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| January 26, 2017

Anforderungen an ausländische Mitglieder des Aufsichtsrats

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In der Tschechischen Republik werden oft Ausländer, die keine tschechischen steuerlichen Ansässigen sind, Mitglieder der satzungsmäßigen Organe der Gesellschaften mit einer multinationalen Beteiligung. Solche Personen üben die Funktion normalerweise aus dem Ausland aus, gegebenenfalls kommen sie einige Male im Jahr in die Tschechische Republik. Welche Anforderungen gibt es für diese Mitglieder des Aufsichtsrates? 

Allgemeine Anforderungen

Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Gesetz Nr. 90/2012 Sb., über die Handelskorporationen und Genossenschaften (Gesetz über Handelskorporationen) festgelegt. Im Allgemeinen handelt es sich um eine natürliche Person, die geschäftsfähig ist, die die Anforderungen des Gewerbegesetzes zum Ausüben eines Gewerbes erfüllt, d.h. sie ist nicht vorbestraft und hat das Alter von 18 Jahren erreicht. Darüber hinaus sind diese Anforderungen festgelegt:

  • Ein Mitglied des Aufsichtsrats darf gleichzeitig kein Vorstandsmitglied oder keine andere nach der Eintragung im Handelsregister zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person sein.
  • Ein Mitglied des Aufsichtsrates darf keine Geschäftstätigkeit im Bereich des Gegenstands der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausüben, und zwar auch nicht zugunsten anderer Personen, und sie darf auch keine Geschäfte der Gesellschaft für andere Personen vermitteln.
  • Ein Mitglied des Aufsichtsrats darf kein Mitglied eines satzungsmäßigen Organs einer anderen juristischen Person mit einem ähnlichen Gegenstand der Geschäftstätigkeit sein, oder er darf keine Person mit einer ähnlichen Position sein, es sei denn, es handelt sich um einen Konzern.
  • Ein Mitglied des Aufsichtsrats darf nicht an der Geschäftstätigkeit einer Handelskorporation als Gesellschafter mit einer unbeschränkten Haftung oder als eine beherrschende Person von einer anderen Person mit einem gleichen oder ähnlichen Gegenstand der Geschäftstätigkeit teilnehmen.
  • Wer ein Mitglied des Organs einer Handelskorporation werden soll, informiert den Gründer oder die Handelskorporation im Voraus, ob in Bezug auf sein Vermögen oder das Vermögen einer Handelskorporation, in der er in den letzten drei Jahren tätig ist oder war, ein Insolvenzverfahren geführt wurde oder ob bei im ein anderer Hindernis der Ausübung der Funktion besteht.

Das Mitglied des Aufsichtsrats kann daher auch ein Ausländer sein, das Gesetz über die Handelskorporationen legt in dieser Hinsicht keine Beschränkungen fest. Ein EU-Bürger muss keine Arbeitserlaubnis und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen.

Besteuerung des Einkommens

Das Einkommen eines Mitglieds des Aufsichtsrats, das kein steuerlicher Ansässiger ist, wird mit der Quellensteuer besteuert, und es wird keine solidarische Steuererhöhung angewandt. Der Quellensteuersatz ist fest und beträgt 15 oder 35 % (der höhere Satz gilt im Falle der Nicht-EU-Länder, mit denen die Tschechische Republik kein Abkommen über den Informationenaustausch/über die Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat).  Ein Mitglied des Aufsichtsrats benötigt für die Gesellschaft, die ihm sein Einkommen auszahlt, für die Anwendung des niedrigeren Satzes der Quellensteuer, eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Bestätigung über seine steuerliche Ansässigkeit/das steuerliche Domizil. Die Steuerbemessungsgrundlage der Nicht-Ansässigen ist gleich wie die Steuerbemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorauszahlung der steuerlich Ansässigen, und zwar einschließlich der Erhöhung der Renten- und Krankenversicherung (der sog. „Super-Brutto-Lohn“). Wenn ein Nicht-Ansässiger in der Tschechischen Republik keine Versicherungsbeiträge abführt, benutzt der Zahler die sog. „fiktive Versicherung“ (d.h. als ob er die Versicherungsbeiträge in der Tschechischen Republik abführen würde). Ein solches Mitglied des Aufsichtsrates muss der tschechischen Gesellschaft das A1 Formular vorlegen, das seine Teilnahme am Versicherungssystem im Land des Domizils beweist (dieses Formular wird er wahrscheinlich auf der Grundlage des Zusammenlaufens von zwei Tätigkeiten in zwei Mitgliedstaaten beantragen).

Bei Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Entlohnung für die Ausübung der Funktion wird der Artikel „Tantiemen“ verwendet. Gemäß diesem Artikel wird die Entlohnung eines Mitglieds des Aufsichtsrates im Land des Sitzes der Gesellschaft (unabhängig von dem Ort, wo die Arbeit körperlich ausgeübt wird) versteuert.

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