Petr Němec | 22.11.2024
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Roman Burnus | | October 11, 2022
Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden das „NSS“-Gericht genannt) hat in einer Kassationsbeschwerde einen Rechtsstreit zwischen einem Handelsunternehmen (im Folgenden als „Klägerin“ genannt) und der Finanzberufungsdirektion (im Folgenden als „Beklagte“) entschieden, als der Steuerverwalter die per Quellensteuer erhobene Einkommensteuer natürlicher Personen für die Steuerzeiträume 2014, 2015 und 2016 zur direkten Zahlung der Klägerin feststellte, und die Beklagte diese Zahlungsbescheide bestätigte. Der Grund für die Ausstellung von Zahlungsbescheiden war die Nichtanerkennung der festgestellten Steuerbemessungsgrundlage in einer Weise, die faktisch die Nichtbesteuerung von Zinserträgen aus Schuldverschreibungen ermöglichte. Die Finanzverwaltungsbehörden waren der Ansicht, dass das Hauptziel der durchgeführten Geschäfte in einer dem Zweck des Gesetzes widersprechenden Steuervergünstigung bestanden, und haben daher die Steuer zusätzlich nachbemessen.
Das Kreisgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzverwalters und wies die Klage ab, weshalb der Beschwerdeführer eine Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts einreichte. In der Kassationsbeschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Finanzverwaltungsbehörden ihre Schlussfolgerungen nur auf Annahmen gestützt hätten, und widerspricht der Behauptung, dass die Beweislast nicht auf ihn übergehen dürfe, wenn die Steuer aufgrund der Anwendung des Rechtsmissbrauchsinstituts ermittelt werde. Er argumentiert weiter, wenn er das Recht missbraucht hätte, müsste er derjenige sein, der auch einen Steuervorteil erhalten habe, was nach Ansicht des Klägers nicht geschehen sei. Er gibt an, dass er den Steuervorteil nicht erzielen konnte, da er in diesem Fall in der Position eines Steuerzahlers wäre und nur die betreffende Steuer abziehen und an den Steuerverwalter abführen würde. Lediglich Steuerzahler, also Empfänger von Zinserträgen, könnten bereichert werden. Er ist daher nicht derjenige, der durch Nichtzahlung der Steuer einen Steuervorteil hätte erlangen können.
Einerseits stimmt das NSS-Gericht dem Beschwerdeführer darin zu, dass beim Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des Instituts für Rechtsmissbrauch die Beweislast anders als im „klassischen“ Steuerverfahren beim Steuerverwalter liege. Andererseits fügt es jedoch hinzu, dass, obwohl der Steuerverwalter die Beweislast trägt, das Steuersubjekt genügend Raum hat, um die vom Steuerverwalter festgestellten Tatsachen zu erklären und zu widerlegen. Das NSS-Gericht stimmt mit dem Beschwerdeführer nicht darin überein, dass Finanzverwaltungsbehörden ihre Schlussfolgerungen auf bloße Hinweise und Annahmen stützen oder dass sie die Beweislast auf den Beschwerdeführer übertragen. Obwohl der Beschwerdeführer einen Beweisraum für die Vorlage von Beweisen mit wirtschaftlichem Charakter hatte und beweisen konnte, dass sein Ziel nicht darin bestand, einen Steuervorteil künstlich zu erlangen, trug der Beschwerdeführer die Beweislast nicht und konnte bestimmte Tatsachen nicht beweisen.
Darüber hinaus weist das NSS-Gericht darauf hin, dass sich sowohl der Steuerverwalter als auch der Beklagte auf hinreichend konkrete Beweise gestützt haben. Wegen des allzu allgemeinen Kassationseinwands befasste sich das NSS-Gericht vor allem mit dem Text der vorgenommenen Steuerprüfung, aus der hervorging, dass die Emittentin der Schuldverschreibungen (d.h. die Beschwerdeführerin) und der Zeichner der Schuldscheine nahestehende/ verbundene Personen waren – die Schuldverschreibungen wurden auch von den Geschäftsführern und Gesellschaftern des Beschwerdeführers erworben. Außerdem stellte sich heraus, dass die Zeichner die Finanzmittel für den Ankauf der Schuldscheine in Form eines Darlehens von einem anderen, ebenfalls mit der Beschwerdeführerin eng verbundenen Handelsunternehmen erworben haben. Die Analyse ergab auch, dass die durch die Emission von Schuldscheinen erzielten Gelder nur über die Beschwerdeführerin „flossen“ und ihrerseits an die bereits erwähnte Handelsgesellschaft weiter überwiesen wurden. Die Finanzverwaltungsbehörden wiesen auch darauf hin, dass die Projekte, für die die beanspruchten Mittel aus den Schuldverschreibungen verwendet werden sollten, verschoben oder bereits vor der Emission der Schuldscheine umgesetzt wurden. Darüber hinaus wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer für einige der gegenständlichen Projekte anschließend Kredite von Banken vereinbart hat.
Die vorgenannten bei der Betriebsprüfung festgestellten Tatsachen belegen, dass die Finanzverwaltungsbehörden ihre Schlussfolgerungen auf hinreichend konkrete Daten gestützt haben. Auf dieser Grundlage schließt sich das NSS-Gericht der Entscheidung des Beklagten an, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsmissbrauch begangen hat und hat die Kassationsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Autor: Roman Burnus, Marek Toráč