Petr Němec | 17.12.2024
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Roman Burnus | | November 21, 2023
Ende Oktober erließ das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS-Gericht“) ein Urteil unter Nr.7 Afs 54/2022 - 36, wodurch der Streit zwischen der Klägerin, der Gesellschaft POLCARBO s.r.o., und der Beklagten, der Berufungsfinanz-direktion, in der Frage der Nachbemessung der Körperschaftsteuer für den Steuerzeitraum 2012 – 2014 in der Gesamthöhe von 35 778 520 CZK und der damit verbundenen Strafen, beigelegt wurde.
Die polnische Gesellschaft („PUTiH“) hatte mit der Klägerin einen Rahmenvertrag über die Bereitstellung qualifizierter Bergleute abgeschlossen. Die Erbringung der Dienstleistung endete mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem vermittelten Arbeitnehmer. Die Klägerin zahlte der Gesellschaft PUTiH jedoch monatlich eine Vergütung für die Leistung, die sich nach der Anzahl der von allen vermittelten Arbeitnehmern geleisteten Schichten - und nicht nur in Bezug auf neu vermittelte Arbeitnehmer - richtete. Die Klägerin machte dann diese Vergütung als einen steuerlich absetzbaren Aufwand im Sinne § 24 Abs. 1 Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern (im Folgenden „cz-EStG“) geltend. Die Klägerin betonte, dass die Zusammenarbeit sehr spezifisch sei und die vereinbarte Vergütungsform zur Stabilität und Effizienz der Arbeitskollektive beitrage, da die Gesellschaft PUTiH aufgrund ihrer Struktur ein Interesse an deren ordnungsgemäßem Funktionieren habe, das die Klägerin als integralen Teil des Dienstes betr. Bereitstellung der Arbeitnehmer betrachtet,
der für sie von Schlüsselbedeutung für die Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ist. Das Kreisgericht berücksichtige diese Einwände nicht.
Die Beklagte stellte die Absetzbarkeit der Aufwendungen in Frage, da sie die im Rahmenvertrag definierte Sicherungsleistung als einmalig und nur an den konkreten Steuerzeitraum gebunden ansieht, in dem der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Sie führte weiter aus, dass die Klägerin den Erhalt anderer (in den relevanten Steuerperioden fortlaufend erbrachter) Leistungen nicht nachgewiesen habe, auf die der „über dem Limit liegende“ Teil der Vergütung in Zusammenhang stehen und als Steueraufwand erfasst werden könne. Das Vorliegen weiterer Leistungen hat die Klägerin jedoch nicht einmal behauptet, die sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Leistungen seien der Klägerin laufend erbracht worden, um die Funktionsfähigkeit und Belegung der einzelnen Kollektive sicherzustellen.
Die bisherige Praxis der Klägerin wurde im Jahr 2001 einer Steuerprüfung und im Jahr 2005 einer örtlichen Untersuchung unterzogen. Die Klägerin erhielt keine ordnungsgemäße Erklärung zur Änderung der Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der betreffenden Kosten, weshalb sie eine Kassationsbeschwerde einreichte, und das NSS-Gericht beantragte, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und den Fall in ein anderes Verfahren zurückzuverweisen
(im Folgenden daher die Klägerin als „Beschwerdeführer“).
Das NSS-Gericht hält die grundsätzliche Argumentation der Verwaltungsbehörden, auf die sie ihre Schlussfolgerung zur Nichtabsetzbarkeit eines Teils der Vergütung gestützt haben, für falsch. Das NSS-Gericht sieht im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer nichts Verbotenen darin, dass die Höhe der Vergütung für die Vermittlung des Arbeitnehmers von der Dauer seiner Beschäftigung abhängt und sich somit in den Steuerkosten des Arbeitgebers berücksichtigt. Es bestätigt
das Haupteinwand des Beschwerdeführers, dass die Schlussfolgerungen der Verwaltungsbehörden und des Kreisgerichts bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vergütung gemäß § 24 Abs. 1 cz-EStG nicht allein aufgrund des Mechanismus ihrer Berechnung - die auch Leistungen der polnischen, in früheren Steuerperioden gesicherten/vermittelten Arbeitnehmer - berücksichtigt, ein Bestand haben können. Das NSS-Gericht bezeichnet die Vergütung jedoch nicht automatisch als vollumfänglich absetzbar; die Steuerverwaltung kann die Höhe der Kosten aufgrund des Bestehens einer Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen einer Prüfung betr. Fremdvergleichsgrundsatz und marktübliche Preise unterziehen.
In Bezug auf das Vorbezeichnete hielt das NSS-Gericht die Kassationsbeschwerde für begründet, hob die ursprünglichen Urteile auf und verwies den Fall zum weiteren Verfahren an die Beklagte zurück.
