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Milan Pašek | Petra Vaněčková | February 17, 2022
Mit dem Urteil Nr. 4 Afs 170/2021-35 vom 14. Februar 2022 hat das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) bestätigt, dass für die in Fremdwährung geleistete Anzahlung für den Erwerb von Sachanlagen keine Kursdifferenz berücksichtigt bzw. gebucht wird. Kern des Rechtsstreits war, dass der Steuerverwalter die Körperschaftsteuer dem Steuerpflichtigen darauf festlegte, dass der Steuerpflichtige die Fremdwährungsanzahlung für den Erwerb von Anlagevermögen nicht neu bewertet und keine Kursdifferenz ausgewiesen hatte.
Das NSS gibt an, dass die Verpflichtung zur Neubewertung bestimmter auf Fremdwährungen lautender Vermögenswerte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zum Bilanzstichtag auf dem Grundsatz des Wechselkursrisikos basiert, dem das Unternehmen ausgesetzt ist. Ein Unternehmen ist einem Wechselkursrisiko ausgesetzt, wenn die Bilanzierung der Transaktion mit einer zukünftigen Barzahlung in einer Fremdwährung verbunden ist. Eine Neubewertung mit aktuellem Wechselkurs ist daher nur für solche Positionen sinnvoll, bei denen die Entwicklung des Wechselkurses ihren zukünftigen Wert beeinflusst. Dies ist bei einer Anzahlung auf den Erwerb von Anlagevermögen nicht der Fall. Die Grundlage der gewährten Anzahlung ist die Zahlung eines Teils vom Preis des Anlagevermögens noch vor seiner Lieferung. Es handelt sich also im Wesentlichen um einen gesonderten Teilbetrag des Gesamtpreises des Vermögens. Das NSS verweist und zitiert die Schlussfolgerungen des Nationalen Rechnungsrats aus der „Interpretation I - 43 In Fremdwährung geleistete Anzahlungen“, die sich mit diesem Thema befasst.
Das NSS führt weiter aus, dass die Ausnahme, in der eine Wechselkursdifferenz berücksichtigt/gebucht werden kann, darin besteht, dass im Einzelfall das Risiko besteht, dass die Anzahlung zurückerstattet und das Vermögen nicht geliefert wird. Dann sind Anzahlungen laut NSS aufgrund des bestehenden Wechselkursrisikos als Fremdwährungsforderungen zu bilanzieren.
Laut NSS entspricht es im Falle einer Anzahlung auf den Erwerb von Sachanlagen dem Interesse an einem wahrheitsgetreuen buchhalterischen Bild, dass zu dieser Anzahlung keine Wechselkursdifferenzen, mit der oben genannten Ausnahme, berechnet sein sollten.
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