistungen an Verbraucher in der EU erbringen, bestimmt, und
  3. die Einfuhr-Regelung, die für den Fernabsatz der eingeführten Waren bis zu 150 Euro aus Drittländern direkt an den Verbraucher in der EU bestimmt ist.

Nach den aktuellen Informationen der Finanzverwaltung kann man sich schon seit dem 1. April 2021 mittels des Portals Moje danězur OSS-Regelung registrieren. Den Antrag auf die Registrierung können die Steuerzahler oder die sog. zur Steuer identifizierten Personen stellen. Das Finanzamt der Region Süd-Mähren (Finanční úřad pro Jihomoravský kraj) wird die Steuer verwalten. Die gegenwärtig zur MOSS registrierten Subjekte werden dann automatisch auf die jeweilige OSS-Regelung überführt.

  • Der einheitliche Grenzwert von 10 000 Euro gilt für den Fernabsatz von Waren und für die erbrachten TBE-Dienstleistungen

Für die Versendung von Waren (im Sinne des jetzigen § 8 UStG-cz) wird der neue Begriff „Fernabsatz von Waren“ eingeführt.
Die bestehenden Grenzwerte für den Fernabsatz von Waren und TBE-Dienstleistungen im Rahmen der EU werden aufgehoben und durch den neuen europäischen Grenzwert von 10 000 Euro ersetzt.
Der Fernabsatz von Waren und die Erbringung von TBE-Dienstleistungen unter diesem Grenzwert können weiterhin der USt. in dem Mitgliedstaat unterliegen, in dem der Warenverkäufer oder der Erbringer der Dienstleistungen ansässig ist. Die Bedingung ist, dass der Lieferant oder der Erbringer lediglich in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist.
Der Grenzwert bezieht sich jedoch nicht auf die Erbringung von anderen Dienstleistungen als den genannten TBE-Dienstleistungen für den Verbraucher in der EU.
Der Verkäufer kann jedoch entscheiden, dass er den Grenzwert von 10 000 Euro nicht geltend macht und dass er die allgemeinen Regeln des Leistungs-/Lieferungsortes geltend macht, d.h. die Besteuerung im Mitgliedstaat des Empfängers. Hierbei kann er die OSS-Registrierung im Mitgliedstaat wählen, in dem er ansässig ist, auch wenn er den Grenzwert nicht überschreitet. In diesem Fall wird der Erbringer/Lieferant mit seiner Entscheidung für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren gebunden sein.

  • Neue Regelungen für die Betreiber von elektronischen Schnittstellen und Plattformen

Ab 1. Juli 2021 wird die rechtliche Fiktion der Verwirklichung des Warenverkaufs durch den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und nachfolgend durch diesen Betreiber an den Endkunden eingeführt. Der Betreiber wird daher der sog. vermutliche Warenlieferant.
Dies betrifft die Betreiber der elektronischen Schnittstellen, die die Warenlieferung oder die Erbringung von Dienstleistungen ermöglichen oder vereinfachen (z.B. Ebay, Amazon usw.), wenn es sich nicht um den Verkauf von eigenen Waren des Betreibers handelt.
Die einzige Leistung ist so fiktiv zweigeteilt, wobei die Beförderung der Lieferung der Waren an den Endkunden zugeordnet ist. Die Betreiber der Internet-Plattformen können die neue OSS-Regelung nach den neuen Regeln nutzen, speziell im Falle des Fernabsatzes der eingeführten Waren können sie die OSS-Regelung nutzen und im Falle des Fernabsatzes von Waren im Rahmen der EU oder im Inland können sie die EU-Regelung nutzen, dies jedoch nur dann, wenn der Lieferant der Waren eine Person ist, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte in der EU hat.

  • Aufhebung der steuerfreien Einfuhr von Waren vom geringen Wert bis 22 Euro

Um die Bedingungen im Rahmen des grenzüberschreitenden Handels gleichzustellen, wird die Befreiung von der USt. bei kleinen Versendungen bis 22 Euro aus Drittländern aufgehoben.
Der Einführer, der die Ware an den Endkunden in der EU liefert, kann jetzt bei Versendungen bis 150 Euro die OSS-Einfuhrregelung nutzen.
Der Verkäufer kann sich zur OSS-Einfuhrregelung registrieren und die Einfuhrsteuer wird er dann nicht an der Zollstelle zahlen, sondern er erklärt sie und führt sie auf der Grundlage der im Rahmen von OSS eingereichten Steuererklärung ab.
Wenn für die Entrichtung der USt. der Endkunde verantwortlich ist, kann er die Vereinfachung nutzen, sich im Zollverfahren durch ein Subjekt vertreten zu lassen, das eine spezielle Genehmigung für die Sonderzollregelung für die Wareneinfuhr besitzt (z.B. die Gesellschaft Česká pošta, d.h. die Tschechische Post).


Wenn Sie Rückfragen zu diesem Thema haben oder wenn Sie Unterstützung bei der Anmeldung zu den neuen Regelungen benötigen, können Sie uns gerne ansprechen.

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