Jana Shumakova | 12.11.2024
One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandierenSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| | July 30, 2024
Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden als „NSS“ genannt) erließ am 19.07.2024 ein Urteil mit AZ 3 Afs 177/2022-49, mit dem ein Streit zwischen einer natürlichen Person (Kläger) und der Finanzberufungsdirektion (Beklagter) über die Beurteilung des Zeittests für die Befreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Wertpapieren beigelegt wurde.
Der Kläger erwarb aufgrund einer Vereinbarung über die entgeltliche Übertragung von Wertpapieren am 12. 1. 2011 insgesamt 33 Aktien mit der Nummer 35-67. Am 12. Oktober 2012 tauschte er 3 Aktien mit der Bezeichnung 35-37 gegen dieselben Aktien mit der Nummer 68-70. Im Jahr 2014 erhöhte die Aktiengesellschaft ihr Grundkapital aus eigenen Mitteln, indem sie den Nennwert der bestehenden Aktien erhöhte und die ursprünglichen durch neue Aktien ersetzte. Der Kläger hat daraufhin am 13. November 2015 per Vertrag 30 Aktien mit der Bezeichnung 41-70 an einen Dritten übertragen und die Einkünfte aus dieser Übertragung im Besteuerungszeitraum als steuerfrei gemäß § 4 Absatz 1 Buchst. w) Gesetz Nr.586/1992 Slg., über Einkommensteuern (im Folgenden „EStG“ genannt), in der bis zum 31. 12. 2016 gültigen Fassung, angeführt.
Allerdings kamen die Steuerverwaltung, sowie später auch die Beklagte und das Kreisgericht, zu dem Schluss, dass der Zeittest für die Steuerbefreiung nicht erfüllt wurde, und es wurde eine Steuerlast mit einem Zahlungsbescheid dem Kläger nachbemessen. Der Kläger war der Ansicht, dass das Zeitkriterium für die Befreiung von der Einkommensteuer nicht unterbrochen sei, wenn es nicht zu einem Eigentümerwechsel käme. Darüber hinaus hätte das Kreisgericht nach Ansicht des Klägers auch § 4 Absatz 1 Buchst. r) EStG berücksichtigen müssen, betr. die Übertragung von Anteilen an anderen Handelsgesellschaften/-korporationen, da nach dieser Bestimmung der Zeittest bei Beibehaltung der Höhe des Anteils nicht unterbrochen wird.
Die Steuerverwaltung begründet die Entscheidung damit, dass der für die Steuerbefreiung der Einkünfte festgelegte Zeittest unterbrochen werde, wenn bei den umgetauschten Aktien nicht der gleiche Nennwert eingehalten werde. Bei einer Grundkapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennwertes der bestehenden Aktien kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Die technische Methode der Nominalwerterhöhung ist nicht wesentlich, d.h. die Auslegung gilt auch für die sog. Aufwertung (Stempeln). Wichtig ist, dass der Wert der Aktien steigt und dadurch das Vermögen des Aktionärs steigt, auch wenn der prozentuelle Anteil am Unternehmen gleichbleibt. Die Diktion von § 4 Absatz 1 Buchst. r) EStG hat nach Ansicht der Beklagten keine Bedeutung, da die angewendete Norm von Buchst. w) sicher und klar ist und die Regelung über die Höhe des Anteils vom Buchst. r) nicht erwähnt wird.
Auch wenn das Gesetz den Begriff „Aktienerwerb“ nicht näher definiert, ist nach Ansicht des Kreisgerichts klar, dass er auch den Tauscherwerb umfasst und keine abweichende Auslegung zulässt. Darüber hinaus kann die Differenz zwischen altem und neuem Nominalwert nicht als tatsächliche Ausgabe angesehen werden. Die Ausgaben für die Kapitalerhöhung sind Kosten der Aktiengesellschaft, nicht des Aktionärs. Laut EStG ist der Erwerbs-/Kaufpreis einer solchen Aktie nur der Preis, zu dem der Aktionär sie ursprünglich gekauft hat.
Das NSS-Gericht beurteilte die Kassationsbeschwerde als unbegründet und wies sie zurück und bestätigte damit die gängige Praxis. In der Vergangenheit kam auch das Verfassungsgericht im vorliegenden Fall mit Urteil III. ÚS 2921/21 vom 30. 11. 2021 zu derselben Schlussfolgerung.