Jana Shumakova | 12.11.2024
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| January 26, 2017
In der Tschechischen Republik werden oft Ausländer, die keine tschechischen steuerlichen Ansässigen sind, Mitglieder der satzungsmäßigen Organe der Gesellschaften mit einer multinationalen Beteiligung. Solche Personen üben die Funktion normalerweise aus dem Ausland aus, gegebenenfalls kommen sie einige Male im Jahr in die Tschechische Republik. Welche Anforderungen gibt es für diese Mitglieder des Aufsichtsrates?
Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Gesetz Nr. 90/2012 Sb., über die Handelskorporationen und Genossenschaften (Gesetz über Handelskorporationen) festgelegt. Im Allgemeinen handelt es sich um eine natürliche Person, die geschäftsfähig ist, die die Anforderungen des Gewerbegesetzes zum Ausüben eines Gewerbes erfüllt, d.h. sie ist nicht vorbestraft und hat das Alter von 18 Jahren erreicht. Darüber hinaus sind diese Anforderungen festgelegt:
Das Mitglied des Aufsichtsrats kann daher auch ein Ausländer sein, das Gesetz über die Handelskorporationen legt in dieser Hinsicht keine Beschränkungen fest. Ein EU-Bürger muss keine Arbeitserlaubnis und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen.
Das Einkommen eines Mitglieds des Aufsichtsrats, das kein steuerlicher Ansässiger ist, wird mit der Quellensteuer besteuert, und es wird keine solidarische Steuererhöhung angewandt. Der Quellensteuersatz ist fest und beträgt 15 oder 35 % (der höhere Satz gilt im Falle der Nicht-EU-Länder, mit denen die Tschechische Republik kein Abkommen über den Informationenaustausch/über die Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat). Ein Mitglied des Aufsichtsrats benötigt für die Gesellschaft, die ihm sein Einkommen auszahlt, für die Anwendung des niedrigeren Satzes der Quellensteuer, eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Bestätigung über seine steuerliche Ansässigkeit/das steuerliche Domizil. Die Steuerbemessungsgrundlage der Nicht-Ansässigen ist gleich wie die Steuerbemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorauszahlung der steuerlich Ansässigen, und zwar einschließlich der Erhöhung der Renten- und Krankenversicherung (der sog. „Super-Brutto-Lohn“). Wenn ein Nicht-Ansässiger in der Tschechischen Republik keine Versicherungsbeiträge abführt, benutzt der Zahler die sog. „fiktive Versicherung“ (d.h. als ob er die Versicherungsbeiträge in der Tschechischen Republik abführen würde). Ein solches Mitglied des Aufsichtsrates muss der tschechischen Gesellschaft das A1 Formular vorlegen, das seine Teilnahme am Versicherungssystem im Land des Domizils beweist (dieses Formular wird er wahrscheinlich auf der Grundlage des Zusammenlaufens von zwei Tätigkeiten in zwei Mitgliedstaaten beantragen).
Bei Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Entlohnung für die Ausübung der Funktion wird der Artikel „Tantiemen“ verwendet. Gemäß diesem Artikel wird die Entlohnung eines Mitglieds des Aufsichtsrates im Land des Sitzes der Gesellschaft (unabhängig von dem Ort, wo die Arbeit körperlich ausgeübt wird) versteuert.