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Milan Pašek | July 3, 2012

Änderungen in der Ausweisung der Rückstellung für die fällige Steuer

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Mit Wirkung vom 1.1.2012 kam es zur Änderung der Bestimmung von §16 Punkt 3 der Verordnung Nr. 500/2002 Slg., mit welcher manche Bestimmungen des Buchführungsgesetzes Nr. 563/1991 Slg., in der Fassung der späteren Vorschriften, durchgeführt werden, für die Bilanzeinheiten, welche Unternehmer sind, die im Doppik-System buchen (im Folgenden nur „Verordnung“), welche die Ausweisung der Rückstellung für die fällige Steuer betrifft.

In der Fassung der Verordnung bis 31.12.2011 lautete §16 Punkt 3 wie folgt: „Die Rückstellung für die Einkommensteuer wird in dem Fall ausgewiesen, wenn der Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses dem Zeitpunkt der ordentlichen Bezifferung der Steuerpflicht vorangeht.“

In der Fassung vom 1.1.2012 bestimmt §16 Punkt 3 wie folgt: „Die Rückstellung für die Einkommensteuer wird in dem Fall ausgewiesen, wenn der Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses dem Zeitpunkt der ordentlichen Steuerbezifferung vorangeht und es wird in Höhe der vorausgesetzten Steuer verbucht. Die Bilanzeinheit führt den Posten „B.I.3. Rückstellung für die Einkommensteuer“ in der Höhe der gebildeten Rückstellung, die um bezahlte Einkommensteuervorauszahlungen gesenkt werden, an, sofern diese Vorauszahlungen niedriger sind als die vorausgesetzte Steuer. Wenn diese Vorauszahlungen höher sind oder gleich sind der vorausgesetzten Steuer, führt die Bilanzeinheit den Posten „B.I.3. Rückstellung für die Einkommensteuer“ nicht an.“

Die Rückstellung für die Einkommensteuer wird somit mit den bezahlten Vorauszahlungen ausgeglichen.

Schon im Jahre 2005 befasste sich mit der angeführten Problematik der Nationalrat für Rechnungslegung und er erließ die Interpretierung I-3 Rückstellung für die fällige Steuer.

Der Nationalrat für Rechnungslegung kam zu dem Schluss, dass „Wenn die Bilanzeinheit zum Abschlussdatum die bereits bezahlten Anzahlungen für die fällige Steuer ausweist, werden diese Vorauszahlungen gegenüber der Rückstellung für die fällige Steuer angerechnet und die Rückstellung wird somit nur in Höhe des Rückstandes der fälligen Steuer ausgewiesen. In dem Fall, dass die bezahlten Steuervorauszahlungen die erwartete fällige Steuer übersteigen, dann wird die Rückstellung für die fällige Steuer nicht ausgewiesen und die vorausgesetzte Überzahlung aufgrund der bezahlten Steuervorauszahlungen (die Differenz zwischen den bezahlten Vorauszahlungen und der verbuchten Rückstellung) wird in den Aktiva der Gesellschaft als eine Forderung ausgewiesen.“

Der Nationalrat für Rechnungslegung begründet seine Schlussfolgerungen dadurch, dass „Die Grundregel für die Rückstellungsbildung bestimmt, dass die Rückstellungen für erwartete Auslagen gebildet werden. Im Falle der bezahlten Vorauszahlungen wird die Auslage nur die Differenz zwischen diesen Vorauszahlungen und der Steuerpflicht der fälligen Steuer, die in der Steuererklärung errechnet wird, sein. Im Falle der Überzahlung an Vorauszahlungen wird die Bilanzeinheit nicht die Auslage haben, aber im Gegenteil dazu, eine Forderung in Höhe der Überzahlung gegenüber der erwarteten Steuerpflicht. In beiden beschriebenen Fällen ist es nicht adäquat, das Prinzip des Kompensationsverbotes zu verwenden.“

Die Interpretierungen des Nationalrates für Rechnungslegung präsentieren nur die unverbindlichen Empfehlungen der Fachleute zur Lösung von verschiedenen Rechnungslegungsproblemen. Nun wurde ihre Ansicht über die Problematik der Ausweisung der Rückstellung für die fällige Steuer in die rechtliche Regelung eingegliedert und somit wurde sie verbindlich.

Die Ausweisung der Rückstellung für die fällige Steuer zeigen wir uns jetzt am Modelbeispiel.

  1. Bezahlte Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2012 sind höher als die gebildete Rückstellung

 

Beschreibung

Betrag

Soll

Haben

Buchung im Jahre 2012

1.

Bezahlte Steuervorauszahlungen

100 000 CZK

341

221

2.

Rückstellung für Einkommensteuer

80 000 CZK

599

453

Bilanz zum 31.12.2012

Aktiva C.III.6.

Staat – Steuerforderungen

20 000 CZK

 

 

Passiva B.I.3.

Rückstellung für die Einkommensteuer

---

 

 

  1. Bezahlte Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2012 sind niedriger als die gebildete Rückstellung

 

Beschreibung

Betrag

Soll

Haben

Buchung im Jahre 2012

1.

Bezahlte Steuervorauszahlungen

100 000 CZK

341

221

2.

Rückstellung für Einkommensteuer

120 000 CZK

599

453

Bilanz zum 31.12.2012

Aktiva C.III.6.

Staat – Steuerforderungen

---

 

 

Passiva B.I.3.

Rückstellung für die Einkommensteuer

20 000 CZK

 

 

Zum Schluss erlauben wir uns die Leser darauf aufmerksam zu machen, dass in dem Fall, wo die Steuerpflicht nicht ordentlich beziffert ist und die Verbindlichkeit aus der fälligen Steuer ist somit auf dem Konto 341 nicht gebucht, wäre es passender auf die passiven Schätzungsposten zu buchen – Konto 389, weil es sich nicht um die mögliche Verbindlichkeit, sondern um die völlig unzweifelhafte Verbindlichkeit, bei welcher die genaue Summe nicht bekannt ist, handelt.

In der Buchhaltung gibt es sicher weitere Posten, bei welchen es passend wäre diese in der Bilanz zu kompensieren. Als ein Beispiel können wir z.B. die bezahlten Vorauszahlungen und die verbuchte Schätzung (die nicht fakturierte Lieferung) für den Energieverbrauch anführen. In der Bilanz weisen wir eine Forderung in Höhe der bezahlten Vorauszahlungen als auch eine Verbindlichkeit in Höhe der Schätzung für den Verbrauch aus und dabei ist die tatsächliche Forderung bzw. Verbindlichkeit nur in Höhe der Differenz zwischen den bezahlten Vorauszahlungen und der Schätzung. Man kann sehen, dass auch in der Buchhaltung ungelöste Fragen immer bestehen, und das ganze System wird sich weiters entwickeln und vervollkommnen.

Jan Vácha
Milan Pašek Team