Petr Němec | 22.11.2024
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| March 23, 2021
Das Oberste Verwaltungsgericht („OVG“) hat im Urteil Nr. 3 Afs 114/2018 – 87 den Ansatz der Steuerverwaltung abgelehnt, die den Steuerzahler, der eine besteuerbare Leistung von einem unzuverlässigen Steuerzahler annimmt, automatisch als Person betrachtet, die für die nicht abgeführte USt. gemäß § 109 Abs. 3 USt.-Gesetz bürgt. Nach dem OVG würde diese automatische entstandene Haftung dem Empfänger der besteuerbaren Leistung „den gesetzlichen Raum für die Widerlegung der Annahme verunmöglichen, dass er an einer betrügerischen Transaktion teilgenommen hat, d.h. dass er zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung wusste oder wissen sollte und konnte, dass der Lieferant das Ziel verfolgt, keine Steuer zu zahlen“. Bei den Geschäften mit einem unzuverlässigen Steuerzahler muss nach dem OVG vorsichtiger vorgegangen werden, die Haftung kann jedoch nur dann entstehen, wenn „weitere Umstände, aus denen ersichtlich ist, dass der Empfänger der besteuerbaren Leistung wusste oder wissen sollte und konnte, dass die Steuer nicht bezahlt wird.“ Darüber hinaus sollte stets die Steuerverwaltung diese weiteren Umstände nachweisen.
Im beurteilten Fall hat die Steuerverwaltung jedoch die Zahlung der Steuer seitens des unzuverlässigen Steuerzahlers - des Leistungserbringers - bestätigt, wobei sie gemäß § 152 der Abgabenordnung diese Zahlung zur Tilgung der früheren Schuldbeträge der Steuer verwendet hat. Die Zahlung der Steuer bei der jeweiligen Leistung, für die der Abnehmer haften sollte, ist also erfolgt, und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer infolge der Haftung konnte überhaupt nicht entstehen. Nach dem OVG ist nämlich „die Tatsache entscheidend, ob der unzuverlässige Zahler die Zahlung der Steuer von der jeweiligen Leistung, für die der Abnehmer haften sollte, durchgeführt hat.“
Auf das oben Genannte bezieht sich dann nicht die unter § 109a des Umsatzsteuergesetzes angeführte Möglichkeit der direkten Zahlung der USt. an die Steuerverwaltung seitens des Abnehmers. Nach dem OVG dürfen die Steuerpflichtigen nicht „dazu gezwungen werden, privatrechtliche Verhältnisse zur Zahlung von Steuern abzuschließen, und daher freiwillig die Steuer statt der Steuerverwaltung erheben.“
Mit diesem Urteil hat das OVG an das frühere Urteil 5 Afs 78/2017 – 33 angeknüpft, in dem es die automatische Entstehung der Haftung im Falle der Zahlung auf ein ausländisches Bankkonto abgelehnt hat.