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Ab 01.01.2022 gibt es im Bereich der Krankenversicherung zwei Änderungen für Versicherungszahler.
Selbständige (OSVČ) werden nun keine Einnahmen- und Ausgabendaten eintragen, sondern nur die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage angeben. Als Steuerbemessungsgrundlage gilt eine Teilbemessungsgrundlage der Einkommensteuer aus selbständiger Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz, die der persönlichen Einkommensteuer natürlicher Personen unterliegt.
Damit hängt auch die Namensänderung des entsprechenden Formulars zusammen, das seit den Besteuerungszeiträumen 2021 in „Aufstellung der Bemessungsgrundlage der Selbständigen“/ “Přehled o výši daňového základu OSVČ“ (ursprünglich Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Selbstständigen) umbenannt wurde.
Ab dem 1. Januar 2022 ändert sich für alle Versicherungsbeitragszahler die Methode zur Berechnung der Geldstrafe/Pönale bei nicht bezahlter Krankenversicherung. Die Höhe der Geldstrafe ergibt sich neu aus der Höhe der Verzugszinsen, die jährlich der Höhe des von der Tschechischen Nationalbank (ČNB) für den ersten Tag des Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug eingetreten ist, festgesetzten Repo-Satzes entspricht, erhöht um acht Prozentpunkte. Die Pönale-Summe beträgt somit aktuell 0,0322 % des ausstehenden Versicherungsschuldbetrags (bis 31. Dezember 2021 war es 0,05% des Schuldbetrags). Das Pönale wird jeweils für jeden Kalendertag des Zahlungsverzugs berechnet.