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Aufgrund der Bestimmung von § 96 Arbeitsgesetzbuches wird dem Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitszeit zu evidieren, ausdrücklich auferlegt. Diese Pflicht erweiterte sich ab 1.1.2012 um die Pflicht, den Beginn und Ende der evidierten Tatsache zu vermerken.
Gleichzeitig kam es ab diesem Datum auch zur Formulierungsanpassung. Der früher benutzte Begriff „Arbeitszeit“ wurde durch den Begriff „Arbeitsschicht“ ersetzt. Der Begriff „Arbeitszeit“ ist ein breiterer Begriff und er umfasste nicht nur die Arbeitsschicht, sondern auch die Überstundenarbeit. Mit der neuen Pflicht, den Beginn und Ende der evidierten Tatsachen zu vermerken, ist der Begriff „Arbeitsschicht“ ein genauerer Begriff. In der Bestimmung von § 78 Abs. 1 Buchst. c) Arbeitsgesetzbuches ist die Arbeitsschicht als der Teil der Arbeitszeit ohne Überstundenarbeit abgegrenzt.
Die Evidenz der Arbeitszeit umfasst die Pflicht, den Beginn und Ende:
Die Art und Weise der Arbeitszeitevidenz setzt das Arbeitsgesetzbuch fest, es hängt ausschließlich von dem Beschluss des Arbeitgebers, welche Evidenzart er wählt, ab. Der Arbeitgeber wird sich aufgrund seiner konkreten Bedingungen, der Größe der Organisation, der Anzahl der Mitarbeiter, der Arbeitsorganisation entscheiden. Der Arbeitgeber nutzt diese Evidenz auch als Unterlage für die Lohnerrechnung. Die nächste Pflicht des Arbeitgebers in diesem Bereich ist es aufgrund eines Ansuchens des Arbeitnehmers, ihm die Einsicht in die Evidenz seiner Arbeitszeit zu ermöglichen und einen Auszug von dieser zu beschaffen. Die Pflicht, die Arbeitszeitevidenz zu führen, bezieht sich nur auf die Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis und nicht auf die Mitarbeiter, die aufgrund einer Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit oder Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit tätig sind.
Die Evidenz der Anwesenheit und die Evidenz der Arbeitszeit laut § 96 Arbeitsgesetzbuches sind zwei unterschiedliche Tatsachen. Die Evidenz der Anwesenheit weist nur nach, dass sich der Arbeitnehmer in bestimmter Zeit auf dem Arbeitsplatz befand. Die Anwesenheit auf dem Arbeitsplatz bedeutet nicht immer die Ausübung der Arbeit. Die Kontrolle der Anwesenheit der Mitarbeiter in der Arbeit ist jedoch eine notwendige Voraussetzung der Arbeitszeitevidenz. Der Arbeitgeber verarbeitet die Arbeitszeitevidenz und er führt diese aufgrund der Informationen, welche er in der Evidenz der Anwesenheit feststellt. Die entscheidende Tatsache für die Erfassung werden die Tatsachen aus der Evidenz der Anwesenheitsliste sein erst danach, was diese der Arbeitgeber (die von ihm beauftragte Person) bestätigt. D.h., dass der Arbeitgeber beurteilen muss, ob es sich um die Zeit handelt, wo der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz zwar war, aber er übte die Arbeit nicht aus, oder es handelte sich je nach Umständen um die Überstundenarbeit.
Die Art und Weise der Evidenz der Anwesenheit wie auch die Art und Weise der Arbeitszeitevidenz nach § 96 Arbeitsgesetzbuches sind durch das Gesetzbuch nicht geregelt. Der Arbeitgeber kann die Anwesenheit nur durch eine direkte Kontrolle, ob die Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz sind/nicht sind, oder z.B. in Form des Eintrags in die Anwesenheitsbücher, durch die mechanische Bestätigung der Karten, mittels eines elektronischen Chips, usw. evidieren. In der letzten Zeit erscheinen auch die Anwesenheitsevidenzen in Form der biometrischen Identifizierung der Arbeitnehmer mittels der Fingerabdrücke. Diese Art und Weise wird für Nutzung einer empfindlichen Personalangabe nach § 4 Buchst. b) Gesetzes Nr. 101/2000 Slg., zum Personaldatenschutz, gehalten, und je nachdem ist es erforderlich diese Angabe zu behandeln.
Die Berechtigung zur Kontrolle der Arbeitszeitevidenz und der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches, d.h. die Art und Weise der Verteilung von Arbeitsschichten, die Einhaltung der verpflichtenden Arbeitspausen, Einhaltung der ununterbrochenen Ruhepause zwischen den Schichten und der Länge der ununterbrochenen Ruhepause in der Woche, des Maximallimits der Überstundenarbeit hat zur Zeit das Arbeitsinspektorat. Die Nichterfüllung der Pflicht des Arbeitgebers die Arbeitszeitevidenz in Gliederung nach den einzelnen Tatsachen zu führen, kann das Arbeitsinspektorat mit Auferlegung einer Geldstrafe bis zur Höhe von 400.000 CZK sanktionieren.