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| January 30, 2024

Aus Rechtsprechung: Beurteilung steuerfreier Einkünfte für die Meldepflicht

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Ende letzten Jahres beschäftigte sich das Oberste Verwaltungsgericht („NSS“) mit einem Streit über die Definition der einzelnen Einkünfte im Hinblick auf die Schwelle für die Meldung steuerfreier Einkünfte gem. § 38v Abs. 1 des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern („EStG“). Das Verfahren zur Kassationsbeschwerde wurde durch das Urteil mit AZ. 8 Afs 370/2021-43 am 3. 10. 2023 abgeschlossen.

Eine natürliche Person (im Folgenden als „Klägerin“) erhielt von ihrem Ehemann 12 Anteilsscheine als Geschenk, wobei keiner von ihnen einzeln die gesetzliche Grenze von 5 000 000 CZK für die Meldepflicht überschritt, die Summe ihrer Werte jedoch höher war als das Dreifache des Grenzbetrags. Der Ehemann besaß die Anteilsscheine ausschließlich in seinem Besitz, die Klägerin erwarb sie auch außerhalb des Gesamtvermögens der Ehegatten. Unentgeltliche Einkünfte zwischen Ehegatten sind steuerfrei gem. § 10 Abs. 3 Buchst. c) Pkt. 1 EStG, allerdings betrachtete die Klägerin die Anteilsscheine als 12 einzelne Einkünfte und reichte daher keine Meldung über steuerfreie Einkünfte beim Finanzamt ein. Das Finanzamt verhängte daraufhin eine Geldbuße in Höhe von
10 % des Wertes der nicht angemeldeten Einkünfte, d.h. in Höhe von fast 1,6 Millionen CZK.

Das Bezirksgericht in Hradec Králové schloss sich der Auffassung der Klägerin an, dass es nicht möglich sei, mehrere Einkünfte zusammenzurechnen und den resultierenden Betrag danach zu beurteilen, ob er die festgelegte Grenze überschritten habe. Die Berufungsfinanzdirektion betonte jedoch, dass es darauf als wesentlich ankommen müsse, ob die Übertragung gleichzeitig, zwischen identischen Rechtsträgern bzw. mit einer Zahlung und einem Titel erfolgt. Eintragungsanweisungen zur Übertragung von Anlageinstrumenten mit unterschiedlichen Identifikations-nummern, die der Schenker für jeden Anteilsschein gesondert durchführen musste, stellen lediglich die Äußerung der Verpflichtung des Schenkers aus dem Schenkungsvertrag dar. Das Eigentumsrecht wird erst durch eine Eintragung auf dem Vermögenskonto erworben, die die Bank der Klägerin für alle Anteilsscheine auf einmal gutgeschrieben hat. Die Einkünfte erfolgten somit mit einer Zahlung.

Das gespendete Eigentum wurde zu einem gemeinsamen Zweck zwischen denselben Subjekten und auf der Grundlage eines gemeinsamen Rechtstitels – eines Schenkungsvertrags – übertragen. Sinngemäß handelte es sich dabei daher nicht nur um eine mechanische Summe des Wertes von zwölf Anteilsscheinen, sondern um eine einmalige Vermögensübertragung, die seinerzeit zu dem Zeitpunkt in Form von Anteilsscheinen erfolgte. Obwohl der Begriff „Einkünfte“ im EStG nicht genau definiert ist, wird darunter allgemein eine Vermögenserhöhung verstanden. Die Tatsache, dass das übertragene Vermögen in Form von zwölf Anteilsscheinen erfolgte, ist
im Hinblick auf das Vorstehende daher unerheblich. Mit anderen Worten: Die einzelnen Einkünfte müssen nach ihrem tatsächlichen Inhalt und nicht nach ihrer Form beurteilt werden.

Das NSS-Gericht bewertete die Kassationsbeschwerde als begründet, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung bzw. zu einem weiteren Verfahren zurück.

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