Petr Němec | 17.12.2024
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| July 30, 2024
Wie wir Sie bereits in unserem Artikel hier informiert haben, verabschiedete die Abgeordnetenkammer im April dieses Jahres neu vorgeschlagene Änderungen bei Arbeitsleistungsvereinbarungen („DPP“) mit Wirkung ab dem Jahr 2025, als Reaktion auf ursprünglich vorgesehene Änderungen im sog. Sparpaket, die in der Praxis nicht geeignet waren.
Die geänderten Regelungen zur Erhebung von Versicherungsprämien sollen ab 1. 1. 2025 gelten, die Pflicht zur Erfassung/Anmeldung von auf Grundlage von Arbeitsleistungsvereinbarungen arbeitenden Arbeitnehmern bleibt jedoch bestehen und trat bereits am 1. 7. 2024 in Kraft.
Ab diesem Datum sind Arbeitgeber verpflichtet, Aufzeichnungen über „Arbeitnehmer mit Arbeitsleistungs-vereinbarungen“ zu führen und bis 20. Tag des darauffolgenden Monats diesen Sachverhalt - unter Verwendung des Formulars „Bericht über die vom Arbeitgeber für die auf Grundlage einer Arbeitsleistungsvereinbarung arbeitenden Arbeitnehmer abgerechneten Einkommen“ („Výkaz příjmů zúčtovaných zaměstnavatelem zaměstnancům činným na základě dohody o provedení práce“) - der örtlich zuständigen tschechischen Sozialversicherungsbehörde (im Folgenden „ČSSZ“ genannt) zu melden. Über dieses Formular werden auch Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses von den auf Grundlage der DPP-Vereinbarung arbeitenden Personen gemeldet.
In dem ersten Bericht müssen Arbeitgeber bis spätestens zum 20. August 2024 auch jene Mitarbeiter mit Arbeitsleistungsvereinbarungen melden, die vor dem 01.07.2024 auf Basis einer DPP-Vereinbarung angefangen haben und deren DPP-Verhältnis weiterhin im Juli fortgeführt wird.
Nicht registrierte Arbeitgeber (bisher beschäftigten sie nur „nicht versicherte“ Arbeitnehmer mit DPP-Vereinbarung) müssen sich bis 30. 7. 2024 im Arbeitgeberregister registrieren lassen.
Die Arbeitgeberanmeldung kann über ein elektronisches Formular auf der Website der ČSSZ hier erfolgen. Im Formular müssen sowohl Identifikations- als auch Kontaktdaten angegeben werden, ebenfalls Angaben, ob Sie eine juristische Person, eine natürliche Person oder eine natürliche, unternehmerisch tätige Person sind, sowie beispielsweise eine Bankverbindung oder das Gründungsdatum des Unternehmens (Arbeitgeber). Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, jede seiner Lohn- und Gehaltsabrechnungsstellen in das Arbeitgeberregister einzutragen.
Wir erinnern Sie daran, dass für diese Arbeitgeber die gleichen Regeln gelten und sie auch den ersten Einkommensbericht ebenfalls bis zum 20. 8. 2024 an die zuständige ČSSZ-Behörde einreichen müssen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Pflichten für Sie als Arbeitgeber gelten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team hilft Ihnen gerne bei der Lösung Ihrer spezifischen Situation.