Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Karel Nejtek | May 16, 2022
Die Aufrechnungsbedingungen sind nach der aktuellen gesetzlichen Regelung § 1982 des Bürgerlichen Gesetzbuches erstens eine gleichartige Leistung und zweitens das Recht, Befriedigung eigener Schuld gleichzeitig mit dem Recht auf Leistung eigener Schuld zu verlangen.
In der Regel verbieten Banken die Aufrechnung in Kreditverträgen durch einseitige Rechtshandlung, daher kommt nur eine beiderseitige Aufrechnung in Betracht. Für ein solches Verhalten muss der Klient sowohl über ein laufendes Konto als auch über einen Kredit bei der Bank verfügen. Auf der einen Seite steht die Forderung des Klienten auf Ausgabe von Geldmitteln durch die Bank, auf der anderen Seite die Forderung der Bank auf Rückzahlung des Kredits durch den Klienten. Allerdings benötigt der Klient für eine solche Aufrechnung die Zustimmung der anderen Partei, d.h. der Bank.
In einem solchen Fall könnte eine Bank in drohender Zahlungsunfähigkeit befürchten, dass ein Insolvenzverwalter eine solche Aufrechnung künftig anfechten und mit der Zustimmung zur beiderseitigen Aufrechnung zögern könnte. Im Fall der Sberbank ist angesichts der drohenden Konkurssituation sicherlich Verständnis für Konkursbefürchtungen zu finden, obwohl die Bank nach vorliegenden Informationen noch über ausreichende Vermögenswerte/Aktiva verfügt, um Insolvenzverfahren und Konkurserklärung abzuwenden. Die Befürchtung hinsichtlich einer möglichen Aufrechnungsanfechtung ist unseres Erachtens im Lichte der einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung und der aktuellen Rechtsprechung unerheblich.
Die Bestimmung § 140 der Insolvenzordnung erlaubt eine Aufrechnung auch nach einem Insolvenzbeschluss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung vorliegen. Die genannte gesetzliche Bestimmung definiert die Bedingungen, wann eine Aufrechnung ohne Weiteres nicht möglich ist. Keine dieser Bedingungen trifft jedoch auf die betrachtete Mustersituation zu, und es kann daher festgestellt werden, dass die Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und vor der Entscheidung über die Methode der Insolvenzabwicklung nach der Diktion § 140 des Insolvenzgesetzes gültig erfolgt. Gleichzeitig besteht unseres Erachtens kein Grund zur Sorge über eine mögliche Bewertung der Aufrechnung als unwirksam, bevorzugend die Rechtshandlung lt. § 241 des Insolvenzgesetzes. Die Aufrechnung ist eine besondere Form von Schulderlöschen, nicht jedoch deren Erfüllung. Gerade lediglich bei der Schuldenbereinigung könnte theoretisch die Unwirksamkeit der betreffenden Rechtshandlung eingewendet werden. Die Aufrechnung erfüllt jedoch nicht die allgemeinen Tatbestandsmerkmale einer unwirksamen Rechtshandlung, sowie keine der in der Bestimmung § 241 des Insolvenzgesetzes ausdrücklich genannten Tatbestände. Vielmehr kann die Aufrechnung unseres Erachtens als eine unter im Geschäftsverkehr üblichen Bedingungen getätigte Rechtshandlung angesehen werden, die nicht als unwirksam gilt.
In Anbetracht des Vorbezeichneten sind wir der Meinung, dass selbst wenn das schwarze Szenar – ein Konkurs der Sberbank erfolgt, müssen weder Klienten noch die Bank selbst eines möglichen Anfechtens bezüglich der Aufrechnung von Forderungen seitens des Insolvenzverwalters befürchten. Lösen Sie derzeit dieses Problem, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Gerne werden wir Ihnen bei der Aufrechnung behilflich sein.
Autor: Karel Nejtek