Petr Němec | 17.12.2024
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| | December 12, 2024
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik (PSPČR) derzeit in der 3. Lesung auf Verhandlung der Novelle des Einkommensteuergesetzes und
der Rechtsvorschriften über die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge (Abgeordnetenkammer Presse 716) wartet, die erneut die Regeln für die Besteuerung von Einkünften in Form von Belegschaftsaktien, Anteilen und Optionen ändert.
Seit fast einem Jahr (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024) sind Arbeitgeber verpflichtet, sieben verschiedene Zeitpunkte zu überwachen, zu denen Einkünfte aus der Beteiligung an Mitarbeiteraktien oder anderen Anreizplänen steuerpflichtig werden. Daher beziehen Arbeitgeber derzeit Einkünfte aus Aktien- oder Optionsplänen nicht in den steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in dem Monat ein, in dem der Arbeitnehmer die Aktien oder Anteile erwirbt oder die Option ausübt, sondern verschieben sie die Besteuerung z.B. bis zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Aktie verkauft oder die Tätigkeit für den Arbeitgeber einstellt.
Die Novelle des Einkommensteuergesetzes, derer Verhandlung voraussichtlich in der PSPČR-Kammer
in der 3. Lesung in der Woche ab dem 16. Dezember 2024 erwartet wird, zielt darauf ab, die Regeln für die Besteuerung von Einkünften aus dem Erwerb einer Aktie oder eines Anteils an einer Handelskorporation zurück vor das Kalenderjahr 2024 zurückzusetzen. Der Arbeitgeber kann jedoch beschließen, freiwillig nach den
ab 1. Januar 2024 gültigen rechtlichen Regelung vorzugehen; d.h. der Arbeitgeber verrechnet dem Arbeitnehmer die Sachleistung/nicht-monetäre Einkünfte nicht in dem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer die Aktie oder den Anteil erworben hat, sondern verschiebt die Besteuerung dieser Einkünfte freiwillig auf einen der gesetzlich festgelegten Zeitpunkte. Der Zeitpunkt der Besteuerung dieser nicht monetären Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit wird nur dann aufgeschoben, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt seine Absicht - die Verschiebung des Zeitpunkts in Anspruch zu nehmen - mitteilt. Der Arbeitgeber muss die Meldung bis zum 20. Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die Aktie oder den Anteil erworben hat, dem Steuerverwalter vorlegen; d.h. z.B. bis zum 20. Juni 2025, wenn der Arbeitnehmer die Aktie oder den Anteil im Mai 2025 erworben hat. Veröffentlicht die Finanzverwaltung für diese Zwecke kein spezielles Mitteilungsformular, wird der Arbeitgeber eine routinemäßige Erklärung beim Finanzamt vornehmen, in der er seine Absicht ankündigt, den Besteuerungstermin zu verschieben. Reicht der Arbeitgeber innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung beim Finanzamt ein, kann die Verschiebung des Besteuerungstermins nicht genutzt werden, wobei die nichtmonetären Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Form von Belegschaftsaktien oder Anteilen an einer Handelskorporation für den Kalendermonat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer diese Aktien oder Anteile erworben hat. Das Gleiche gilt für die Pflichtversicherungsprämien.
Ist der Arbeitgeber daran interessiert, die Verschiebung des Besteuerungsdatums auch für Aktien oder Anteile,
die er dem Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2024 zur Verfügung gestellt hat, für die Zukunft aufrechtzuerhalten, muss er diese Absicht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung (d.h. bis Ende Februar 2025, wenn die Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt) durch eine Mitteilung beim Finanzamt bestätigen. Wenn der Arbeitgeber die Absicht nicht mitteilt, ist die Verschiebung des Besteuerungsdatums nicht möglich und die Einkünfte gelten in dem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer
sie erhalten hat, als steuerpflichtig. Daher kann der Arbeitgeber freiwillig die steuerliche Behandlung von Belegschaftsaktien oder Aktien rückwirkend durch Untätigkeit (Unterlassung einer Meldung) ändern. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine korrigierende Vorschusserklärung/-abrechnung über die unselbständige Tätigkeit einzureichen, den Steuervorschuss zusätzlich vom Arbeitnehmer einzubehalten und den einbehaltenen Vorschuss an das Finanzamt zusätzlich abzuführen. Aufgrund dieses zusätzlichen Abzugs werden dem Arbeitgeber keine Verzugszinsen auferlegt. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, die Pflichtversicherung rückwirkend zu korrigieren, da Belegschaftsaktien oder -anteile für die Versicherungsprämien als im zweiten Kalendermonat nach Inkrafttreten des Gesetzes verbuchte Einkünfte gelten.
Es wird erwartet, dass die Novelle das Gesetzgebungsverfahren nicht bis Ende dieses Kalenderjahres durchlaufen kann, so dass diese neue Gesetzänderung voraussichtlich nicht vor dem 1. Mai 2025 in Kraft
treten wird. Wir werden die Situation weiterhin beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.