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| February 9, 2021

Anlagevermögen - Krisenmaßnahmen

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Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass durch die Novelle des Gesetzes Nr. 609/2020 Sb. am 1. 1. 2021 Krisenmaßnahmen im Bereich des Anlagevermögens in Kraft getreten sind. Neben der Zusammenfassung der einzelnen Maßnahmen im Bereich des Anlagevermögens möchten wir Sie in diesem Artikel auch über die möglichen Schwierigkeiten in Bezug auf die neue Rechtsregelung des Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz, in der Fassung späterer Vorschriften (im Folgenden „EStG-cz“), in diesem Bereich informieren:

  1. Erhöhung der Grenze für steuerliche Abschreibungen von Sachanlagen und deren technische Aufwertung

Die bisherige Grenze von 40 000 CZK für die Einbeziehung als Sachanlage und auch für die technische Aufwertung wird auf 80 000 CZK erhöht. Die erhöhte Grenze wird auf die Sachanlagen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. ab dem 1.1.2021, und auf die ab diesem Tag beendete und in Betrieb genommene technische Aufwertung angewandt.

Gemäß den Übergangsbestimmungen kann die neue Rechtsregelung bereits auf die Sachanlagen, die ab dem 1. 1. 2020 erworben (genutzt) werden und auf die technische Aufwertung, die beendet und ab dem 1.1.2020 genutzt wird, angewandt werden (die sog. „freiwillige Rückwirkung“). Nach der Auslegung der Finanzverwaltung muss der Steuerpflichtige bei den Sachanlagen, die ab dem 1. 1. 2020 erworben wurden bzw. bei der technischen Aufwertung, die ab dem 1. 1. 2020 bis zum Inkrafttreten der Novelle genutzt wird, die neue Grenze von 80 000 CZK beim sämtlichen Anlagevermögen nicht geltend machen, d.h. der Steuerpflichtige kann entscheiden, bei welchem Anlagevermögen oder bei welcher technischen Aufwertung er die freiwillige Rückwirkung (d.h. die Grenze von 80 000 CZK und bei welchen er die alte Vorgehensweise (d.h. die Grenze von 40 000 CZK) geltend macht.

Unter der Voraussetzung, dass die Grenze für das Anlagevermögen für die Zwecke der Buchführung durch die Buchführungsrichtlinie auf 40 000 CZK festgelegt wurde, werden im Falle der freiwilligen Rückwirkung bei den Sachanlagen mit dem Anschaffungswert ab 40 001 CZK bis 80 000 CZK steuerliche Abschreibungen in Höhe der buchhalterischen gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. v) EStG-cz angewandt.

Nach der Auslegung der Finanzverwaltung ist der Steuerpflichtige, der einen Investitionsanreiz in Form eines steuerlichen Nachlasses schöpft, beim ab dem 1. 1. 2020 erworbenen Anlagevermögen bzw. der ab dem 1. 1. 2020 bis zum Inkrafttreten der Novelle beendeten und genutzten technischen Aufwertung verpflichtet, die freiwillige Rückwirkung anzuwenden (die Grenze von 80 000 CZK). Die Anwendung der alten steuerlichen Vorgehensweise (d.h. der Grenze von 40 000 CZK) wird nicht als Verletzung der Verpflichtung des Steuerzahlers, die Steuerbemessungsgrundlage möglichst zu mindern, betrachtet.

  1. Außergewöhnliche Abschreibungen des Anlagevermögens der Gruppen 1 und 2

Beim Anlagevermögen, das in die Abschreibungsgruppen 1 und 2 im Zeitraum vom 1. 1. 2020 bis 31. 12. 2021 eingeordnet wird (und das genutzt wird), können die außergewöhnlichen Abschreibungen gemäß § 30a EStG-cz angewandt werden:

  • Das Anlagevermögen, das in der Abschreibungsgruppe 1 eingeordnet ist, kann seitens der Person, die es als erste abschreibt, linear ohne Unterbrechung bis zu 100 % des Erwerbspreises innerhalb von 12 Monaten abgeschrieben werden.
  • Das Anlagevermögen, das in der Abschreibungsgruppe 2 eingeordnet ist, kann seitens der Person, die es als erste abschreibt, ohne Unterbrechung bis zu 100 % des Erwerbspreises innerhalb von 24 Monaten abgeschrieben werden, wobei in den ersten 12 Monaten lineare Abschreibungen bis zu 60 % des Erwerbspreises und in den weiteren 12 Monaten lineare Abschreibungen bis zu 40 % des Erwerbspreises geltend gemacht werden.