Ende Oktober erließ das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS-Gericht“) ein Urteil unter Nr.7 Afs 54/2022 - 36, wodurch der Streit zwischen der Klägerin, der Gesellschaft POLCARBO s.r.o., und der Beklagten, der Berufungsfinanz-direktion, in der Frage der Nachbemessung der Körperschaftsteuer für den Steuerzeitraum 2012 – 2014 in der Gesamthöhe von 35 778 520 CZK und der damit verbundenen Strafen, beigelegt wurde.
Die polnische Gesellschaft („PUTiH“) hatte mit der Klägerin einen Rahmenvertrag über die Bereitstellung qualifizierter Bergleute abgeschlossen. Die Erbringung der Dienstleistung endete mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem vermittelten Arbeitnehmer. Die Klägerin zahlte der Gesellschaft PUTiH jedoch monatlich eine Vergütung für die Leistung, die sich nach der Anzahl der von allen vermittelten Arbeitnehmern geleisteten Schichten - und nicht nur in Bezug auf neu vermittelte Arbeitnehmer - richtete. Die Klägerin machte dann diese Vergütung als einen steuerlich absetzbaren Aufwand im Sinne § 24 Abs. 1 Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern (im Folgenden „cz-EStG“) geltend. Die Klägerin betonte, dass die Zusammenarbeit sehr spezifisch sei und die vereinbarte Vergütungsform zur Stabilität und Effizienz der Arbeitskollektive beitrage, da die Gesellschaft PUTiH aufgrund ihrer Struktur ein Interesse an deren ordnungsgemäßem Funktionieren habe, das die Klägerin als integralen Teil des Dienstes betr. Bereitstellung der Arbeitnehmer betrachtet,
der für sie von Schlüsselbedeutung für die Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ist. Das Kreisgericht berücksichtige diese Einwände nicht.
Die Beklagte stellte die Absetzbarkeit der Aufwendungen in Frage, da sie die im Rahmenvertrag definierte Sicherungsleistung als einmalig und nur an den konkreten Steuerzeitraum gebunden ansieht, in dem der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Sie führte weiter aus, dass die Klägerin den Erhalt anderer (in den relevanten Steuerperioden fortlaufend erbrachter) Leistungen nicht nachgewiesen habe, auf die der „über dem Limit liegende“ Teil der Vergütung in Zusammenhang stehen und als Steueraufwand erfasst werden könne. Das Vorliegen weiterer Leistungen hat die Klägerin jedoch nicht einmal behauptet, die sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Leistungen seien der Klägerin laufend erbracht worden, um die Funktionsfähigkeit und Belegung der einzelnen Kollektive sicherzustellen.
Die bisherige Praxis der Klägerin wurde im Jahr 2001 einer Steuerprüfung und im Jahr 2005 einer örtlichen Untersuchung unterzogen. Die Klägerin erhielt keine ordnungsgemäße Erklärung zur Änderung der Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der betreffenden Kosten, weshalb sie eine Kassationsbeschwerde einreichte, und das NSS-Gericht beantragte, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und den Fall in ein anderes Verfahren zurückzuverweisen
(im Folgenden daher die Klägerin als „Beschwerdeführer“).
Das NSS-Gericht hält die grundsätzliche Argumentation der Verwaltungsbehörden, auf die sie ihre Schlussfolgerung zur Nichtabsetzbarkeit eines Teils der Vergütung gestützt haben, für falsch. Das NSS-Gericht sieht im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer nichts Verbotenen darin, dass die Höhe der Vergütung für die Vermittlung des Arbeitnehmers von der Dauer seiner Beschäftigung abhängt und sich somit in den Steuerkosten des Arbeitgebers berücksichtigt. Es bestätigt
das Haupteinwand des Beschwerdeführers, dass die Schlussfolgerungen der Verwaltungsbehörden und des Kreisgerichts bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vergütung gemäß § 24 Abs. 1 cz-EStG nicht allein aufgrund des Mechanismus ihrer Berechnung - die auch Leistungen der polnischen, in früheren Steuerperioden gesicherten/vermittelten Arbeitnehmer - berücksichtigt, ein Bestand haben können. Das NSS-Gericht bezeichnet die Vergütung jedoch nicht automatisch als vollumfänglich absetzbar; die Steuerverwaltung kann die Höhe der Kosten aufgrund des Bestehens einer Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen einer Prüfung betr. Fremdvergleichsgrundsatz und marktübliche Preise unterziehen.
In Bezug auf das Vorbezeichnete hielt das NSS-Gericht die Kassationsbeschwerde für begründet, hob die ursprünglichen Urteile auf und verwies den Fall zum weiteren Verfahren an die Beklagte zurück.
Autor: Roman Burnus, Anna Beránková, Darya Korzun