Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Infolge der Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die europäische Unternehmensstatistik und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich der Unternehmensstatistik sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und weitere Regelungen wurden Änderungen bezüglich der Meldung von Daten über erhaltene und versandte Waren vorgenommen.
Eine der Änderungen ist eine Änderung der Terminologie – der Begriff der „Versendung“ von Waren wird durch den der „Ausfuhr“ von Waren in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und der der „Erhalt“ von Waren durch den der „Einfuhr“ von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ersetzt.
Eine wesentliche Änderung ist die Möglichkeit der vereinfachten Meldung für Meldeeinheiten, die zur Meldung an Intrastat verpflichtet sind, wenn sie die Grenze von 12 Mio. CZK an Warenlieferungen oder -eingängen aus der EU pro Jahr, aber die Jahresgrenze von 20 Mio. CZK an Wareneingängen oder -versendungen in die EU nicht überschritten haben (die Grenze wird für jede Warenbewegungsrichtung getrennt bewertet) und gleichzeitig nicht mit ausgewählten Waren handeln, die in der Liste der Waren aufgeführt sind, die in der Mitteilung des tschechischen Statistikamtes über die Liste der Waren, die nicht für die vereinfachte Meldung vorgesehen sind, aufgeführt sind. Diese Meldeeinheiten dürfen Intrastat-Meldung nur einmal im Jahr durchführen.
Ab dem 1. Januar 2022 werden sich auch die Codes für die Art des Geschäfts ändern, die Meldegrenzen für Kleinsendungen werden von 200 EUR auf 400 EUR angehoben, und unter anderem wird sich die Rundung zusätzlicher Maßeinheiten ändern. Darüber hinaus melden die Meldeeinheiten zusätzlich die Steueridentifikationsnummer oder eine gleichwertige Nummer für MwSt.-Zwecke, die dem Geschäftspartner in dem EU-Mitgliedstaat, in den die Waren exportiert wurden, zugeteilt wurde, und das Ursprungsland der exportierten Waren.
Alle Änderungen, die ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten, sind im Intrastat-Handbuch Version V22 (Handbuch gültig für 2022) aufgeführt.
Quelle: Tschechisches Statistikamt www.czso.cz/csu/czso/prehled-nejdulezitejsich-zmen-v-intrastatu-od-1-1-2022