Die außergewöhnlichen Abschreibungen werden für ganze Monate festgelegt, wobei der Steuerzahler verpflichtet ist, die Abschreibungen ab dem Monat, der nach dem Monat der Einordnung des Anlagevermögens zur Nutzung folgt, aufzunehmen. Im Monat der Aussonderung des jeweiligen Anlagevermögens kann die steuerliche Abschreibung geltend gemacht werden.

Technische Aufwertung des auf diese Weise abgeschriebenen Anlagevermögens wird gesondert zur Nutzung eingeordnet (sie erhöht nicht den Erwerbspreis des Anlagevermögens) und sie wird standardgemäß abgeschrieben (linear / beschleunigt).

Wenn der Steuerpflichtige die Körperschaftssteuererklärung (z.B. da die Steuerperiode nicht dem Kalenderjahr entspricht) bereits einreichen musste, kann er beim ab dem 1. 1. 2020 erworbenen Anlagevermögen die außergewöhnlichen Abschreibungen gemäß § 30a EStG-cz in der nachträglichen Steuererklärung geltend machen.

Der Steuerpflichtige, der einen Investitionsanreiz schöpft, ist nicht verpflichtet, beim Anlagevermögen, das ab dem 1.1.2020 erworben wurde, die außergewöhnlichen Abschreibungen gemäß § 30a EStG-cz geltend zu machen. Die Nichtanwendung der außergewöhnlichen Abschreibungen gemäß § 30a EStG-cz wird nicht als Verletzung der Voraussetzung im § 35a Abs. 2 Buchst. a) Punkt 1 betrachtet (d.h. der Verpflichtung, alle Abschreibungen gemäß § 26 bis 33 EStG-cz, die die Steuerbemessungsgrundlage möglichst mindern, geltend zu machen). Dies folgt aus der Schlussfolgerung des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer Nr. 284/16.09.09, die nach der Auslegung der Finanzverwaltung auch auf die neue Rechtsregelung angewandt werden kann. Das Finanzministerium hat auch die Schlussfolgerung genehmigt, dass die außergewöhnliche Abschreibung als eine Abschreibungsweise verstanden werden soll, die den üblichen linearen und beschleunigten Abschreibungen gleichgestellt ist, d.h. unter denen der Steuerpflichtige wählen darf.

  1. Aufhebung der steuerlichen Abschreibungen des immateriellen Anlagevermögens

Durch die Novelle des Gesetzes wurde die Kategorie des immateriellen Anlagevermögens aufgehoben, einschließlich § 32a EStG-cz, die die steuerlichen Abschreibungen des immateriellen Anlagevermögens regelte. Beim immateriellen Anlagevermögen, das ab dem Tag des Inkrafttretens (1. 1. 2021) erworben wurde, werden die steuerlichen Abschreibungen in Höhe der buchhalterischen gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. v) EStG-cz angewandt.

Gemäß den Übergangsbestimmungen kann die neue Regelung bereits beim immateriellen Anlagevermögen, das ab dem 1.1.2020 erworben wurde, angewandt werden. Auch in diesem Fall entscheidet der Steuerpflichtige, ob er die freiwillige Rückwirkung (d.h. die steuerlichen Abschreibungen in Höhe der buchhalterischen Abschreibungen) beim sämtlichen immateriellen Anlagevermögen oder nur bei manchem geltend macht.

Beim immateriellen Anlagevermögen, bei dem die sog. „alte steuerliche Vorgehensweise“ angewandt wird, d.h. es wird gemäß § 32a EStG-cz abgeschrieben, wird diese „alte steuerliche Vorgehensweise“ auch auf die eventuellen technischen Aufwertungen dieses immateriellen Anlagevermögens angewandt, dies auch dann, wenn diese technischen Aufwertungen erst nach dem Inkrafttreten der Novelle (d.h. nach dem 1. 1. 2020) als genutzt eingeordnet werden.

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