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| | March 11, 2025

Aus der Rechtsprechung: Droht für Kunstverkäufer eine Nachertragssteuer beim Verkauf von Gemälden aus einer Privatsammlung?

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Das Oberste Verwaltungsgericht („NSS“) befasste sich in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 (AZ. 9 Afs 112/2024) mit der Frage, ob die Einkünfte einer natürlichen Person, die gewerblich mit dem Kauf und Verkauf von Gemälden beschäftigt ist, aus dem Verkauf von Kunstwerken aus einer privaten Sammlung gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. c) Pkt. 3 des Einkommensteuergesetzes („EStG“) von der Steuer befreit sein können. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Steuerverwaltung diese Einkünfte fälschlicherweise als steuerpflichtig eingeschätzt hatte, auch wenn das Steuersubjekt ausreichend nachgewiesen hatte, dass es sich um eine private Sammlung und nicht um gewerbliches Eigentum handelte.

Streit über die Art des Gemäldeverkaufs

Der Geschäftsmann betrieb eine Galerie und besaß einen Gewerbeschein für den An-/Verkauf von Kunstwerken. Darüber hinaus veräußerte er in den Jahren 2016 bis 2018 in großem Umfang Gemälde, die er als Teil seiner seit den 1990er-Jahren aufgebauten Privatsammlung betrachtete. Er berücksichtigte diese Einkünfte nicht bei der Steuerbemessungsgrundlage, da er der Ansicht war, dass sie steuerfrei seien. Die Steuerverwaltung kam jedoch zu dem Schluss, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handele, da die Verkäufe über einen längeren Zeitraum erfolgten. Da die Einkünfte aus dem Verkauf privater Gemälde die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit um ein Vielfaches überstiegen, berechnete die Steuerbehörde eine Steuernachzahlung auf Basis der Beihilfen.

Das NSS-Gericht stimmte dieser Schlussfolgerung nicht zu. Es erklärte, dass wiederholte Verkäufe an sich nicht unbedingt bedeuten müssten, dass es sich um ein Gewerbe handele, solange nachgewiesen werden könne, dass es sich bei den Gemälden um eine private Sammeltätigkeit und nicht um gewerbliches Eigentum handele. Dabei wäre es unerheblich, ob sie in Betriebsvermögen übergegangen sind, weil der Unternehmer sie aus seinem Vermögen darin investiert hat, oder ob sie im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erworben wurden.

Die Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privateigentum

Das NSS-Gericht betonte, dass der Besitz einer Gewerbeerlaubnis selbst nicht automatisch bedeute, dass alle Handlungen einer natürlichen Person gewerblicher Natur seien. Maßgeblich dürfte sein, ob das zu veräußernde Vermögen einen Betriebszusammenhang aufweist und zu diesem Zweck in das Betriebsvermögen einbezogen wurde. Werden Gegenstände aus dem Privatbesitz veräußert und stand bei ihrem Erwerb nicht in erster Linie die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund, können die Erträge von der Steuer befreit sein.

Das Gericht war der Auffassung, dass der Verkauf der Gemälde aus der Sammlung nicht Teil des Unternehmens sei und daher auch keine Verpflichtung bestehe, diese in die Steuerevidenz aufzunehmen. Auch wenn Einnahmen aus diesen Verkäufen die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb überstiegen und Teile davon wieder in die Galerie investiert wurden, entsteht dadurch nicht automatisch eine Verpflichtung zur Versteuerung dieser Einnahmen.

Befreiung von Einnahmen aus der Veräußerung beweglicher Sachen

Das NSS-Gericht erinnerte daran, dass der Zweck der Befreiung von Einkünften aus dem Verkauf von beweglichen Sachen gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. c) EStG eine Situation ist, in der es zu keiner realen Vermögensvermehrung kommt, sondern nur zu deren Umwandlung in Geldform. Handelte es sich hingegen um einen systematischen Kauf und Verkauf von Gemälden zu Gewinnerzielungsabsichten, handelte es sich um ein Gewerbe und die Befreiung griffe nicht ein.

Entscheidend sei, dass der Unternehmer eine langjährige Sammeltätigkeit nachwies und die Gemälde zum Zwecke des Sammlungsaufbaus und nicht für einen Weiterverkauf erworben wurden.

Falsches Vorgehen der Steuerverwaltung und Nachveranlagung nach Hilfsmitteln

Nach Ansicht des NSS-Gerichts habe die Steuerverwaltung es fälschlicherweise nicht für relevant gehalten, ob die Gemälde tatsächlich Teil einer Privatsammlung seien. Stattdessen ging sie schlicht davon aus, dass es sich um ein Gewerbe handelte, was zu einer falschen Steuernachbemessung führte.

Das Gericht betonte, dass ein Steuerpflichtiger das Recht habe, neben Betriebseigentum auch Privateigentum zu besitzen, und dass die Steuerverwaltung, wenn sie die Steuerbefreiung in Frage stellen wolle, sich auf die Herkunft der Gemälde und Gründe deren Erwerbs hätte konzentrieren müssen. Da sie diesen Umstand nicht nachgewiesen habe, seien die Voraussetzungen für eine Nachbemessung nach Beihilfen nicht gegeben.

Schlussfolgerung des NSS-Gerichts

Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) hob die Entscheidungen der Steuerverwaltung und des Kreisgerichts auf und bestätigte, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Gemälden aus einer privaten Sammlung von der Steuer befreit werden können, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht mit einer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehen. Das NSS betonte auch, dass im Steuerverfahren sorgfältig zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen unterschieden werden müsse und dass die Steuerverwaltung ihre Zweifel aktiv darlegen müsse, wenn sie die Behauptung des Steuerzahlers anfechten möchte.

Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Präzedenzfall für Unternehmer dar, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch private Sammlungen oder Investmentvermögen verwalten, und bestätigt, dass eine konsequente Führung der Steuerevidenz und eine klare Trennung des Privat- vom Betriebsvermögen für die steuerliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung sind.