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Roman Burnus | | December 6, 2022
Derzeit wird ein Gesetzesänderungsentwurf zur Vorordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens besprochen, was mit Wirkung ab 1. 1. 2023 die Grunderstattungssätze für Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen, Verpflegungspauschale und durchschnittliche Treibstoffpreise für die Zwecke der Gewährung von Reisekostenerstattungen ändern sollte. Die Verabschiedung und Veröffentlichung der Verordnung in der endgültigen Fassung wird im Laufe Dezember 2022 erwartet.
Der Entwurf für inländische Verpflegungspauschalen ab 1. 1. 2023 für jeden Arbeitstag der Reise, je nach derer Länge (der endgültige Bereich kann sich während der Verhandlung noch ändern):
Durch die Anhebung der Essensgeldgrenzen ändert sich auch der Höchstbetrag des Barverpflegungs-pauschalbetrags (Geldbeitrag für Mahlzeiten), der für den Arbeitnehmer steuerfrei ist. Im Falle der Verabschiedung des Entwurfs wäre es ab 1.1.2023 ein Betrag von 106,40 CZK (derzeit kann der Betrag von 99,40 CZK befreit sein).
Der Satz der Grunderstattung pro Fahrkilometer wird betragen:
Im Gegenteil, die durchschnittlichen Kraftstoffpreise werden wie folgt sinken:
Neben Änderungen beim Inlandsverpflegungsgeld wird auch eine Anhebung der Auslandsverpflegungssätze in einigen Staaten entworfen, vor allem wegen der steigenden Preise. Bislang rechnet der Entwurf mit Satzerhöhungen in 25 Staaten, jeweils um 5 EUR (bzw. 5 USD). Aus den europäischen Ländern sind es beispielsweise Polen, Schweden, Finnland und Dänemark. Dagegen wird für die Länder, in die tschechische Arbeitnehmer am häufigsten reisen (Deutschland, Österreich, Slowakei, Italien, Frankreich) keine Erhöhung vorgeschlagen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Autor: Roman Burnus, Vendula Florešová