Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| June 9, 2020
Zurzeit gibt es viele Investitionsmöglichkeiten, die nicht mehr für eine ausgewählte Gruppe von Menschen, sondern im Grunde für alle offen sind. Dies ist dank der neuen Investmentapplikationen möglich, die einen gebührenfreien Einkauf und Verkauf von Wertpapieren, Geschäfte auf einer sog. „fractional shares“ basierenden Grundlage Geschäfte sowie weitere Investitionen in Waren und vieles mehr ermöglichen. Alle diese Dienstleistungen werden insbesondere an der US-amerikanischen und an der europäischen Handelsbörsen erbracht, d.h., dass alle diese Geschäfte in Fremdwährungen abgewickelt werden und dass dabei die Frage der Umrechnung in die tschechische Währung entsteht.
Gesetzliche Regelung
Verwendung von Wechselkursen bei der Umrechnung in die tschechische Währung
Die Steuerzahler sind verpflichtet, sämtliche Einnahmen bei der Erstellung der Steuererklärung umzurechnen. In der Steuererklärung werden dann die umgerechneten Werte in tschechischen Kronen angegeben. Ein wichtiges Gebiet für die Umrechnung von Fremdwährungen sind beispielsweise der Einkauf und der Verkauf von Wertpapieren, Erträge aus Schuldpapieren, die bis zur Fälligkeit gehalten werden, Dividenden von ausländischen Unternehmen und weitere Finanzinstrumente. Wenn die Transaktionen in mehreren Steuerperioden erfolgen, stellt sich die Frage befassen, welcher Währungskurs für die jeweilige Transaktion verwendet werden soll.
Gemäß §38 Abs. 1 EStG-cz muss für die steuerlichen Zwecke der Kurs des Devisenmarkts, der seitens der Tschechischen Nationalbank veröffentlicht wird, verwendet werden. Wenn der Steuerzahler keine Buchhaltung führt, dann wird der seitens der Generalfinanzdirektion bestimmte einheitliche Kurs verwendet. In der Praxis wird dieser Kurs auf Geschäfte angewendet, die in der jeweiligen Steuerperiode in Fremdwährungen erfolgten. Die Bestimmung befasst sich jedoch nicht mit den Fällen, wenn der Einkauf und der Verkauf in zwei verschiedenen Steuerperioden erfolgen.
In der Vergangenheit sind zwei Ansätze für die Umrechnung der Fremdwährungen entstanden. Der eine Ansatz bestand in der Verwendung eines einzigen Kurses für die jeweilige Periode, und zwar für alle Transaktionen, die mit der Einnahme zusammenhängen. Wenn z.B. ein Wertpapier im Jahr „x-1“ gekauft und dann im Jahr „x“ verkauft wurde, dann wurde sowohl für den Einkaufs- als für den Verkaufspreis der Kurs des Jahres „x“ verwendet. Der andere Ansatz bestand in der Umrechnung der Fremdwährung nach dem Kurs für die Periode, in der die Transaktion erfolgte, d.h., wenn der Einkauf des Wertpapiers im Jahr „x-1“ und der Verkauf im Jahr „x“ erfolgte, dann wurde für den Einkaufspreis der Kurs des Jahres „x-1“ und für den Verkaufspreis der Kurs des Jahres „x“ verwendet.
Rechtsprechung — das Oberste Verwaltungsgericht — die einheitliche Stellungnahme
Ende 2019 hat das Oberste Verwaltungsgericht in der Sache der Geltendmachung des einheitlichen Kurses beim Verkauf eines Wertpapiers, der in der Vorperiode erworben wurde, geurteilt. Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts ist in diesem Fall die Fassung des EStG, §10 Abs. 5 entscheidend: „Bei den Einnahmen ist die Ausgabe der Preis, für den der Steuerzahler die Sache nachweislich erworben hat“. Auf deren Grundlage muss bei der Umrechnung in die tschechische Währung vorgegangen werden. Ein weiteres Argument gibt der §24 Abs. 6, Buchhaltungsgesetz, nach dem die Umrechnung in die tschechische Währung „zum Zeitpunkt der Bewertung“ erfolgt, die weiter vom §24 Abs. 2 Buchst. a) Buchhaltungsgesetz „zum Zeitpunkt des Buchungsfalls“ abgeleitet wird.
Auf der Grundlage des vorstehenden Arguments hat das Oberste Verwaltungsgericht entschieden, dass die Kursumrechnung für den Zweck der Bestimmung des Erwerbspreises von der Periode abgeleitet wird, in der das Wertpapier erworben wurde, und beim Verkauf wird der Kurs der Periode, in der das Wertpapier verkauft wurde, verwendet. Eine ähnliche Logik sollte auch bei den Transaktionskosten angewandt werden, die normalerweise mit dem Einkauf und mit dem Verkauf von Wertpapieren verbunden sind und die steuerlich absetzbare Kosten darstellen. Das Urteil hat den zweiten Ansatz bestätigt.
Michal Ševcovic