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| March 25, 2025

Aus der Rechtsprechung: Das Oberste Verwaltungsgericht kämpft erneut gegen das Schwarzsystem

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Das Oberste Verwaltungsgericht („NSS“) bekräftigte in seinem Urteil Nr. 8 Ads 65/2024-53 vom 25. Februar 2025, dass das Vertragsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einer natürlichen, eine Arbeitstätigkeit ausübenden Person der tatsächlichen Art der ausgeführten Arbeit entsprechen muss. Die Gesellschaft HENNLICH, s.r.o.,
die Verträge mit zwei natürlichen Personen auf Rechnungsbasis abschloss, beging damit eine Ordnungswidrigkeit gem. § 140 Abs. 1 Buchst. c) des Beschäftigungsgesetzes. Das NSS-Gericht bestätigte die Entscheidung der Verwaltungsbehörden und des Kreisgerichts betr. Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 445 000 CZK.

Ungesetzliche Arbeit unter dem Deckmantel der Rechnungsstellung

Nach der Feststellung der regionalen Arbeitsaufsichtsbehörde arbeitete die Gesellschaft HENNLICH mit dem Leiter der Transport- und Verwaltungsabteilung und der Transportdispatcherin nicht auf Basis eines Arbeits-verhältnisses zusammen. Das Arbeitsinspektorat kam jedoch zu dem Schluss, dass die Arbeit beider Personen der Definition einer abhängigen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes entsprach. Nach dieser Bestimmung ist unselbständige Arbeit eine Arbeit, die in einem Überordnungsverhältnis des Arbeitgebers und Unterordnung des Arbeitnehmers, im Namen/Auftrag des Arbeitgebers, nach dessen Weisung verrichtet wird, wobei der Arbeitnehmer die Arbeit persönlich für den Arbeitgeber ausführt.

Das NSS-Gericht untersuchte die individuelle Situation beider Arbeitnehmer im Detail. Die Dispatcherin selbst sagte aus, dass sie ihre Position als untergeordnet wahrnehme. Die Vergütung für die Tätigkeit bei der Gesellschaft HENNLICH stellte für sie ein erhebliches Einkommen dar (mehr als 50 %) und wurde in regelmäßigen monatlichen Zahlungen ausgezahlt. Sie übte die Arbeit langfristig, im Firmenbüro, mit einer Firmen-E-Mail und Visitenkarten.

Im Fall des Leiters der Transport- und Verwaltungsabteilung wies das NSS-Gericht darauf hin, dass sein einziges Einkommen aus Zahlungen der Firma HENNLICH bestand. Er war 26 Jahre für die Firma tätig, was auf eine langfristige Beziehung und nicht auf eine zufällige und kurzfristige Tätigkeit hindeutet. Er wurde von den Mitarbeitern des Unternehmens als Vorgesetzter wahrgenommen und nach der Beendigung der Zusammenarbeit im Regime der Rechnungsstellung übte er die gleiche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus.

Laut dem NSS-Gericht deuten diese Tatsachen auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit und eine vollständige Integration in die Organisationsstruktur des Arbeitgebers hin.

Verteidigung des Unternehmens: zweifache Tätigkeit und Outsourcing

Die Gesellschaft HENNLICH verteidigte sich mit dem Argument, dass beide Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses als auch im Rahmen eines Rechnungsverhältnisses ausgeübt werden können und es sich daher um sog. zweifache Tätigkeit handelt. Obwohl das NSS-Gericht zugab, dass der Begriff „zweifache Tätigkeit“ im Steuerbereich relevant ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass es sich nicht um abhängige Arbeit handelt. Eine zweifache Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die weder rein unabhängig noch rein abhängig ist.
Der Begriff umfasst jedoch nicht das Vortäuschen von Unabhängigkeit und das Verbergen des wahren Zustands. Eine individuelle Beurteilung der konkreten Arbeitsbedingungen ist immer erforderlich.

Ein weiteres Argument war, dass die Firma diese Tätigkeit im Outsourcing-Rahmen überlassen konnte.
Das Gericht betonte jedoch, dass eine externe Zusammenarbeit in erster Linie für spezialisierte Tätigkeiten - nicht für routinemäßige Organisations- und Dispatcherarbeiten in direktem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Unternehmens - möglich sei.

Die übrigen Argumente der Firma wurden vom Gericht zurückgewiesen

Die Gesellschaft HENNLICH verteidigte sich zudem mit weiteren Argumenten, die das Gericht jedoch zurückwies:

  • Die Vorgesetzten übten keine intensive Aufsicht über die Arbeitnehmer aus, sodass kein Verhältnis von der Überordnung und Unterordnung bestand. Allerdings stellte das NSS-Gericht fest, dass körperliche Kontrolle keine notwendige Voraussetzung für abhängige Arbeit sei. Ausschlaggebend sind weitere Faktoren wie wirtschaftliche Abhängigkeit, Weisungen des Arbeitgebers oder die persönliche Arbeitsleistung.
  • Die Arbeitnehmer haben ihre Arbeitszeit nicht aufgezeichnet – laut Gericht können auch Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis flexible Arbeitszeiten haben, was an sich selbst noch kein Beweis für Unabhängigkeit ist.
  • Der Wille der Arbeitnehmer - selbständige unabhängige Personen zu sein – das NSS-Gericht stellte klar, dass die subjektiven Präferenzen des Arbeitnehmers nicht entscheidend sind, wenn alle Merkmale der abhängigen Arbeit gemäß dem Arbeitsgesetzbuch erfüllt sind.
  • Das Gericht äußerte sich auch zum verfassungsrechtlichen Aspekt der Angelegenheit – gemäß Art. 26 Absatz 1 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten wird die unternehmerische Freiheit geschützt, ist jedoch nicht absolut. Die Einschränkung des Schwarzsystems stellt eine legitime Regulierung des Arbeitsmarktes dar. Die Freiheit kann durch ein Gesetz eingeschränkt werden, solange ein gewisses Maß an Vernunft gewahrt bleibt.

Fazit: Wichtige Bestätigung der Regeln gegen das Schwarzsystem

Dieses Urteil bestätigt die bisherige Praxis des Obersten Verwaltungsgerichts und betont, dass ein Vertragsverhältnis formal nicht als eine auf Rechnungsstellung beruhende Zusammenarbeit ausgestaltet werden kann, wenn es sich tatsächlich um eine unselbständige Arbeit handelt. Die Entscheidung stärkt damit den Arbeitnehmerschutz und verhindert die Umgehung der arbeits- und steuerrechtlichen Pflichten.

Unternehmen sollten daher die Vertragsbeziehungen mit ihren Mitarbeitern sorgfältig prüfen, um das Risiko hoher Geldstrafen und rechtlicher Komplikationen zu vermeiden.