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Jiří Jakoubek | | December 6, 2022

Aus der Rechtsprechung: Cash Pooling im Rahmen einer Steuerkontrolle

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Am 27. 10. 2022 erließ das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) ein Urteil zur Problematik des (markt-)üblichen Preises in einem Cash-Pooling-Fall, einschließlich der Pflicht des Steuerverwalters, die übliche Zinshöhe zu dokumentieren und nachzuweisen. 

Zumindest aus dem Grund lohnt es sich, das Urteil genau zu beachten, da es sich mit dem Cash-Pooling-Thema beschäftigt, das einen Bereich im tschechischen Verrechnungspreisumfeld darstellt, dem unsere Gerichte bisher wenig Beachtung geschenkt haben. Bisher wurde das Cash-Pooling als Nebenbereich eines bestimmten Urteils behandelt, das sich vorzugsweise einem anderen Thema gewidmet hat. Auch wenn in diesem Urteil insbesondere der Irrtum des Finanzverwalters, seiner Beleg- und Nachweispflicht der üblichen Zinshöhe nicht nachzukommen, thematisiert wird, werden die Pflichten des Steuerverwalters und seine Beweislastlosigkeit in Bezug auf diese spezifische Art der konzerninternen Finanzierung analysiert.

Das Grundproblem des Steuersubjekts war eine deutliche (einmalige) Senkung der Einlagensätze bei Cash Pooling, von 1M PRIBOR + 3 % p.a. (im Jahr 2009) auf 1M PRIBOR + 0,17 % p.a. (im Jahr 2012). Obwohl das NSS-Gericht allgemein zustimmte, dass eine solch signifikante Zinssenkung unter normalen Umständen verdächtig erscheinen könnte (zumindest deutet es auf einen Versuch hin, auf einer Seite der Transaktion einen Steuervorteil zu erzielen), muss gerade der Steuerverwalter die übliche Zinshöhe an der Sache dokumentieren und nachweisen, wenn es der Höhe des vom Steuersubjekt angewandten Steuersatzes widerspricht. Zudem vernachlässigte der Finanzverwalter die wiederholte Aufklärung des Steuersubjekts über die Änderung von Cash-Pooling-Betrieb (insbesondere über die bereits vollständige Automatisierung, den täglichen Saldenausgleich, die Einsparung von Verwaltungs- und Lohnkosten), dabei behauptete er nur wiederholt, dass der neu angewandte Satz von 1M PRIBOR + 0,17 % p.a. keinen, den Anforderungen des Fremdvergleichsgrundsatzes entsprechenden Preis darstellt. Der Steuerverwalter selbst hat jedoch während des gesamten Prozesses keinen (markt-)üblichen Preis festgelegt, er hat lediglich dem vom Steuersubjekt angewandten Verrechnungspreis wiederholt widersprochen. Damit schloss sich das NSS-Gericht den Schlussfolgerungen des Kreisgerichts zur Beweisunfähigkeit des Finanzverwalters an.

Das Urteil stellt kein bahnbrechendes Judikat im Hinblick auf Angemessenheit der für Cash Pooling angewendeten Methodik dar, bedeutet jedoch, dass eine Prüfung des tatsächlichen Zustands, der wirtschaftlichen Substanz und der Sinnhaftigkeit relativ anspruchsvoller Transaktionen betr. Finanzierungen oder Veräußerungen, beispielsweise von immateriellen Vermögenswerten, bei Steuerprüfungen geläufig zu erwarten ist. Dies wird auch durch unsere Erfahrungen aus Steuerkontrollen bestätigt.

Autor: Jiří Jakoubek, Lukáš Veitz