Petr Němec | 17.12.2024
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Roman Burnus | | December 5, 2023
Weihnachten steht vor der Tür und das Einkaufsfieber in den Geschäften erreicht langsam seinen Höhepunkt. Neben Weihnachtsgeschenken im Familienkreis ist es in Unternehmen auch üblich geworden, Geschenke an Mitarbeiter zu verschenken. Um die Zeit vor Weihnachten angenehmer zu gestalten, werden neben finanziellen Bonusbeiträgen häufig auch Sachleistungen eingesetzt. Ihre nicht-monetäre Form besteht beispielsweise in der Bereitstellung eines zweckgebundenen Gutscheins oder eines bestimmten Gegenstands oder einer bestimmten Ware. Wesentlich ist, dass der Mitarbeiter nicht direkt mit Geld „in Kontakt kommt“. Mit der Beurteilung der Leistungsform beschäftigte sich zuletzt auch ein Judikat des Oberverwaltungsgerichts. Eine nicht-monetäre Sonderleistung stellt für Arbeitnehmer eine steuerlich günstigere Möglichkeit dar, denn nach der aktuell geltenden Steuergesetzgebung sind solche Schenkungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Steuer befreit.
Ab dem neuen Jahr könnten Arbeitgeber jedoch bei Geschenken zurückhaltender sein, da im Rahmen des Konsolidierungspakets gewisse Einschränkungen bei der Steuerbefreiung vorgesehen sind. Die bestehende Bestimmung § 6 Abs. 9 Buchst. g) des Gesetzes Nr. 586/1992, über Einkommenssteuern (im Folgenden „EStG“) wird vollständig aufgehoben, was die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer vom Fonds für kulturelle und soziale Dienstleistungen bzw. vom besteuerten Gewinn des Unternehmens bereitgestellten Geschenke bis zur Höhe 2 000 CZK befreit hat. Neu eingeführt wird auch eine Grenze von der Hälfte des Durchschnittslohns (für das Jahr 2024 ca. 22 000 CZK/Jahr) für die Befreiung von Sachleistungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Familienangehörigen gemäß der Bestimmung § 6 Abs. 9 Buchst. d) EStG gewährt werden, und zwar in Form der Möglichkeit zur Nutzung von Freizeit-, Medizin- und Bildungseinrichtungen, von Zuschuss für Sport- und Kulturveranstaltungen, von Zuschuss für Bücher, Urlaubsreisen usw. Die diese Grenzen überschreitenden Beträge unterliegen der Einkommenssteuer und den Versicherungsprämien für Arbeitnehmer, was die Freude am Schenken leicht verderben kann.
Aus Sicht des Arbeitgebers wird nach den geplanten Änderungen in § 25 Abs. 1 Buchst. h) EStG ab 1. 1. 2024 steuerlich abzugsfähig derjenige Teil von für eine nicht monetäre Leistung anfallenden Kosten sein, die für den Arbeitnehmer nicht steuerfrei sein werden.
Auch Geschenke an Geschäftspartner sind eine gängige Geste zur Stärkung der Beziehungen. Für die steuerliche Anerkennung/Abzugsfähigkeit der für den Erwerb dieser Schenkungen anfallenden Kosten ist die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. t) EStG erforderlich. Eine steuerlich absetzbare Schenkung muss die Eigenschaften eines Werbe- oder Werbungsartikels erfüllen, d.h. die muss mit dem Firmennamen oder der Marke des Unternehmens gekennzeichnet sein; ihr Wert ohne Mehrwertsteuer darf den Betrag von 500 CZK nicht übersteigen und darf, mit Ausnahme von stillem Wein, nicht der Verbrauchsteuer unterliegen. Allerdings können wir uns von stillen Weinen unter Geschäftspartnern verabschieden – das Konsolidierungspaket sieht vor, deren Ausnahme von der Steuerbefreiung aufzuheben. Wenn Sie es gewohnt sind, stille Weine zu verschenken, ist dieses Jahr Ihre letzte Chance, diese steuerlich absetzbar zu erwerben.
Aus der Sicht des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über Umsatzsteuer (nachfolgend „Umsatzsteuergesetz“ genannt) ändert sich ab 2024 nichts bei der Besteuerung von Schenkungen gemäß § 13 Abs. 7 Buchst. c) UStG. Geschenke, deren Anschaffungswert ohne Mehrwertsteuer 500 CZK nicht übersteigt, unterliegen der Mehrwertsteuer nicht und daher auch nicht der Output-Umsatzsteuer. Sie können jedoch gemäß § 72 Abs. 4 einen Vorsteuerabzug von der Schenkung geltend machen.